BliwaGZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz Vom 13. September 1977

Ausfertigungsdatum:
13.09.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 360
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständig für die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im übrigen der Kreisausschuss. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Betriebes oder der Sitz der Vereinigung von Betrieben errichtet werden soll oder sich befindet. Örtlich zuständig für Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes ist die Behörde, in deren Bezirk die Vertriebsfähigkeit ausgeübt wird.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel BliwaGZustV

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und des § 1 Nr. 1 der Anordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 10. Oktober 1966 (GVBl. I S. 307) verordnet der Minister für Wirtschaft und Technik:

§ 1

§ 1 (1) Zuständig für die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Betriebes oder der Sitz der Vereinigung von Betrieben errichtet werden soll oder sich befindet. Örtlich zuständig für Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes ist die Behörde, in deren Bezirk die Vertriebsfähigkeit ausgeübt wird.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.