Verordnung über die elektronische Aktenführung in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren (eAktverkBußV) Vom 30. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, Nr. 20
Aufgrund des § 110a Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), in Verbindung mit § 2a Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 113), verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die bei den zuständigen Verwaltungsbehörden geführten Akten über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46).
Bildung elektronischer Akten
§ 2 Bildung elektronischer Akten(1) Sämtliche zu den Akten gehörende Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu überführen. Nur in den Fällen, in denen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen oder zu Beweiszwecken papierbasierte Dokumente aufbewahrt werden müssen, werden diese ergänzend aufbewahrt.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem eingereichten Papierdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Vorgaben der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zum „rechtssicheren ersetzenden Scannen“ (TR RESISCAN 03138) in der zum Zeitpunkt der Übertragung in die elektronische Form jeweils geltenden Fassung genügt wird.(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte auch in Papierform beibehaltene Bestandteile nach Abs. 1 Satz 2, muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
Struktur und Format elektronischer Akten, Repräsentat
§ 3 Struktur und Format elektronischer Akten, Repräsentat(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.(2) Die nach Abs. 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte sollen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat soll den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts nicht möglich ist, soll ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufgenommen werden. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat soll druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sollen so nummeriert werden, dass sie eindeutig zitiert werden können.(3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um bei der elektronischen Übermittlung von elektronischen Akten und Dokumenten einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach den jeweils anwendbaren und durch die Bundesregierung bekanntgemachten technischen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen.
Bearbeitung der elektronischen Akte
§ 4 Bearbeitung der elektronischen Akte(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.(2) In der elektronischen Akte müssen alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Insbesondere muss nachvollzogen werden können, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.(3) Die elektronische Akte darf nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden können. Dies gilt auch, falls Lese- und Schreibrechte an der elektronischen Akte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
§ 5 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten(1) Das für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren eingesetzte System hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Landesverwaltung zu genügen. Insbesondere muss das Datenverarbeitungssystem gewährleisten, dass1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),6. eingesetzte Backup-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).(2) Bei der Übergabe von Daten in den elektronischen Rechtsverkehr zwischen der am Bußgeldverfahren beteiligten Verwaltungsbehörde und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständigen Amtsgericht müssen die zu übergebenden Daten den Standards der Schnittstelle „XJustiz“ entsprechen. Dies gilt auch für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und § 103 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Ersatzmaßnahmen
§ 6 ErsatzmaßnahmenIm Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann durch die Behördenleitung angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerium zu unterrichten.
Datenschutz und Datensicherheit
§ 7 Datenschutz und DatensicherheitFür die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren zu beachten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung internationaler und bundesdeutscher Standards sowie den Vorgaben des Landesdatenschutzrechts zur Datensicherheit entsprechen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.