LBliGG · Hessen

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) Vom 25. Oktober 1977

Ausfertigungsdatum:
25.10.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 414
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Anlage LBliGG

Anlagezu § 6 Abs 1 Landesblindengeldgesetz

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Leistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Blindengeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die Leistungen aufgrund ihrer anerkannten Blindheit nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227), oder aufgrund sonstiger Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten.

§ 2

Leistungsberechtigte

§ 2 LeistungsberechtigteAnspruch auf Blindengeld haben Personen, 1. a) denen das Augenlicht vollständig fehlt (blinde Menschen),b) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (blinden Menschen Gleichgestellte), oderc) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen), und2. die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben oderb) in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1, Nr. L 200 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. EU Nr. L 349 S. 45), in der jeweils geltenden Fassung fallen.

§ 4

Höhe des Blindengeldes

§ 4 Höhe des Blindengeldes(1) Das Blindengeld beträgt für Personen nach § 2 Nr. 1 1. Buchst. a und b a) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent,b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,2. Buchst. c 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Nr. 1. (2) Bei Personen, die nach § 2 Nr. 1 Anspruch auf Blindengeld haben und sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und in den letzten zwei Monaten bis zur Aufnahme in die Einrichtung 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen hatten oder2. als Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Hessen beschäftigt waren oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, verringert sich das Blindengeld. Es verringert sich für Personen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a und b auf 50 Prozent und für Personen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c auf 10 Prozent des Betrages nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, wenn 1. die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,2. für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder3. Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht werden. Die Verringerung nach Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.

§ 6

Verfahren

§ 6 Verfahren(1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als zuständigem Leistungsträger zu stellen. Dem Antrag ist eine augenfachärztliche Bescheinigung, aus der der Schweregrad der Störung des Sehvermögens hervorgeht, beizufügen. Die augenfachärztliche Bescheinigung ist nach dem Muster der Anlage zu erstellen. Über die Gewährung von Blindengeld wird durch schriftlichen Verwaltungsakt entschieden. (2) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und mit der Maßgabe, dass abweichend von 1. § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Blindengeldes uneingeschränkt mit dem Anspruch auf laufende Geldleistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden können,2. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Bescheid, der eine Änderung oder die Einstellung der Blindengeldzahlung zur Folge hat, stets mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.

§ 7

Auszahlung

§ 7 Auszahlung(1) Die Auszahlung beginnt, auch im Falle der Gewährung eines höheren Blindengeldes, mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, und erfolgt monatlich im Voraus. (2) Für den Fall des Todes der oder des Leistungsberechtigten gelten § 102 Abs. 5 und § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Leistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Blindengeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die Leistungen aufgrund ihrer anerkannten Blindheit nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214), oder aufgrund sonstiger Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten.

§ 2

Leistungsberechtigte

§ 2 Leistungsberechtigte(1) Anspruch auf Blindengeld haben Personen, 1. a) denen das Augenlicht vollständig fehlt (blinde Menschen),b) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (blinden Menschen Gleichgestellte), oderc) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen), und2. die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben oderb) in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1, Nr. L 200 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (ABl. EU Nr. L 76 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung fallen. (2) § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 4

Höhe des Blindengeldes

§ 4 Höhe des Blindengeldes(1) Das Blindengeld beträgt für Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Buchst. a und b a) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent,b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,2. Buchst. c 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Nr. 1. (2) Bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Anspruch auf Blindengeld haben und sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und in den letzten zwei Monaten bis zur Aufnahme in die Einrichtung 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen hatten oder2. als Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Hessen beschäftigt waren oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, verringert sich das Blindengeld. Es verringert sich für Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b auf 50 Prozent und für Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c auf 10 Prozent des Betrages nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, wenn 1. die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,2. für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder3. Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht werden. Die Verringerung nach Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.

§ 5

Anrechnung anderer Leistungen

§ 5 Anrechnung anderer Leistungen(1) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, 1. bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und2. bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung auf das Blindengeld angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch bei Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Vergleichbare Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind in tatsächlich erbrachter Höhe, höchstens jedoch in dem Umfang der Anrechnung nach Satz 1 anzurechnen. (2) Der nach Abs. 1 anzurechnende Betrag verringert sich bei 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 50 Prozent, auch wenn sie zugleich hochgradig in der Sehfähigkeit behindert sind,2. bei hochgradig in der Sehfähigkeit behinderten Menschen um 30 Prozent. (3) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die der leistungsberechtigten Person zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzLeistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Blindengeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen.

§ 2

Leistungsberechtigte

§ 2 Leistungsberechtigte(1) Anspruch auf Blindengeld haben Personen,1. a) denen das Augenlicht vollständig fehlt (blinde Menschen),b) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (blinden Menschen Gleichgestellte), oderc) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen), und2. die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben oderb) in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1, Nr. L 200 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 186 S. 21), in der jeweils geltenden Fassung fallen.Als vorübergehend gilt eine Störung des Sehvermögens, die nicht länger als sechs Monate andauert.(2) § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 4

Höhe des Blindengeldes

§ 4 Höhe des Blindengeldes(1) Das Blindengeld beträgt für1. blinde Menschen und blinden Menschen Gleichgestelltea) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2,b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 100 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,2. hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Nr. 1.(2) Bei Leistungsberechtigten nach § 2, die sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden und in den letzten zwei Monaten bis zur Aufnahme in die Einrichtung, gleichartige Einrichtung oder besondere Wohnform entweder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatten oder als Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Hessen beschäftigt waren oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, verringert sich das Blindengeld, wenn1. die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,2. für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder3. Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriftenerbracht werden. Das Blindengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch für1. blinde Menschen und blinden Menschen Gleichgestellte auf 50 Prozent und2. hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen auf 10 Prozentdes Betrages nach Abs. 1 Nr. 1. Die Verringerung nach Satz 2 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung, gleichartige Einrichtung oder besondere Wohnform folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform.(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.

§ 5

Anrechnung anderer Leistungen

§ 5 Anrechnung anderer Leistungen(1) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,1. bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und2. bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassungauf das Blindengeld angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch bei Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Vergleichbare Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind in tatsächlich erbrachter Höhe, höchstens jedoch in dem Umfang der Anrechnung nach Satz 1 anzurechnen.(2) Der nach Abs. 1 anzurechnende Betrag verringert sich bei1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 50 Prozent, auch wenn sie zugleich hochgradig in der Sehfähigkeit behindert sind,2. bei hochgradig in der Sehfähigkeit behinderten Menschen um 30 Prozent.(3) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die der leistungsberechtigten Person zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.(4) Hat ein Leistungsberechtigter nach § 2 für die Zeit, für die ihm Blindengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, so kann der Landeswohlfahrtsverband Hessen durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Blindengeldes auf ihn übergeht.

§ 6

Verfahren

§ 6 Verfahren(1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als zuständigem Leistungsträger zu stellen. Dem Antrag ist eine augenfachärztliche Bescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein sollte und aus der der Schweregrad der Störung des Sehvermögens hervorgeht, beizufügen. Die augenfachärztliche Bescheinigung ist nach dem Muster der Anlage zu erstellen. Die Kosten der augenfachärztlichen Bescheinigung für den Erstantrag und für Änderungsanträge trägt der Antragsteller. Über die Gewährung von Blindengeld wird durch schriftlichen Verwaltungsakt entschieden.(2) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und mit der Maßgabe, dass abweichend von1. § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Blindengeldes uneingeschränkt mit dem Anspruch auf laufende Geldleistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden können,2. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Bescheid, der eine Änderung oder die Einstellung der Blindengeldzahlung zur Folge hat, stets mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage LBliGG

Anlagezu § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Landesblindengeldgesetz

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzLeistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Blindengeld oder Taubblindengeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen und zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

§ 2

Leistungsberechtigte

§ 2 Leistungsberechtigte(1) Anspruch auf Blindengeld haben Personen,1. a) denen das Augenlicht vollständig fehlt (blinde Menschen),b) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (blinden Menschen Gleichgestellte), oderc) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehend andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen (hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen), und2. die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben oderb) in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1, Nr. L 200 S. 1, 2007 Nr. L 204 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 186 S. 21), in der jeweils geltenden Fassung fallen.Als vorübergehend gilt eine Störung des Sehvermögens, die nicht länger als sechs Monate andauert.(2) Anspruch auf Taubblindengeld haben Personen,1. die wegen einer Störunga) der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 undb) des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben und2. bei denen die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.(3) § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 3

Versagung und Kürzung

§ 3 Versagung und KürzungDas Blindengeld oder Taubblindengeld kann versagt oder angemessen verringert werden, soweit die Nutzung durch oder für Leistungsberechtigte zum Ausgleich des durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwandes nicht möglich ist.

§ 4

Höhe

§ 4 Höhe(1) Das Blindengeld beträgt für1. blinde Menschen und blinden Menschen Gleichgestelltea) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2,b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 100 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,2. hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Nr. 1.(2) Das Taubblindengeld beträgt das Doppelte des Blindengeldes nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.(3) Bei Leistungsberechtigten nach § 2, die sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden, verringert sich das Blindengeld oder Taubblindengeld, wenn1. die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,2. für die Kosten des Aufenthalts Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen oder3. Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbrachtwerden. Das Blindengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch für1. blinde Menschen und blinden Menschen Gleichgestellte auf 50 Prozent und2. hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen auf 10 Prozentdes Betrages nach Abs. 1 Nr. 1. Das Taubblindengeld verringert sich um den Betrag der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, höchstens jedoch auf 50 Prozent des Betrages nach Abs. 2. Die Verringerung nach Satz 2 und 3 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung, gleichartige Einrichtung oder besondere Wohnform folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform.(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung, gleichartigen Einrichtung oder besonderen Wohnform von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.

§ 5

Anrechnung anderer Leistungen

§ 5 Anrechnung anderer Leistungen(1) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,1. bei dem Pflegegrad 2 mit 46 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und2. bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit 33 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassungauf das Blindengeld oder Taubblindengeld angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch bei Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Vergleichbare Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind in tatsächlich erbrachter Höhe, höchstens jedoch in dem Umfang der Anrechnung nach Satz 1 anzurechnen.(2) Der nach Abs. 1 anzurechnende Betrag verringert sich bei1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 50 Prozent, auch wenn sie zugleich hochgradig in der Sehfähigkeit behindert sind,2. hochgradig in der Sehfähigkeit behinderten Menschen um 70 Prozent.(3) Auf das Blindengeld oder Taubblindengeld werden die Leistungen angerechnet, die der leistungsberechtigten Person zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.(4) Haben Leistungsberechtigte nach § 2 für die Zeit, für die ihnen Blindengeld oder Taubblindengeld gewährt wird, gegen einen anderen einen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, so kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Blinden- oder Taubblindengeldes auf ihn übergeht.

§ 6

Verfahren

§ 6 Verfahren(1) Das Blindengeld oder Taubblindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Über die Gewährung von Blindengeld oder Taubblindengeld wird durch schriftlichen Verwaltungsakt entschieden.(2) Dem Nachweis der Leistungsberechtigung dient1. beim Blindengelda) der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch das Merkzeichen „Bl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oderb) eine nach dem Muster der Anlage zu erstellende, dem Antrag beizufügende augenfachärztliche Bescheinigung, aus der der Schweregrad der Störung des Sehvermögens hervorgeht; die der Bescheinigung zu Grunde liegende augenfachärztliche Untersuchung sollte nicht länger als sechs Monate zurückliegen,2. beim Taubblindengeld der Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, gekennzeichnet durch die Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Schwerbehindertenausweisverordnung oder das Merkzeichen „TBl“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung.(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und mit der Maßgabe, dass abweichend von1. § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Blindengeldes oder Taubblindengeldes uneingeschränkt mit dem Anspruch auf laufende Geldleistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden können,2. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Bescheid, der eine Änderung oder die Einstellung der Blindengeldzahlung oder Taubblindengeldzahlung zur Folge hat, stets mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.

§ 7

Auszahlung

§ 7 Auszahlung(1) Die Auszahlung beginnt, auch im Falle der Gewährung eines höheren Blindengeldes oder Taubblindengeldes, mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, und erfolgt monatlich im Voraus.(2) Für den Fall des Todes der oder des Leistungsberechtigten gelten § 102 Abs. 5 und § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 8

Höchstpersönlichkeit des Anspruchs

§ 8 Höchstpersönlichkeit des AnspruchsDer Anspruch auf Blindengeld oder Taubblindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

Anlage LBliGG

Anlagezu § 6 Abs 1 Landesblindengeldgesetz

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Leistungsberechtigte Personen nach § 2 erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Blindengeld zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die Leistungen aufgrund ihrer anerkannten Blindheit nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1271), oder aufgrund sonstiger Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten.

§ 2

Leistungsberechtigte

§ 2 Leistungsberechtigte(1) Anspruch auf Blindengeld haben Personen, 1. a) denen das Augenlicht vollständig fehlt (blinde Menschen),b) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (blinden Menschen Gleichgestellte), oderc) deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens im Bereich des zentralen visuellen Systems von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen), und2. die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben,b) als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Hessen beschäftigt sind oder in Hessen eine selbstständige Tätigkeit ausüben oderc) für ein Unternehmen, das seinen Sitz in Deutschland hat, eine Beschäftigung im Ausland ausüben, wenn sie für die Dauer der Entsendung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen aufgeben. (2) Über Abs. 1 hinaus haben auch Personen nach Abs. 1 Nr. 1 Anspruch auf Blindengeld, die sich im Land Hessen in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, wenn sie in den letzten zwei Monaten bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen hatten oder2. als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Hessen beschäftigt waren oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 3

Versagung und Kürzung des Blindengeldes

§ 3 Versagung und Kürzung des Blindengeldes(1) Die Gewährung von Blindengeld ist zu versagen, wenn Leistungsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungseinrichtung, einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht sind. (2) Das Blindengeld kann versagt oder angemessen verringert werden, soweit die Nutzung durch oder für Leistungsberechtigte zum Ausgleich des durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwandes nicht möglich ist.

§ 4

Höhe des Blindengeldes

§ 4 Höhe des Blindengeldes(1) Das Blindengeld beträgt für Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Buchst. a und b a) nach Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Prozent,b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,2. Buchst. c 30 Prozent des maßgeblichen Blindengeldes nach Abs. 1 Nr. 1. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 verringert sich das Blindengeld für Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b auf 50 Prozent und für Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c auf 10 Prozent des Betrages nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, wenn 1. die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen,2. dafür Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in Anspruch genommen oder3. Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht werden. Die Verringerung nach Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 wird bei vorübergehender Abwesenheit von einer Einrichtung von mehr als sechs vollen zusammenhängenden Tagen für jeden vollen Tag der Abwesenheit ein Dreißigstel des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1 gewährt. Insoweit ist der maßgebliche Betrag nach Abs. 2 Satz 1 unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für den gleichen Zeitraum zu kürzen.

§ 5

Anrechnung anderer Leistungen

§ 5 Anrechnung anderer Leistungen(1) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, 1. bei der Pflegestufe I mit 60 Prozent des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und2. bei der Pflegestufe II und III mit 40 Prozent des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung auf das Blindengeld angerechnet. Vergleichbare Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrages oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind in tatsächlich erbrachter Höhe, höchstens jedoch in dem Umfang der Anrechnung nach Satz 1 anzurechnen. (2) Der nach Abs. 1 anzurechnende Betrag verringert sich bei 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 50 Prozent, auch wenn sie zugleich hochgradig in der Sehfähigkeit behindert sind,2. bei hochgradig in der Sehfähigkeit behinderten Menschen um 30 Prozent. (3) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die der leistungsberechtigten Person zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.

§ 6

Verfahren

§ 6 Verfahren(1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als zuständigem Leistungsträger zu stellen. Dem Antrag ist eine augenfachärztliche Bescheinigung, aus der der Schweregrad der Störung des Sehvermögens hervorgeht, beizufügen. Die augenfachärztliche Bescheinigung ist nach dem Muster der Anlage zu erstellen. Über die Gewährung von Blindengeld wird durch schriftlichen Verwaltungsakt entschieden. (2) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und mit der Maßgabe, dass abweichend von 1. § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Blindengeldes uneingeschränkt mit dem Anspruch auf laufende Geldleistungen nach diesem Gesetz aufgerechnet werden können,2. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Bescheid, der eine Änderung oder die Einstellung der Blindengeldzahlung zur Folge hat, stets mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.

§ 7

Auszahlung

§ 7 Auszahlung(1) Die Auszahlung beginnt, auch im Falle der Gewährung eines höheren Blindengeldes, mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, und erfolgt monatlich im Voraus. (2) Für den Fall des Todes der oder des Leistungsberechtigten gelten § 102 Abs. 5 und § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), entsprechend.

§ 8

Höchstpersönlichkeit des Anspruchs

§ 8 Höchstpersönlichkeit des AnspruchsDer Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Zivilblinde (Blinde), den Blinden Gleichgestellte und wesentlich Sehbehinderte, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben, erhalten nach vollendetem ersten Lebensjahr Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im Land Hessen befinden und mindestens ein Jahr alt sind, erhalten Blindengeld, wenn sie im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen hatten. § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. (2) Den Blinden gleichgestellt sind 1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt, 2. Personen, bei denen durch Nr. 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichkommen. (3) Wesentlich Sehbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Zwanzigstel beträgt, 2. Personen, bei denen krankhafte Veränderungen des Sehvermögens entsprechend einem Schweregrad nach Nr. 1 vorliegen. (4) Das Nähere über die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 regelt das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2 (1) Das Blindengeld wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von sechsundachtzig vom Hundert der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Blindengeld in Höhe von fünfzig vom Hundert der Blindenhilfe nach § 67 Abs. 2 und 6 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. (2) Blinde, die sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, erhalten 50 vom Hundert des maßgeblichen Betrages nach Abs. 1, wenn 1. die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Kostenträger getragen werden oder 2. sie Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen. Dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird Blindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Abs. 1 gewährt, wenn die Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. (3) Wesentlich Sehbehinderte erhalten, sofern sie nicht in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen leben, das Blindengeld in Höhe von 30 vom Hundert. Abs. 2 gilt sinngemäß. Entsteht bei stationärer Unterbringung (in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung) ein nachweisbarer zusätzlicher Bedarf, so kann neben dem Taschengeld ein Blindengeld bis zur Höhe von 10 vom Hundert gewährt werden.

§ 3

§ 3 (1) Der Anspruch auf Blindengeld besteht nicht, wenn ein Berechtigter im Sinne des § 1 1. sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen; 2. vorsätzlich gegen die Verpflichtung des § 6 verstößt. Das gleiche gilt für einen vorsätzlichen Verstoß des gesetzlichen Vertreters; 3. eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht ist. (2) Das Blindengeld kann versagt werden, soweit seine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.

§ 4

§ 4 (1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem Berechtigten nach § 1 zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. (2) Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , bei der Pflegestufe II und III mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf das Blindengeld angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Satz 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Bei Minderjährigen verringert sich der nach Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 vom Hundert und bei wesentlich Sehbehinderten um 30 vom Hundert. (3) Erhält der Berechtigte nachträglich Leistungen, die nach Abs. 1 auf das Blindengeld anzurechnen sind, so hat er die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch kann gegen den Anspruch auf Blindengeld aufgerechnet werden. (4) Zu Unrecht gezahltes Blindengeld darf nur zurückgefordert werden, wenn der Berechtigte bei dessen Empfang wußte oder wissen mußte, daß das Blindengeld ihm nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand. Das gleiche gilt für den gesetzlichen Vertreter, wenn der Berechtigte geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

§ 5

§ 5 (1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt ist. Wird nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Blindenhilfe geleistet oder ist ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe gestellt, so ist der Antrag entbehrlich. Die Zahlung erfolgt monatlich im voraus. Satz 1 gilt für die Zahlung eines höheren Blindengeldes entsprechend. (2) Eine Änderung oder Einstellung der Blindengeldzahlung wird unbeschadet des § 2 mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind.

§ 6

§ 6 Die Berechtigten nach § 1 haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgeblich sind, unverzüglich anzuzeigen. Ist der Berechtigte geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.

§ 7

§ 7 Der Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

§ 8

§ 8 (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Zur Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise und die kreisfreien Städte herangezogen werden. Der Beschluß ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden namens des überörtlichen Trägers selbständig. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger Weisungen erteilen. Durch Rechtsverordnung der für die Sozialhilfe zuständigen Ministerin oder des für die Sozialhilfe zuständigen Ministers kann die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Satz 1 abweichend geregelt werden. (2) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Aufwendungen werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.

§ 9

§ 9 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.