Verordnung über die zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung Vom 15. Januar 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 15.01.1979
- Fundstelle:
- GVBl. I 1979, 55
§ 1 Zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2739), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Bienenseuchen-Verordnung vom 10. April 1972 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2023), ist in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.