BienBelegStV HE 2016 · Hessen

Verordnung über Schutzbezirke für Belegstellen für Honigbienen (Belegstellenverordnung) Vom 16. August 2016

Ausfertigungsdatum:
16.08.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 154
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Festsetzung von Schutzbezirken

§ 1 Festsetzung von Schutzbezirken(1) Um einen Aufstellungsort von Bienenvölkern zur gezielten Zucht von Honigbienen (Belegstelle) ist auf Antrag ein Schutzbezirk mit einem Radius von bis zu zehn Kilometern festzusetzen, wenn1. innerhalb des beantragten Schutzbezirks keine Bienenvölker anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, gehalten werden,2. in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle alle Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, umgeweiselt werden,3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das mit Honigbienenvölkern anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, angewandert wird,4. eine fachlich qualifizierte Leitung der Belegstelle gewährleistet ist und5. eine Belegstellenordnung nachgewiesen ist.(2) Bei der Festsetzung von Schutzbezirken nach Abs. 1 werden eingerichtete Belegstellen, die ihre Arbeit seit mindestens drei Jahren dokumentieren, vorrangig berücksichtigt.(3) Schutzbezirke sind öffentlich bekannt zu geben.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

§ 2

Antrag

§ 2 AntragMit dem Antrag sind vorzulegen1. eine topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000, in der die Lage der Belegstelle und des beantragten Schutzbezirkes vermerkt sind,2. eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,3. der Nachweis über die fachliche Qualifikation der für die Leitung der Belegstelle verantwortlichen Person, durch das Abschlusszeugnis einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch einschlägige Sachkundenachweise und4. eine Belegstellenordnung.

§ 5

Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

§ 5 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung(1) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zurück zu nehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrem Erlass Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 nicht vorgelegen haben.(2) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zu widerrufen, wenn1. nachträglich Tatsachen eintreten, die zum Wegfall des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 führen,2. gegen Pflichten nach § 4 wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen wurde,3. der jährliche Fremdpaarungsanteil wiederholt bei über 5 Prozent lag,4. wiederholt weniger als 250 Honigbienenköniginnen jährlich zur Paarung aufgestellt wurden, oder5. mehr als 10 Prozent der Honigbienenvölker in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle nicht mindestens jedes zweite Jahr planmäßig umgeweiselt wurden.

Eingangsformel BienBelegStV

Aufgrund des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Festsetzung von Schutzbezirken

§ 1 Festsetzung von Schutzbezirken(1) Um einen Aufstellungsort von Bienenvölkern zur gezielten Zucht von Honigbienen (Belegstelle) ist auf Antrag ein Schutzbezirk mit einem Radius von bis zu zehn Kilometern festzusetzen, wenn1. innerhalb des beantragten Schutzbezirks keine Bienenvölker anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, gehalten werden,2. in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle alle Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, umgeweiselt werden,3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das mit Honigbienenvölkern anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, angewandert wird,4. eine fachlich qualifizierte Leitung der Belegstelle gewährleistet ist und5. eine Belegstellenordnung nachgewiesen ist.(2) Schutzbezirke sind öffentlich bekannt zu geben.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 2

Antrag

§ 2 AntragMit dem Antrag sind vorzulegen1. eine topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000, in der die Lage der Belegstelle und des beantragten Schutzbezirkes vermerkt sind,2. eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 bis 3,3. der Nachweis über die fachliche Qualifikation der für die Leitung der Belegstelle verantwortlichen Person, durch das Abschlusszeugnis einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch einschlägige Sachkundenachweise und4. eine Belegstellenordnung.

§ 3

Gebote und Verbote

§ 3 Gebote und Verbote(1) In einem festgesetzten Schutzbezirk dürfen nur Honigbienen einwandern, die die Zuchtrichtung besitzen, für die die Belegstelle eingerichtet wurde.(2) Honigbienenvölker innerhalb eines Schutzbezirkes dürfen nur mit Königinnen der Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, beweiselt werden.(3) Schutzbezirke müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

§ 4

Pflichten der Belegstellenleitung

§ 4 Pflichten der Belegstellenleitung(1) Die Belegstellenleitung hat der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. März über die Zahl der im Vorjahr zur Paarung aufgestellten Königinnen zu berichten und folgende das Vorjahr betreffende Unterlagen vorzulegen:1. die Dokumentation der durchgeführten Merkmalsuntersuchungen,2. das Verzeichnis der im drei Kilometer Radius um die Belegstelle liegenden Bienenstände,3. die Liste der durchgeführten Umweiselungen sowie4. die Kopien der Körscheine der verwendeten Zuchtvölker.(2) Die Belegstellenleitung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde1. unverzüglicha) Tatsachen, die zum Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 führen können, undb) Hinweise über Verstöße gegen die Verbote in § 3 Abs. 1 und 2 durch Dritte mitzuteilen,2. Zugang zur Betriebseinrichtung der Belegstelle zu gewähren,3. Bienenhonigproben ohne Entschädigung entnehmen zu lassen und4. Auskünfte über den Betriebsablauf zu erteilen.

§ 5

Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

§ 5 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung(1) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zurück zu nehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrem Erlass Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 nicht vorgelegen haben.(2) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zu widerrufen, wenn1. nachträglich Tatsachen eintreten, die zum Wegfall des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 führen,2. gegen Pflichten nach § 4 wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen wurde,3. der jährliche Fremdpaarungsanteil wiederholt bei über 5 Prozent lag,4. wiederholt weniger als 250 Honigbienenköniginnen jährlich zur Paarung aufgestellt wurden, oder5. mehr als 10 Prozent der Honigbienenvölker in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle nicht mindestens jedes zweite Jahr planmäßig umgeweiselt wurden.

§ 6

Zuständige Behörde

§ 6 Zuständige BehördeZuständige Behörde zum Vollzug dieser Verordnung ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 1a Abs. 2 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Abs. 1 das Einwandern von Honigbienen zulässt,2. entgegen § 3 Abs. 2 Honigbienenvölker beweiseln lässt oder3. entgegen § 3 Abs. 3 den Schutzbezirk nicht öffentlich zugänglich macht.

§ 8

Überleitungsregelung

§ 8 ÜberleitungsregelungDie nach der Verordnung über die Belegstellen für Honigbienen vom 15. April 2004 (GVBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2014 (GVBl. I S. 304), festgesetzten Schutzgebiete gelten als nach dieser Verordnung festgesetzte Schutzbezirke.

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts1)Die in § 8 genannte Verordnung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.