Polizeiverordnung über die Anzeige von Schadensfällen in Betrieben und an Anlagen, die der Gewerbeaufsicht unterliegen (Schadensanzeigeverordnung) Vom 14. August 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 26.01.1972
- Fundstelle:
- GVBl. I 1972, 322
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und des § 40 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für das Land Hessen verordnet:
§ 1 (1) Der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder der Betreiber einer Anlage, die nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig ist, hat Explosionen, Brände, schwere Unfälle und sonstige schwere Schadensfälle in seinem Betrieb unverzüglich dem für den Schadensort zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. (2) Als schwerer Unfall gilt 1. ein tödlicher Unfall, 2. ein Unfall, bei dem mehr als ein Arbeitnehmer verletzt worden ist, oder 3. ein Unfall, der voraussichtlich die Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung des Verletzten durch Verletztenrente und sonstige Leistungen in Geld gegenüber dem Unfallversicherungsträger zur Folge haben wird. Ein schwerer Schadensfall liegt vor, wenn ein Sachschaden von mehr als 100 000 Deutsche Mark zu erwarten ist. (3) Abs. 1 gilt nicht für Gewerbebetriebe oder Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
§ 2 (1) Der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bei der Untersuchung und Aufklärung von Unfällen und Schadensfällen zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, den Bediensteten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen. (2) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder der Betreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 zur Erfüllung der sich aus Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.