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title: "BlutArmSchVzustBehV HE — Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer Vom 22. August 1975"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/blutarmschvzustbehvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BlutArmSchVzustBehVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:21:52+00:00"
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# BlutArmSchVzustBehV HE — Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer Vom 22. August 1975

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.08.1975
*Fundstelle:* GVBl. I 1975, 210


### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1845) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 , b) für die Anordnung der Tötung von Einhufern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Regierungspräsident; 2. a) für die Anordnung der Untersuchung von Einhuferbeständen nach § 3 , b) für das Erteilen der Genehmigung aa) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Standort zu entfernen, bb) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 , Einhufer in das Gehöft oder den sonstigen Standort zu verbringen, cc) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 , Einhufer aus einem unter amtlicher Beobachtung stehenden Bestand zu entfernen, c) für die Zulassung, ansteckungsverdächtige Einhufer nach § 6 Satz 1 aa) innerhalb des Gehöftes, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsflächen zur Nutzung zu verwenden oder bb) auf die Weide zu verbringen, d) für die Anordnung der Blutprobenentnahme nach § 9 Abs. 2 , e) für die Zulassung von Desinfektionsbeschränkungen nach § 11 Abs. 2 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

### Eingangsformel BlutArmSchVzustBehV

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1845) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 , b) für die Anordnung der Tötung von Einhufern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Regierungspräsident; 2. a) für die Anordnung der Untersuchung von Einhuferbeständen nach § 3 , b) für das Erteilen der Genehmigung aa) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Standort zu entfernen, bb) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 , Einhufer in das Gehöft oder den sonstigen Standort zu verbringen, cc) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 , Einhufer aus einem unter amtlicher Beobachtung stehenden Bestand zu entfernen, c) für die Zulassung, ansteckungsverdächtige Einhufer nach § 6 Satz 1 aa) innerhalb des Gehöftes, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsflächen zur Nutzung zu verwenden oder bb) auf die Weide zu verbringen, d) für die Anordnung der Blutprobenentnahme nach § 9 Abs. 2 , e) für die Zulassung von Desinfektionsbeschränkungen nach § 11 Abs. 2 in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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— Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer Vom 22. August 1975
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BlutArmSchVzustBehVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
