BienSeuchVzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung Vom 15. Januar 1979

Ausfertigungsdatum:
15.01.1979
Fundstelle:
GVBl. I 1979, 55
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2739), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel BienSeuchVzustBehV

Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung vom 10. April 1972 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2023), ist in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.