BodManÄmterV HE · Hessen

Verordnung über die Ämter für BodenmanagementVom 28. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
28.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 558
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Außenstellen werden gebildet 1. in Michelstadt als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim,2. in Hofheim am Taunus als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn,3. in Lauterbach als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Fulda,4. in Eschwege als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Homberg/Efze,5. in Hofgeismar als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Korbach. (2) In den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Ämter für Bodenmanagement weder ihren Dienstsitz noch eine Außenstelle haben, können Anlaufstellen des örtlich zuständigen Amtes für Bodenmanagement eingerichtet werden.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

§ 1

§ 1(1) Die Ämter für Bodenmanagement werden eingerichtet und haben ihren Dienstsitz für1. die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, den Odenwaldkreis, die Städte Offenbach am Main und Darmstadt in Heppenheim,2. den Hochtaunuskreis, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis, den Landkreis Limburg-Weilburg, die Stadt Frankfurt am Main und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Limburg a. d. Lahn,3. den Wetteraukreis, den Main-Kinzig-Kreis und die Stadt Hanau in Büdingen,4. die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und den Lahn-Dill-Kreis in Marburg,5. den Landkreis Fulda und den Vogelsbergkreis in Fulda,6. den Landkreis Hersfeld-Rotenburg, den Schwalm-Eder-Kreis und den Werra- Meißner-Kreis in Homberg/Efze,7. die Landkreise Kassel, Waldeck-Frankenberg und die Stadt Kassel in Korbach.(2) Die Bezeichnungen der Ämter für Bodenmanagement erhalten als Zusatz den Ortsnamen des Dienstsitzes.

Eingangsformel BodManÄmterV

Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 509) und des § 15 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 1. April 1977 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 510), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Ämter für Bodenmanagement werden eingerichtet und haben ihren Dienstsitz für1. die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, den Odenwaldkreis, die Städte Offenbach am Main und Darmstadt in Heppenheim,2. den Hochtaunuskreis, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis, den Landkreis Limburg-Weilburg, die Stadt Frankfurt am Main und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Limburg a. d. Lahn,3. den Wetteraukreis und den Main-Kinzig-Kreis in Büdingen,4. die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und den Lahn-Dill-Kreis in Marburg,5. den Landkreis Fulda und den Vogelsbergkreis in Fulda,6. den Landkreis Hersfeld-Rotenburg, den Schwalm-Eder-Kreis und den Werra- Meißner-Kreis in Homberg/Efze,7. die Landkreise Kassel, Waldeck-Frankenberg und die Stadt Kassel in Korbach.(2) Die Bezeichnungen der Ämter für Bodenmanagement erhalten als Zusatz den Ortsnamen des Dienstsitzes.

§ 2

§ 2(1) Außenstellen werden gebildet 1. in Michelstadt als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim,2. in Hofheim am Taunus als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn,3. in Lauterbach als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Fulda,4. in Eschwege als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Homberg/Efze,5. in Hofgeismar als Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Korbach. (2) In den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Ämter für Bodenmanagement weder ihren Dienstsitz noch eine Außenstelle haben, werden Anlaufstellen des örtlich zuständigen Amtes für Bodenmanagement eingerichtet. Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gibt die Einrichtung und den Sitz der Anlaufstellen im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

§ 3

§ 3Die in die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung eingegliederten Katasterämter und Flurbereinigungsbehörden werden aufgelöst.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.