Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 10. Juli 1953
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.1953
- Fundstelle:
- GVBl. 1953, 125
AnlageStaatsvertragzwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregister und des Schiffsbauregisters. Das Land Nordrhein-Westfalen,vertreten durch seinen Justizminister Dr. Amelunxen,und das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn, schließen den nachstehenden Staatsvertrag.
Artikel IDas Schiffsregister für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebietes liegt, führt das Amtsgericht Minden.
Artikel IIEine Kostenerstattung findet nicht statt.
Artikel IIIDie getroffene Regelung gilt auch, soweit das Amtsgericht Minden die in Artikel I bezeichneten Aufgaben schon bisher wahrgenommen hat.
Artikel IVDieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
AnlageStaatsvertragzwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters. Das Land Baden-Württemberg,vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Dr. Reinhold Maier, und das Land Hessen,vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der vorläufigen Regierung und der Verfassungsgebenden Landesversammlung von Baden-Württemberg und des Hessischen Landtages den nachstehenden Staatsvertrag.
Artikel IDas Schiffsregister für Schiffe, die am hessischen Teil des Neckars beheimatet sind und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen Teil des Neckars liegt, führt ab 1. April 1953 das Amtsgericht Mannheim.
Artikel IIEine Kostenerstattung findet nicht statt.
Artikel IIIDieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 1Dem Staatsvertrag vom 20. Februar/11. März 1953 zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und dem Staatsvertrag vom 22. Februar/4. März 1953 zwischen Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Die Verträge sind diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
§ 2Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.