Gesetz über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde (Börsenaufsichtskostengesetz) Vom 24. November 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 498
§ 3 (1) Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, soweit diese nicht durch Gebühren auf Grund anderer Vorschriften abgedeckt sind. (2) Das Nähere über die Bemessungsgrundlage, das Verfahren der Ermittlung, die Berechnung, Erhebung und Beitreibung der Erstattungsbeträge bestimmt die für die Börsenaufsicht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. (3) Die Anfechtungsklage gegen Kostenbescheide nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Werden Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, findet § 15 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), Anwendung.
§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 1 (1) Die Träger der Börsen haben dem Land Hessen 90 vom Hundert der Kosten, die durch die Aufsicht über die Börsen entstehen, zu erstatten. Die Kosten werden dem jeweiligen Träger anteilig nach dem Verwaltungsaufwand der Aufsicht über die einzelnen Börsen auferlegt. (2) Von den Kosten, die durch die Aufsicht über die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen entstehen, erstatten diese 90 vom Hundert durch Zahlung eines Erstattungsbetrages, der anteilig nach der Anzahl der an der jeweiligen Börse abgeschlossenen Geschäfte berechnet wird. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 haben die Erstattungspflichtigen auf Anforderung der Börsenaufsichtsbehörde vierteljährlich im voraus Zahlungen in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu leisten. Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den endgültigen Erstattungsbetrag fest.
§ 1a Für börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes gilt § 1 entsprechend.
§ 2 Von den Betroffenen sind gesondert in voller Höhe zu erstatten und auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde vorzuschießen Kosten, 1. die auf Grund einer Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems oder eines solchen Systems einer börsenähnlichen Einrichtung im Sinne des Börsengesetzes entstehen, 2. die durch die Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde entstehen, 3. die durch eine Prüfung entstehen, ob eine Einrichtung eine Börse im Sinne des Börsengesetzes ist, und 4. die durch eine Prüfung entstehen, ob eine Einrichtung eine börsenähnliche Einrichtung im Sinne des Börsengesetzes ist.
§ 3 (1) Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, soweit diese nicht durch Gebühren auf Grund anderer Vorschriften abgedeckt sind. (2) Das Nähere über die Bemessungsgrundlage, das Verfahren der Ermittlung, die Berechnung, Erhebung und Beitreibung der Erstattungsbeträge bestimmt die für die Börsenaufsicht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. (3) Die Anfechtungsklage gegen Kostenbescheide nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Werden Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, findet § 15 Abs. 2 und 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), Anwendung.
§ 4 (1) Erstes Erstattungsjahr ist in den Fällen des § 1a , des § 2 Nr. 1 und 2 , soweit börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes betroffen sind, und des § 2 Nr. 4 das Jahr 2003, im Übrigen das Jahr 1998. Die Erstattungspflicht besteht für das genannte Jahr auch dann, wenn die Voraussetzungen der Erstattungspflicht nicht während des ganzen Jahres vorlagen. (2) Das Börsenaufsichtskostengesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I S. 697) wird aufgehoben.
§ 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.