BFSGZV · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGZV) Vom 30. November 2023

Ausfertigungsdatum:
30.11.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 795
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272), und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) ist das Regierungspräsidium Gießen, soweit nach Abs. 3 keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen.(3) Zuständige Behörde für die1. Erstellung der Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes,2. Übermittlung der Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes an die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes,3. Mitteilung der nach § 27 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erforderlichen Informationen an die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist das für gesellschaftliche Teilhabe und Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium.

Eingangsformel BFSGZV

Aufgrund des1. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),2. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272), und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) ist das Regierungspräsidium Gießen, soweit nach Abs. 3 keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(2) [Absatz 2 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.](3) Zuständige Behörde für die1. Erstellung der Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes,2. Übermittlung der Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes an die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes,3. Mitteilung der nach § 27 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erforderlichen Informationen an die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist das für gesellschaftliche Teilhabe und Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 2 am 28. Juni 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.