BNotOZustAnO HE 1999 · Hessen

Anordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung Vom 4. Februar 1999

Ausfertigungsdatum:
04.02.1999
Fundstelle:
GVBl. I 1999, 183
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4 (1) (Aufhebungsanweisung) (2) Diese Anordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel BNotOZustAnO

Aufgrund des § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I. S. 856) sowie § 1 Abs. 2 Nr. 22c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 552), und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde ist das Landgericht für 1 . die Wahrnehmung der Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 4 Satz 3 , 2. die Übertragung der Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden nach § 51 Abs. 1 Satz 2 , 3. die Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung nach § 52 Abs. 2 und die Rücknahme dieser Erlaubnis nach § 52 Abs. 3 Satz 1 , 4. die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und den Widerruf einer solchen Bestellung nach § 64 Abs. 1 Satz 3 , 5. die Mitteilung der Beendigung des Amtes einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters nach § 64 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung . (2) Das Landgericht ist auch zuständig für 1. die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Abs. 3 Satz 3 über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, 2. die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nach § 19a Abs. 5 der Bundesnotarordnung .

§ 2

§ 2 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für 1. die Entscheidung über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar nach § 12 Satz 1 , 2. die Entscheidung über Anträge auf Entlassung aus dem Amt nach § 48 , 3. die Ausübung der Befugnisse der Einleitungsbehörde nach § 96 Satz 3 der Bundesnotarordnung . (2) Zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht für 1. die Zulassung widerruflicher Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 , 2. die Änderung der Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall nach § 10a Abs. 1 Satz 2 , 3. die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters nach § 39 Abs. 1 , wenn die Vertretung die Dauer von einem Jahr übersteigen soll, 4. die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 , 5. die Regelungen über die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten nach § 51 Abs. 5 Satz 1 , 6. die Genehmigung der Satzung der Notarkammer und ihrer Änderungen nach § 66 Abs. 1 Satz 2 , 7. die Führung der Staatsaufsicht über die Notarkammer nach § 66 Abs. 2 Satz 1 , 8. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Notarkammer nach § 66 Abs. 3 der Bundesnotarordnung . (3) Das Oberlandesgericht ist auch zuständig für die Verlegung des Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung .

§ 3

§ 3 Die in den §§ 1 und 2 genannten Befugnisse obliegen den Gerichten in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde.

§ 4

§ 4 (1) (Aufhebungsanweisung) (2) Diese Anordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.