HBUGDV · Hessen

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Durchführungsverordnung Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUGDV) Vom 1. Februar 1999

Ausfertigungsdatum:
01.02.1999
Fundstelle:
GVBl. I 1999, 113
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Erstattung

§ 7 Erstattung(1) Bei der Ermittlung der Pauschale bei Kleinst- und Kleinbetrieben nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub bleiben Sonderzahlungen und Zuschläge unberücksichtigt.(2) Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage durch die Beschäftigungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer nach § 12 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub anerkannten Bildungsveranstaltung,2. ein Nachweis über das an die freigestellte Person ausgezahlte Bruttoentgelt,3. in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub eine Bescheinigung der Organisation, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Bereich nach § 1 wahrgenommen wird,4. in den Fällen des § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub eine Erklärung des Arbeitsgebers, dass bei ihm in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigt sind.(3) Abweichend von § 16 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

§ 8

Berichtspflicht der Träger

§ 8 Berichtspflicht der TrägerDie für den Bericht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 1

Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger

§ 1 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist schriftlich einzureichen. (2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen. (3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist. Darüber hinaus ist eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts beizufügen. (4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger

§ 1 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist schriftlich einzureichen. (2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen. (3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist. Darüber hinaus ist eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts beizufügen. (4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 entsprechen.

§ 2

Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

§ 2 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke eingereicht werden. (2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist. (3) Dem Antrag ist ein ausführliches Programm nach § 5 beizufügen. (4) Der Antrag ist von dem Träger zu unterschreiben.

§ 4

Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag

§ 4 Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und AbreisetagErfolgt während der gesamten Veranstaltung eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einer Bildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung, so genügt an den Tagen der An- und Abreise ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von insgesamt zehn Zeitstunden, wobei jedoch eine Dauer von mindestens drei Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. In begründeten Ausnahmefällen dürfen von der Gesamtdauer des Arbeitsprogramms des An- und Abreisetages zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden. Sofern nur einer der beiden Tage in den beantragten Anerkennungszeitraum fällt, genügt nur an diesem Tag ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von fünf Zeitstunden, wobei in begründeten Ausnahmefällen zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden dürfen. Satz 1 bis 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Zeiten der An- und Abreise werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet. Das gleiche gilt für Pausen und anfallende Wegezeiten während der Bildungsveranstaltung.

§ 5

Programm einer Bildungsveranstaltung

§ 5 Programm einer Bildungsveranstaltung(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen. (2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen, Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt. Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu beschreiben. (3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht überwiegen. (4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung muss hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden und er muss mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung überschrieben sein, aus der sich das gesellschaftspolitische Thema ergibt. (5) In den Programmen von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die Teil einer abschlussbezogenen beruflichen Fortoder Weiterbildung oder eines berufsaufbauenden Studiums sind, ist anzugeben, ob diese Veranstaltungen auch solchen Interessierten offen stehen, die nicht an der gesamten Fort- oder Weiterbildung teilnehmen. (6) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.

§ 6

Berichtspflicht der Träger

§ 6 Berichtspflicht der TrägerDie für den Bericht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1

Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes

§ 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes(1) Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub sind: 1. die Jugend- und Altenhilfe, insbesondere Hospizarbeit und Telefonseelsorge,2. das Sozial- und Wohlfahrtswesen,3. die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,4. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter, und5. die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt pro Tag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub wird auf Grundlage der Verdiensterhebungen des Statistischen Landesamtes aus den Bereichen produzierendes Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe jährlich ermittelt und bekannt gegeben. Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage durch die Beschäftigungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind eine Bescheinigung der Organisation, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Bereich nach Abs. 1 wahrgenommen wird, und eine Bescheinigung der Veranstalterin oder des Veranstalters über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung beizufügen. Abweichend von § 15 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Satz 2 und 3 das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

§ 2

Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger

§ 2 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist schriftlich einzureichen. (2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen. (3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist. Darüber hinaus ist eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts beizufügen. (4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 entsprechen.

§ 3

Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

§ 3 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke eingereicht werden. (2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist. (3) Dem Antrag ist ein ausführliches Programm nach § 6 beizufügen. (4) Der Antrag ist von dem Träger zu unterschreiben.

§ 4

Art der Antragstellung

§ 4 Art der Antragstellung(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb eines Jahres ab Erteilung des Anerkennungsbescheides durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.

§ 5

Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag

§ 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und AbreisetagErfolgt während der gesamten Veranstaltung eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einer Bildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung, so genügt an den Tagen der An- und Abreise ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von insgesamt zehn Zeitstunden, wobei jedoch eine Dauer von mindestens drei Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. In begründeten Ausnahmefällen dürfen von der Gesamtdauer des Arbeitsprogramms des An- und Abreisetages zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden. Sofern nur einer der beiden Tage in den beantragten Anerkennungszeitraum fällt, genügt nur an diesem Tag ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von fünf Zeitstunden, wobei in begründeten Ausnahmefällen zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden dürfen. Satz 1 bis 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Zeiten der An- und Abreise werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet. Das gleiche gilt für Pausen und anfallende Wegezeiten während der Bildungsveranstaltung.

§ 6

Programm einer Bildungsveranstaltung

§ 6 Programm einer Bildungsveranstaltung(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen. (2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen, Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt. Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu beschreiben. (3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht überwiegen. Bei Veranstaltungen zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes kann die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen für das jeweilige Ehrenamt wesentlicher Bestandteil des Lehrinhalts sein. (4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung und zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes muss hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden und er muss mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung überschrieben sein, aus der sich das gesellschaftspolitische Thema ergibt. (5) In den Programmen von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die Teil einer abschlussbezogenen beruflichen Fortoder Weiterbildung oder eines berufsaufbauenden Studiums sind, ist anzugeben, ob diese Veranstaltungen auch solchen Interessierten offen stehen, die nicht an der gesamten Fort- oder Weiterbildung teilnehmen. (6) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.

§ 7

Berichtspflicht der Träger

§ 7 Berichtspflicht der TrägerDie für den Bericht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 1

Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes

§ 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes(1) Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub sind: 1. die Jugend- und Altenhilfe, insbesondere Hospizarbeit und Telefonseelsorge,2. das Sozial- und Wohlfahrtswesen,3. die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,4. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter, und5. die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt pro Tag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub wird auf Grundlage der Verdiensterhebungen des Statistischen Landesamtes aus den Bereichen produzierendes Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe jährlich ermittelt und bekannt gegeben. Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage durch die Beschäftigungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind eine Bescheinigung der Organisation, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Bereich nach Abs. 1 wahrgenommen wird, und eine Bescheinigung der Veranstalterin oder des Veranstalters über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung beizufügen. Abweichend von § 16 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Satz 2 und 3 das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

§ 4

Art der Antragstellung

§ 4 Art der Antragstellung(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb eines Jahres ab Erteilung des Anerkennungsbescheides durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 11 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.

§ 5

Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag

§ 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und AbreisetagErfolgt während der gesamten Veranstaltung eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einer Bildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung, so genügt an den Tagen der An- und Abreise ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von insgesamt zehn Zeitstunden, wobei jedoch eine Dauer von mindestens drei Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. In begründeten Ausnahmefällen dürfen von der Gesamtdauer des Arbeitsprogramms des An- und Abreisetages zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden. Sofern nur einer der beiden Tage in den beantragten Anerkennungszeitraum fällt, genügt nur an diesem Tag ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von fünf Zeitstunden, wobei in begründeten Ausnahmefällen zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden dürfen. Satz 1 bis 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Zeiten der An- und Abreise werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet. Das gleiche gilt für Pausen und anfallende Wegezeiten während der Bildungsveranstaltung.

§ 7

Berichtspflicht der Träger

§ 7 Berichtspflicht der TrägerDie für den Bericht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 1

Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes

§ 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines EhrenamtesBereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub sind:1. die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter,2. die Altenhilfe,3. die Hospizarbeit und Telefonseelsorge,4. das Sozial- und Wohlfahrtswesen,5. Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz,6. die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung,7. die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,8. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und9. die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3

Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

§ 3 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke eingereicht werden.(2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist.(3) Im Fall einer Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist im Antrag zusätzlich dazulegen, dass die Grundsätze nach § 1 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gewahrt sind, im Fall einer Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub darüber hinaus, wie ein organisierter Lernprozess auch bei einer verkürzten Veranstaltungsdauer gewahrt ist.(4) Dem Antrag ist ein ausführliches Programm nach § 6 beizufügen.(5) Der Antrag ist von dem Träger zu unterschreiben.

§ 4

Art der Antragstellung

§ 4 Art der Antragstellung(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Anerkennungsbescheides durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 11 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.

§ 6

Programm einer Bildungsveranstaltung

§ 6 Programm einer Bildungsveranstaltung(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen.(2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen, Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt. Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu beschreiben.(3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht überwiegen. Bei Veranstaltungen zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes kann die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen für das jeweilige Ehrenamt wesentlicher Bestandteil des Lehrinhalts sein.(4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung und zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes muss hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden und er muss mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung überschrieben sein, aus der sich das gesellschaftspolitische Thema ergibt.(5) Bei Veranstaltungen nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist zur Gewährleistung eines organisierten Lernprozesses im Programm eine Präsenzzeit von mindestens 60 Prozent der Gesamtdauer der Veranstaltung vorzusehen.(6) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die dem Erwerb, der Förderung und dem Erhalt von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen dienen, zum Beispiel der Stressbewältigung, des Zeitmanagements oder der Resilienz, soll sich ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bereits aus der Veranstaltungsbezeichnung ergeben.(7) In den Programmen von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die Teil einer abschlussbezogenen beruflichen Fortoder Weiterbildung oder eines berufsaufbauenden Studiums sind, ist anzugeben, ob diese Veranstaltungen auch solchen Interessierten offen stehen, die nicht an der gesamten Fort- oder Weiterbildung teilnehmen.(8) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.(9) Eine Veranstaltung, die im Ausland durchgeführt wird, ist mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung zu überschreiben, aus der sich ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergibt.

§ 1

Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes

§ 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines EhrenamtesBereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes sind:1. die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter,2. die Altenhilfe,3. die Hospizarbeit und Seelsorge,4. das Sozial- und Wohlfahrtswesen,5. Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz,6. die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung,7. die politische Bildungsarbeit,8. die kulturelle Bildungsarbeit,9. die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,10. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,11. der Umwelt- und Naturschutz,12. die nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit,13. das kirchliche und religiöse Ehrenamt und14. die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2

Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger

§ 2 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Formulare eingereicht werden.(2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen und in geeigneter Form nachzuweisen.(3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist. Darüber hinaus sind eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts und geeignete Qualifikationsnachweise des pädagogischen Personals beizufügen.(4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 entsprechen.

§ 3

Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

§ 3 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Formulare eingereicht werden.(2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist.(3) Bei Veranstaltungen, die vollständig oder zum Teil im Online-Format durchgeführt werden, sind die organisatorisch-technischen Maßnahmen und die pädagogischen Methoden im Antrag detailliert darzulegen. Insbesondere ist darzulegen, wie die Interaktion der Lehrkraft mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Veranstaltung sichergestellt und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann.(4) Dem Antrag ist ein ausführliches Programm nach § 6 beizufügen.

§ 4

Art der Antragstellung

§ 4 Art der Antragstellung(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des bei Antragstellung genannten Beginns der ersten Veranstaltung durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 11 Abs. 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.

§ 5

Dauer einer Bildungsveranstaltung

§ 5 Dauer einer BildungsveranstaltungZeiten der An- und Abreise, Pausen und Wegezeiten sowie Zeiten des Selbststudiums und der asynchronen Unterrichtsformen während der Bildungsveranstaltung werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet.

§ 6

Programm einer Bildungsveranstaltung

§ 6 Programm einer Bildungsveranstaltung(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen.(2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen, Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt. Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu beschreiben.(3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht überwiegen. Bei Veranstaltungen zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes kann die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen für das jeweilige Ehrenamt wesentlicher Bestandteil des Lehrinhalts sein.(4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung und zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes muss hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden und er muss mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung überschrieben sein, aus der sich das gesellschaftspolitische Thema ergibt.(5) Im Programm sind Zeiten, die im Online-Format durchgeführt werden, kenntlich zu machen.(6) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die dem Erwerb, der Förderung und dem Erhalt von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen dienen, zum Beispiel der Stressbewältigung, des Zeitmanagements oder der Resilienz, soll sich ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bereits aus der Veranstaltungsbezeichnung ergeben.(7) In den Programmen von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die Teil einer abschlussbezogenen beruflichen Fortoder Weiterbildung oder eines berufsaufbauenden Studiums sind, ist anzugeben, ob diese Veranstaltungen auch solchen Interessierten offen stehen, die nicht an der gesamten Fort- oder Weiterbildung teilnehmen.(8) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung und der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.(9) Eine Veranstaltung, die im Ausland durchgeführt wird, ist mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung zu überschreiben, aus der sich ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergibt.

§ 7

Erstattung

§ 7 Erstattung(1) Ein Antrag auf Erstattung nach § 9 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage durch die Beschäftigungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz anerkannten Bildungsveranstaltung,2. ein Nachweis über das an die freigestellte Person ausgezahlte Bruttoentgelt,3. in den Fällen des § 9 Abs. 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes eine Bescheinigung der Organisation, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Bereich nach § 1 wahrgenommen wird,4. in den Fällen des § 9 Abs. 1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes eine Erklärung der Beschäftigungsstelle, dass bei ihr in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigt sind.(2) Abweichend von § 16 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens das Regierungspräsidium Kassel zuständig.

§ 8

Berichtspflicht der Träger

§ 8 Berichtspflicht der TrägerDie für den Bericht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Bildungsurlaubsgesetz erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Eingangsformel HBUGDV

Aufgrund des § 12, des § 14 Abs. 3 Satz 2 und des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348) wird verordnet:

§ 1

Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger

§ 1 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist schriftlich einzureichen. (2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen. Es ist glaubhaft zu machen, dass es sich bei der antragstellenden Institution nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und dass die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient. (3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen ist. Darüber hinaus ist eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts beizufügen. (4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.

§ 2

Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

§ 2 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke eingereicht werden. (2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist. (3) Der Antrag ist von dem Träger zu unterschreiben.

§ 3

Art der Antragstellung

§ 3 Art der Antragstellung(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb eines Jahres ab Erteilung des Anerkennungsbescheides durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.

§ 4

Voraussetzungen der Anerkennung

§ 4 Voraussetzungen der AnerkennungDie Anerkennung als Bildungsveranstaltung setzt voraus, dass 1. für die Durchführung der Veranstaltung von dem Träger oder seiner Mitgliedsorganisation in ausreichendem Umfang fachlich und pädagogisch qualifiziertes Personal, geeignete Räumlichkeiten mit der erforderlichen Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden;2. die Veranstaltung mit einer Veranstaltungsbezeichnung überschrieben ist, aus der sich auch in sachlicher Weise die inhaltliche Thematik und bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung das gesellschaftspolitische Thema ergibt;3. die Teilnahme an der Veranstaltung, wenn diese Teil einer beruflichen Fort- oder Weiterbildung ist, auch solchen Interessierten offen steht, die nicht an der gesamten Fort oder Weiterbildung teilnehmen;4. dem Antrag ein ausführliches Programm nach § 6 beigefügt ist.

§ 5

Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag

§ 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und AbreisetagErfolgt während der gesamten Veranstaltung eine auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einer Bildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung, so genügt an den Tagen der An- und Abreise ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von insgesamt zehn Zeitstunden, wobei jedoch eine Dauer von mindestens drei Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden darf. In begründeten Ausnahmefällen dürfen von der Gesamtdauer des Arbeitsprogramms des An- und Abreisetages zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden. Sofern nur einer der beiden Tage in den beantragten Anerkennungszeitraum fällt, genügt nur an diesem Tag ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von fünf Zeitstunden, wobei in begründeten Ausnahmefällen zwei Zeitstunden auf die übrigen Wochentage verteilt werden dürfen. Satz 2 bis 4 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub. Zeiten der An- und Abreise werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet. Das gleiche gilt für Pausen und anfallende Wegezeiten während der Bildungsveranstaltung.

§ 6

Programm einer Bildungsveranstaltung

§ 6 Programm einer Bildungsveranstaltung(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen. (2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen, Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt. Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu beschreiben. (3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach- und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht überwiegen. (4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung muss hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden.(5) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.

§ 7

Berichtspflicht der Träger

§ 7 Berichtspflicht der TrägerDie für den Bericht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub erforderlichen Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

§ 8

Übergangsregelung und Inkrafttreten

§ 8 Übergangsregelung und Inkrafttreten§ 5 findet keine Anwendung auf Anträge, die der für die Anerkennung zuständigen Behörde bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorlagen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.