BiUrlGAnerkAnO HE · Hessen

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für das Anerkennungs- und Berichtsverfahren nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub Vom 28. Dezember 1984

Ausfertigungsdatum:
28.12.1984
Fundstelle:
GVBl. I 1985, 4
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BiUrlGAnerkAnO

Auf Grund des § 9 Abs. 11 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 16. Oktober 1984 (GVBl. I S. 261) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für das Anerkennungs- und Berichtsverfahren nach § 9 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist der Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.