BlutArmSchVzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer Vom 22. August 1975

Ausfertigungsdatum:
22.08.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 210
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1845) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 , b) für die Anordnung der Tötung von Einhufern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Regierungspräsident; 2. a) für die Anordnung der Untersuchung von Einhuferbeständen nach § 3 , b) für das Erteilen der Genehmigung aa) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Standort zu entfernen, bb) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 , Einhufer in das Gehöft oder den sonstigen Standort zu verbringen, cc) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 , Einhufer aus einem unter amtlicher Beobachtung stehenden Bestand zu entfernen, c) für die Zulassung, ansteckungsverdächtige Einhufer nach § 6 Satz 1 aa) innerhalb des Gehöftes, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsflächen zur Nutzung zu verwenden oder bb) auf die Weide zu verbringen, d) für die Anordnung der Blutprobenentnahme nach § 9 Abs. 2 , e) für die Zulassung von Desinfektionsbeschränkungen nach § 11 Abs. 2 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

Eingangsformel BlutArmSchVzustBehV

Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1845) ist 1. a) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art und Heilversuche zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 , b) für die Anordnung der Tötung von Einhufern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Regierungspräsident; 2. a) für die Anordnung der Untersuchung von Einhuferbeständen nach § 3 , b) für das Erteilen der Genehmigung aa) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Standort zu entfernen, bb) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 , Einhufer in das Gehöft oder den sonstigen Standort zu verbringen, cc) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 , Einhufer aus einem unter amtlicher Beobachtung stehenden Bestand zu entfernen, c) für die Zulassung, ansteckungsverdächtige Einhufer nach § 6 Satz 1 aa) innerhalb des Gehöftes, des sonstigen Standortes und der dazugehörigen Wirtschaftsflächen zur Nutzung zu verwenden oder bb) auf die Weide zu verbringen, d) für die Anordnung der Blutprobenentnahme nach § 9 Abs. 2 , e) für die Zulassung von Desinfektionsbeschränkungen nach § 11 Abs. 2 in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.