Verordnung über die Errichtung des Landesamtes für Bodenforschung Vom 26. Juni 1946
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.1946
- Fundstelle:
- GVBl. 1946, 173
§ 1 (1) Zur geologischen Durchforschung des Hessischen Staatsgebietes wird das Hessische Landesamt für Bodenforschung errichtet. (2) Das im Regierungsbezirk Darmstadt bestehende Hessische Geologische Landesamt, früher Zweigstelle Darmstadt des Reichsamtes für Bodenforschung und die im Regierungsbezirk Kassel und Regierungsbezirk Wiesbaden bestehenden Arbeitsstellen des früheren Reichsamtes für Bodenforschung werden in das Landesamt für Bodenforschung überführt.
§ 2 (1) Das Landesamt für Bodenforschung untersteht dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, er regelt den Aufbau der Behörde, bestimmt ihren Sitz und kann bestehende Nebenstellen aufheben oder neue Nebenstellen errichten. (2) ...
§ 3 Zum Aufgabenbereich des Landesamtes für Bodenforschung gehört insbesondere: a) Neuaufnahme und Ergänzung des geologischen Kartenwerks, b) Aufsuchung und geologisch-lagerstättenkundliche Beurteilung von Vorkommen nutzbarer Bodenschätze, c) bodenkundliche Untersuchungen, d) hydrogeologische Erkundungen, sowie Durchführung des Grundwasser-Beobachtungsdienstes in Zusammenwirken mit dem Ministerium für Wiederaufbau und den Wasserwirtschaftsämtern, e) geologische Baugrunduntersuchungen, f) Analysen und geophysikalische Untersuchungen im Zusammenhang mit den unter a) bis d) genannten Aufgaben. g) Beratung der Hessischen staatlichen und kommunalen Behörden, insbesondere Erstattung von Gutachten für die Zwecke des Ministeriums für Wiederaufbau und Beratung, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt, auch der Privatbetriebe in allen den Aufgabenbereich des Landesamtes für Bodenforschung berührenden Fragen, h) Zusammenarbeit mit den geologischen Anstalten der übrigen deutschen Länder, i) Pflege der wissenschaftlichen Beziehungen zu den deutschen Hochschulen sowie zu geologischen Anstalten des Auslandes.
§ 4 Der Leiter des Landesamtes für Bodenforschung kann mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr wissenschaftliche Anstalten und Privatpersonen zur Mitarbeit heranziehen und ihnen besondere Aufgabengebiete übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.