Verordnung über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde (Börsenaufsichtskostenverordnung) Vom 15. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 15
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Börsenaufsichtskostengesetzes vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 498) wird verordnet:
Bemessungsgrundlage
§ 1 Bemessungsgrundlage (1) Der Erstattungsbetrag nach § 1 Abs. 2 des Börsenaufsichtskostengesetzes bemißt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte des Erstattungspflichtigen zu der Gesamtanzahl der an der jeweiligen Börse abgeschlossenen Geschäfte aller Erstattungspflichtigen. Stornierte Geschäfte werden nicht berücksichtigt. (2) Die Börsen teilen der Börsenaufsichtsbehörde auf Verlangen die Anzahl der im Kalenderjahr an den Börsen abgeschlossenen Geschäfte des jeweiligen Erstattungspflichtigen mit. (3) Für die Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung nach § 1 Abs. 3 des Börsenaufsichtskostengesetzes wird die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte herangezogen. Ist dieser Wert nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde als Bemessungsgrundlage die Hälfte der durchschnittlich von den Erstattungspflichtigen im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte ansetzen. (4) Für börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Zeitraum der Erstattungspflicht
§ 2 Zeitraum der Erstattungspflicht (1) Die Erstattungspflicht nach § 1 des Börsenaufsichtskostengesetzes besteht für das Kalenderjahr, in dem der Erstattungspflichtige eine Genehmigung zum Betrieb einer Börse erhalten hat oder zum Börsenhandel zugelassen worden ist, auch dann, wenn die Genehmigung oder Zulassung nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen hat. (2) Die Börsen haben den Beginn und die Beendigung der Zulassung eines Erstattungspflichtigen zum Börsenhandel unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Erstattungspflichtigen haben der Börsenaufsichtsbehörde die Absicht der Beendigung der Zulassung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Für börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. In den Fällen des Abs. 1 ist für Betreiber börsenähnlicher Einrichtungen als Erstattungspflichtige die Aufnahme des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung maßgebend. Unterliegt eine börsenähnliche Einrichtung am 1. Februar 2003 der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, so beginnt die Erstattungspflicht am 1. Februar 2003.
Erstattungsbetrag, Überzahlungen
§ 3 Erstattungsbetrag, Überzahlungen (1) Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge der Vorjahre werden bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten in den Folgejahren berücksichtigt, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge werden abgesetzt. (2) Überzahlungen durch Abschlagszahlungen der Erstattungspflichtigen werden bei der endgültigen Festsetzung des Erstattungsbetrags verrechnet.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.