Anordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz Vom 10. Oktober 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.1966
- Fundstelle:
- GVBl. I 1966, 307
Auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311) wird angeordnet:
§ 1 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, 1. die zur Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, 2. einen Blindenwarenvertriebsausschuß nach § 5 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes zu errichten, wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.