Binn/RhSchGerBAbkG HE · Hessen

Gesetz betreffend Abkommen über die Bezirke der Binnen- und Rheinschiffahrtsgerichte Vom 1. Juni 1954

Ausfertigungsdatum:
01.06.1954
Fundstelle:
GVBl. 1954, 97
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage Binn/RhSchGerBAbkG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im RheinstromgebietDas Land Baden-Württemberg- vertreten durch den stellv. Ministerpräsidenten Dr. Veit -,das Land Hessen- vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Georg August Zinn -,das Land Nordrhein-Westfalen- vertreten durch den Justizminister Dr. Rudolf Amelunxen -,und das Land Rheinland-Pfalz- vertreten durch Ministerpräsident Peter Altmeier-,schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Artikel

Artikel 1Auf Grund der §§ 4 und 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen im ersten Rechtszuge ab 1. Juli 1954 folgenden Amtsgerichten übertragen: 1. dem Amtsgericht Konstanzfür den zu Baden-Württemberg gehörenden Teil des Bodensees und für den Rhein vom Bodensee bis Kilometerpunkt 145,00 bei Rheinfelden;2. dem Amtsgericht Kehlfür den Rhein von Kilometerpunkt 145,00 bei Rheinfelden bis Kilometerpunkt 352,07 an der Mündung der alten Lauter;3. dem Amtsgericht Mannheimfür den Rhein von Kilometerpunkt 352,07 an der Mündung der alten Lauter bis Kilometerpunkt 437,00 bei Lampertheim sowie für den Neckar und die zum Land Baden-Württemberg gehörende Mainstrecke bei Wertheim;4. dem Amtsgericht Mainzfür den Rhein von Kilometerpunkt 437,00 bei Lampertheim bis Kilometerpunkt 529,00 an der Mündung der Nahe und für den Main von der Mündung bis zur hessisch-bayerischen Landesgrenze bei Kilometerpunkt 66,6 auf der rechten Mainseite und bei Kilometerpunkt 77,2 auf der linken Mainseite;5. dem Amtsgericht St. Goarfür den Rhein von Kilometerpunkt 529,00 an der Mündung der Nahe bis Kilometerpunkt 650,00 bei Oberkassel und für die Lahn, die Mosel und die Saar;6. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrortfür den Rhein von Kilometerpunkt 650,00 bei Oberkassel bis zur deutsch-holländischen Grenze, für den Spoy-Kanal, den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis Wanne-Eickel einschließlich und für den Lippe-Seitenkanal Wesel-Datteln vom Rhein bis zur Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) einschließlich sowie für die Ruhr.

Artikel

Artikel 2(1) Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im Artikel 1 genannten Gerichte wird den Oberlandesgerichten in Karlsruhe und Köln übertragen. (2) Das Oberlandesgericht in Karlsruhe entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte Konstanz, Kehl, Mannheim und Mainz richten. Das Oberlandesgericht Köln entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte St. Goar und Duisburg-Ruhrort richten.

Artikel

Artikel 3Für die bis zum 30. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel

Artikel 4(1) Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 durch dieses Abkommen unberührt.(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch gegenüber nur einem Land mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Fälle einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Anlage Binn/RhSchGerBAbkG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht MindenDas Land Hessen- vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h.c. Georg August Zinn -und das Land Nordrhein-Westfalen- vertreten durch den Justizminister Dr. Rudolf Amelunxen -schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Artikel

Artikel 1Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - wird ab 1. Juli 1954 die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen für den zu dem Lande Hessen gehörenden Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda dem Amtsgericht Minden zugewiesen.

Artikel

Artikel 2Für die bis zum 30. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel

Artikel 3Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

§ 1

§ 1(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet vom 8. Februar/9. März/5. April und 22. April 1954 und dem Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden vom 15. März/10. April 1954 wird zugestimmt. (2) Die Abkommen werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.