BewG1965DV HE · Hessen

Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 Vom 9. März 1967

Ausfertigungsdatum:
09.03.1967
Fundstelle:
GVBl. I 1967, 73
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BewG1965DV

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Gemeinde Helsen wird für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner eingegliedert.

§ 2

§ 2§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BewG1965DV

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die nachstehend aufgeführten Gemeinden werden in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert, als es ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 entspricht: 1. in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohneraus dem Finanzamtsbezirk Friedberg die Gemeinde Södel2. in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohnera) aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg v. d. H.die Gemeinde Falkensteinb) aus dem Finanzamtsbezirk Darmstadtdie Gemeinde Weiterstadtc) aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlardie Gemeinde Steindorf3. in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohnera) aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg v. d. H.die Gemeinde Schönberg (Taunus)b) aus dem Finanzamtsbezirk Gelnhausendie Stadt Gelnhausenc) aus dem Finanzamtsbezirk Marburg a. d. Lahndie GemeindenCappel,Marbach,Wehrdad) aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlardie GemeindenHermannstein,Nauborn,Naunheim.

§ 2

§ 2§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.