BGB§§1059aNr2uaV HE 1981 · Hessen

Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059 a Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Behörden Vom 25. August 1981

Ausfertigungsdatum:
25.08.1981
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 295
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BGB§§1059aNr2uaV

Auf Grund des § 1059 a Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Regierungspräsident ist zuständig festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Übertragung 1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchesund4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.