BKGG§6bZustV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 25. Mai 2011

Ausfertigungsdatum:
25.05.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 212
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Eingangsformel BKGG§6bZustV

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. (2) Örtlich zuständig ist der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in deren oder dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises zuständig, in deren oder dessen Gebiet sich die Leistungsberechtigte oder der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.