Zweite Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 Vom 25. September 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 25.09.1967
- Fundstelle:
- GVBl. I 1967, 182
Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) wird verordnet:
§ 1Die Gemeinde Helsen wird für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner eingegliedert.
§ 2§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.