BHV1VZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der BHV1-Verordnung Vom 27. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
27.06.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 543
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel BHV1VZustV

Aufgrund des § 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3521) ist für 1. a) die Anordnung der Tötung nach § 4 Abs. 3 und b) die Erteilung von Impfverboten nach § 2 Abs. 4 das Regierungspräsidium, 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.