BewHiOrgG HE 1990 · Hessen

Gesetz über die Organisation der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht Vom 25. September 1990

Ausfertigungsdatum:
25.09.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 563, 564
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Bei den Landgerichten werden Dienststellen für Bewährungshilfe, bei den Staatsanwaltschaften Dienststellen für Gerichtshilfe eingerichtet. (2) Der Präsident des Landgerichts und der Leiter der Staatsanwaltschaft können gemeinsame Dienststellen für Bewährungshilfe und Gerichtshilfe einrichten. (3) Die Führungsaufsichtsstellen nach § 68 a des Strafgesetzbuches bestehen bei den Landgerichten.

§ 2

§ 2(1) Die Dienststellen für Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen unterstehen der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts, die Dienststellen für Gerichtshilfe der Aufsicht des Leiters der Staatsanwaltschaft. (2) Bei gemeinsamen Dienststellen der Bewährungshilfe und Gerichtshilfe bleiben die Aufsichtsbefugnisse des Präsidenten des Landgerichts und des Leiters der Staatsanwaltschaft unberührt.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.