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title: "BFSAV — Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung - BFSAV) Vom 19. November 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/bfschulanrvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BFSchulAnrVHErahmen"
updated: "2026-05-13T16:58:29+00:00"
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# BFSAV — Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung - BFSAV) Vom 19. November 2012

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.11.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 450


### § 1

§ 1(1) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule nach § 41 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150) die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule ist und in einen oder mehrere Ausbildungsberufe einführt, ist von der zuständigen Stelle auf gemeinsamen Antrag nach § 7 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27a Abs. 2 der Handwerksordnung in Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung mit mehr als zweijähriger Ausbildung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 1 040 Stunden fachrichtungsbezogenen Unterricht vorsieht.(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr angerechnet wird.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### § 1

§ 1(1) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule nach § 41 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38) die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule ist und in einen oder mehrere Ausbildungsberufe einführt, ist von der zuständigen Stelle auf gemeinsamen Antrag nach § 7 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27a Abs. 3 der Handwerksordnung in Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung mit mehr als zweijähriger Ausbildung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 1 040 Stunden fachrichtungsbezogenen Unterricht vorsieht.(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr angerechnet wird.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

### Eingangsformel BFSAV

Aufgrund1. des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), und2. des § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung:

### § 1

§ 1(1) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule nach § 41 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012 (GVBl. S. 299), die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule ist und in einen oder mehrere Ausbildungsberufe einführt, ist von der zuständigen Stelle auf gemeinsamen Antrag nach § 7 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27a Abs. 2 der Handwerksordnung in Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung mit mehr als zweijähriger Ausbildung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 1 040 Stunden fachrichtungsbezogenen Unterricht vorsieht. (2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr angerechnet wird.

### § 2

§ 2Änderungen der Regelungen für einen Ausbildungsberuf oder der Berufsbezeichnung stehen einer Anrechnung nach § 1 nicht entgegen, wenn mit dem Besuch der Berufsfachschule vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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— Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung - BFSAV) Vom 19. November 2012
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BFSchulAnrVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
