---
title: "BienBelegStV HE — Verordnung über Belegstellen für Honigbienen Vom 15. April 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/bienbelegstvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BienBelegStVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:21:26+00:00"
---

# BienBelegStV HE — Verordnung über Belegstellen für Honigbienen Vom 15. April 2004

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 15.04.2004
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 191


### § 1 — Festsetzung von Schutzbezirken

§ 1 Festsetzung von Schutzbezirken(1) Um einen Aufstellungsort von Bienenvölkern zur gezielten Zucht von Honigbienen (Belegstelle) ist auf Antrag ein Schutzbezirk mit einem Radius von bis zu zehn Kilometern festzusetzen, wenn1. innerhalb des beantragten Schutzbezirks keine Bienenvölker anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, gehalten werden,2. in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle alle Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, umgeweiselt werden,3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das mit Honigbienenvölkern anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, angewandert wird,4. eine fachlich qualifizierte Leitung der Belegstelle gewährleistet ist und5. eine Belegstellenordnung nachgewiesen ist.(2) Bei der Festsetzung von Schutzbezirken nach Abs. 1 werden eingerichtete Belegstellen, die ihre Arbeit seit mindestens drei Jahren dokumentieren, vorrangig berücksichtigt.(3) Schutzbezirke sind öffentlich bekannt zu geben.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

### § 2 — Antrag

§ 2 AntragMit dem Antrag sind vorzulegen1. eine topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000, in der die Lage der Belegstelle und des beantragten Schutzbezirkes vermerkt sind,2. eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,3. der Nachweis über die fachliche Qualifikation der für die Leitung der Belegstelle verantwortlichen Person, durch das Abschlusszeugnis einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch einschlägige Sachkundenachweise und4. eine Belegstellenordnung.

### § 5 — Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

§ 5 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung(1) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zurück zu nehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrem Erlass Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 nicht vorgelegen haben.(2) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zu widerrufen, wenn1. nachträglich Tatsachen eintreten, die zum Wegfall des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 führen,2. gegen Pflichten nach § 4 wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen wurde,3. der jährliche Fremdpaarungsanteil wiederholt bei über 5 Prozent lag,4. wiederholt weniger als 250 Honigbienenköniginnen jährlich zur Paarung aufgestellt wurden, oder5. mehr als 10 Prozent der Honigbienenvölker in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle nicht mindestens jedes zweite Jahr planmäßig umgeweiselt wurden.

### Eingangsformel BienBelegStV

Aufgrund des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

### § 1 — Festsetzung von Schutzbezirken

§ 1 Festsetzung von Schutzbezirken(1) Um einen Aufstellungsort von Bienenvölkern zur gezielten Zucht von Honigbienen (Belegstelle) ist auf Antrag ein Schutzbezirk mit einem Radius von bis zu zehn Kilometern festzusetzen, wenn1. innerhalb des beantragten Schutzbezirks keine Bienenvölker anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, gehalten werden,2. in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle alle Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, umgeweiselt werden,3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das mit Honigbienenvölkern anderer Zuchtrichtungen, als die, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, angewandert wird,4. eine fachlich qualifizierte Leitung der Belegstelle gewährleistet ist und5. eine Belegstellenordnung nachgewiesen ist.(2) Schutzbezirke sind öffentlich bekannt zu geben.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

### § 2 — Antrag

§ 2 AntragMit dem Antrag sind vorzulegen1. eine topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000, in der die Lage der Belegstelle und des beantragten Schutzbezirkes vermerkt sind,2. eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 bis 3,3. der Nachweis über die fachliche Qualifikation der für die Leitung der Belegstelle verantwortlichen Person, durch das Abschlusszeugnis einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch einschlägige Sachkundenachweise und4. eine Belegstellenordnung.

### § 3 — Gebote und Verbote

§ 3 Gebote und Verbote(1) In einem festgesetzten Schutzbezirk dürfen nur Honigbienen einwandern, die die Zuchtrichtung besitzen, für die die Belegstelle eingerichtet wurde.(2) Honigbienenvölker innerhalb eines Schutzbezirkes dürfen nur mit Königinnen der Zuchtrichtung, für die die Belegstelle eingerichtet wurde, beweiselt werden.(3) Schutzbezirke müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

### § 4 — Pflichten der Belegstellenleitung

§ 4 Pflichten der Belegstellenleitung(1) Die Belegstellenleitung hat der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. März über die Zahl der im Vorjahr zur Paarung aufgestellten Königinnen zu berichten und folgende das Vorjahr betreffende Unterlagen vorzulegen:1. die Dokumentation der durchgeführten Merkmalsuntersuchungen,2. das Verzeichnis der im drei Kilometer Radius um die Belegstelle liegenden Bienenstände,3. die Liste der durchgeführten Umweiselungen sowie4. die Kopien der Körscheine der verwendeten Zuchtvölker.(2) Die Belegstellenleitung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde1. unverzüglicha) Tatsachen, die zum Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 führen können, undb) Hinweise über Verstöße gegen die Verbote in § 3 Abs. 1 und 2 durch Dritte mitzuteilen,2. Zugang zur Betriebseinrichtung der Belegstelle zu gewähren,3. Bienenhonigproben ohne Entschädigung entnehmen zu lassen und4. Auskünfte über den Betriebsablauf zu erteilen.

### § 5 — Rücknahme und Widerruf der Festsetzung

§ 5 Rücknahme und Widerruf der Festsetzung(1) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zurück zu nehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrem Erlass Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 nicht vorgelegen haben.(2) Die Festsetzung eines Schutzbezirks ist zu widerrufen, wenn1. nachträglich Tatsachen eintreten, die zum Wegfall des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 führen,2. gegen Pflichten nach § 4 wiederholt oder in schwerwiegender Weise verstoßen wurde,3. der jährliche Fremdpaarungsanteil wiederholt bei über 5 Prozent lag,4. wiederholt weniger als 250 Honigbienenköniginnen jährlich zur Paarung aufgestellt wurden, oder5. mehr als 10 Prozent der Honigbienenvölker in einem Radius von drei Kilometern um die Belegstelle nicht mindestens jedes zweite Jahr planmäßig umgeweiselt wurden.

### § 6 — Zuständige Behörde

§ 6 Zuständige BehördeZuständige Behörde zum Vollzug dieser Verordnung ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 1a Abs. 2 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Abs. 1 das Einwandern von Honigbienen zulässt,2. entgegen § 3 Abs. 2 Honigbienenvölker beweiseln lässt oder3. entgegen § 3 Abs. 3 den Schutzbezirk nicht öffentlich zugänglich macht.

### § 8 — Überleitungsregelung

§ 8 ÜberleitungsregelungDie nach der Verordnung über die Belegstellen für Honigbienen vom 15. April 2004 (GVBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2014 (GVBl. I S. 304), festgesetzten Schutzgebiete gelten als nach dieser Verordnung festgesetzte Schutzbezirke.

### § 9 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts1)Die in § 8 genannte Verordnung wird aufgehoben.

### § 6 — Zuständige Behörde

§ 6 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.

### § 2 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Belegstelle wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. innerhalb eines Radius von mindestens sieben Kilometern um den vorgesehenen Standort der Belegstelle keine Honigbienenvölker anderer Zuchtrichtung als der für die Belegstelle vorgesehenen gehalten werden,2. eine Umweiselung aller im Umkreis von drei Kilometern stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle mit Königinnen erfolgt ist, die unmittelbar von gekörten Zuchtvölkern der entsprechenden Zuchtrichtung abstammen,3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das seit Jahren regelmäßig von Imkerinnen und Imkern angewandert wird (Wandergebiet),4. Ausstattung, Größe und Verkehrsanbindung der Belegstelle einen störungsfreien Betrieb der Belegstelle ermöglichen,5. die für die Leitung der Belegstelle verantwortliche Persona) fachliche Kenntnisse durchaa) Berufsausbildung zur Tierwirtin oder zum Tierwirt mit Schwerpunkt Bienenhaltung oderbb) vergleichbare Kenntnisse aufgrund mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Teilnahme an Bienenkrankheits- und -zuchtlehrgängen undb) die zur Leitung einer Belegstelle erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweist,6. die Belegstelle nach der vorzulegenden Belegstellenordnung für jedermann zugänglich ist, der die darin enthaltenen und alle weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2739), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), erfüllt. (2) Die Belegstellenordnung muss Aussagen enthalten zu 1. Anlieferungsort und Abholungsort der Begattungsvölkchen mit entsprechenden Terminen,2. zulässigen Begattungskästen,3. den Voraussetzungen für einen Ausschluss oder die Zurückweisung von Begattungsvölkchen mit Drohnen,4. der Pflicht zur Vorlage einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung über die angelieferten Bienen sowie5. der Art und Weise der Markierung der Königin und beizufügende Zuchtkarte. Sie kann die Höhe eines Benutzungsentgeltes regeln.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt.

### § 8 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 2 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Belegstelle wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. innerhalb eines Radius von mindestens sieben Kilometern um den vorgesehenen Standort der Belegstelle keine Honigbienenvölker anderer Zuchtrichtung als der für die Belegstelle vorgesehenen gehalten werden,2. eine Umweiselung aller im Umkreis von drei Kilometern stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle mit Königinnen erfolgt ist, die unmittelbar von gekörten Zuchtvölkern der entsprechenden Zuchtrichtung abstammen,3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das seit Jahren regelmäßig von Imkerinnen und Imkern angewandert wird (Wandergebiet),4. Ausstattung, Größe und Verkehrsanbindung der Belegstelle einen störungsfreien Betrieb der Belegstelle ermöglichen,5. die für die Leitung der Belegstelle verantwortliche Persona) fachliche Kenntnisse durchaa) Berufsausbildung zur Tierwirtin oder zum Tierwirt mit Schwerpunkt Bienenhaltung oderbb) vergleichbare Kenntnisse aufgrund mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Teilnahme an Bienenkrankheits- und -zuchtlehrgängen undb) die zur Leitung einer Belegstelle erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweist,6. die Belegstelle nach der vorzulegenden Belegstellenordnung für jedermann zugänglich ist, der die darin enthaltenen und alle weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), erfüllt. (2) Die Belegstellenordnung muss Aussagen enthalten zu 1. Anlieferungsort und Abholungsort der Begattungsvölkchen mit entsprechenden Terminen,2. zulässigen Begattungskästen,3. den Voraussetzungen für einen Ausschluss oder die Zurückweisung von Begattungsvölkchen mit Drohnen,4. der Pflicht zur Vorlage einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung über die angelieferten Bienen sowie5. der Art und Weise der Markierung der Königin und beizufügende Zuchtkarte. Sie kann die Höhe eines Benutzungsentgeltes regeln.

### § 7 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### Eingangsformel BienBelegStV

Aufgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614), wird verordnet:

### § 1 — Errichtung von Schutzgebieten

§ 1 Errichtung von Schutzgebieten(1) Für die nach dieser Verordnung zugelassenen Belegstellen für Honigbienen (Belegstellen) werden auf Antrag Schutzgebiete festgesetzt. (2) Das Schutzgebiet wird innerhalb eines Radius von bis zu zehn Kilometern um den Standort der zugelassenen Belegstelle festgesetzt. Die Festsetzung des Schutzgebietes wird öffentlich bekannt gegeben. (3) Das Einwandern von Honigbienenvölkern in festgesetzte Schutzgebiete ist nur zulässig, wenn es sich um Honigbienenvölker der gleichen Zuchtrichtung handelt, für die die Belegstelle eingerichtet wurde. Einwandern von Honigbienenvölkern ist das zeitweilige oder dauerhafte Verlegen von Honigbienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- oder Vermehrungskulturen oder zur Nutzung sonstiger Kultur- oder Naturtrachten. (4) Honigbienenvölker innerhalb des Schutzgebietes dürfen nur mit Königinnen der Zuchtrichtung, für die die Belegstelle zugelassen wurde, beweiselt oder umgeweiselt werden.

### § 2 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Belegstelle wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn 1. innerhalb eines Radius von mindestens sieben Kilometern um den vorgesehenen Standort der Belegstelle keine Honigbienenvölker anderer Zuchtrichtung als der für die Belegstelle vorgesehenen gehalten werden,2. eine Umweiselung aller im Umkreis von drei Kilometern stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle mit Königinnen erfolgt ist, die unmittelbar von gekörten Zuchtvölkern der entsprechenden Zuchtrichtung abstammen,3. die Belegstelle nicht in einem Gebiet liegt, das seit Jahren regelmäßig von Imkerinnen und Imkern angewandert wird (Wandergebiet),4. Ausstattung, Größe und Verkehrsanbindung der Belegstelle einen störungsfreien Betrieb der Belegstelle ermöglichen,5. die für die Leitung der Belegstelle verantwortliche Persona) fachliche Kenntnisse durchaa) Berufsausbildung zur Tierwirtin oder zum Tierwirt mit Schwerpunkt Bienenhaltung oderbb) vergleichbare Kenntnisse aufgrund mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Teilnahme an Bienenkrankheits- und -zuchtlehrgängen undb) die zur Leitung einer Belegstelle erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweist,6. die Belegstelle nach der vorzulegenden Belegstellenordnung für jedermann zugänglich ist, der die darin enthaltenen und alle weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Bienenseuchenverordnung in der Fassung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), erfüllt. (2) Die Belegstellenordnung muss Aussagen enthalten zu 1. Anlieferungsort und Abholungsort der Begattungsvölkchen mit entsprechenden Terminen,2. zulässigen Begattungskästen,3. den Voraussetzungen für einen Ausschluss oder die Zurückweisung von Begattungsvölkchen mit Drohnen,4. der Pflicht zur Vorlage einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung über die angelieferten Bienen sowie5. der Art und Weise der Markierung der Königin und beizufügende Zuchtkarte. Sie kann die Höhe eines Benutzungsentgeltes regeln.

### § 3 — Pflichten der Leitung einer Belegstelle

§ 3 Pflichten der Leitung einer Belegstelle(1) Die Leitung der Belegstelle dokumentiert die Zahl der zur Paarung aufgestellten Königinnen, alle Maßnahmen in Verbindung mit der Beweiselung und Umweiselung sowie alle auftretenden Störungen und Besonderheiten, die den Belegstellenbetrieb beeinflusst haben. (2) Die Leitung der Belegstelle veranlasst jährlich Merkmalsuntersuchungen an Arbeiternachkommen von mindestens zehn zu Beginn und zehn gegen Ende der Saison auf der Belegstelle gepaarten Königinnen in einer von der Zulassungsbehörde anerkannten Merkmalsuntersuchungsstelle, die eine Überprüfung der Paarung innerhalb der angestrebten Zuchtrichtung ermöglichen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich jeweils auch auf die Zuchtköniginnen, von denen die untersuchten Königinnen abstammen. (3) Die Leitung der Belegstelle hat Hinweise auf Verstöße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 zu prüfen und der zuständigen Behörde mitzuteilen. (4) Die Leitung der Belegstelle hat jährlich bis zum 31. Dezember der zuständigen Behörde einen Bericht über den Belegstellenbetrieb des betreffenden Jahres vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Veränderungen, die den Betrieb der Belegstelle und deren personelle oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen betreffen. Dem Bericht sind beizufügen: 1. die Dokumentation nach Abs. 1,2. die Merkmalsuntersuchungsbefunde nach Abs. 2 und3. Kopien der Körscheine aller für die Beweiselung und Umweiselung verwendeten Zuchtvölker.

### § 4 — Verfahrensvorschriften, Überwachung

§ 4 Verfahrensvorschriften, Überwachung(1) Der Antrag auf Zulassung einer Belegstelle ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Es ist der amtliche Antragsvordruck unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen zu verwenden. (2) Die zuständige Behörde überwacht den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen von Satz 1 die Betriebseinrichtungen der Belegstelle und alle Honigbienenstände innerhalb eines Schutzgebietes betreten und dort 1. Besichtigungen vornehmen,2. Honigbienenproben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen und3. mit dem Belegstellenbetrieb in Zusammenhang stehende Unterlagen einsehen und prüfen.

### § 5 — Aufhebung eines Schutzgebietes

§ 5 Aufhebung eines SchutzgebietesDie Aufhebung eines Schutzgebietes kann von Amts wegen erfolgen, wenn 1. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 für die Person, die die Leitung der Belegstelle verantwortlich übernommen hat oder übernehmen soll, nicht gegeben sind,2. den Pflichten nach § 3 von der Leitung der Belegstelle in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht nachgekommen wird,3. auf der Belegstelle über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren eine sichere Anpaarung von Honigbienenköniginnen mit Drohnen (männliche Bienen) einer bestimmten Zuchtrichtung, die auf Sanftmut, Leistungsfähigkeit und Krankheitstoleranz ausgelesen wird, nicht gewährleistet wird. Ein Fremdpaarungsanteil von unter fünf Prozent ist unschädlich,4. auf der Belegstelle jährlich nicht mindestens 400 Honigbienenköniginnen zur Paarung aufgestellt werden oder5. die erneute Umweiselung aller im Umkreis von drei Kilometern stehenden Honigbienenvölker auf die Zuchtrichtung der Belegstelle nicht in mindestens zweijährigem Turnus vorgenommen wird.

### § 6 — Zuständige Behörde

§ 6 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt.

### § 8 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

---

— Verordnung über Belegstellen für Honigbienen Vom 15. April 2004
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BienBelegStVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
