Gesetz über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für Betriebsratslehrgänge Vom 10. November 1950
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.1950
- Fundstelle:
- GVBl. 1952, 132
§ 1 (1) Betriebsratsmitglieder, die während ihrer Wahlperiode an Betriebsratslehrgängen einer anerkannten Gewerkschaft teilnehmen, sind von der Arbeit freizustellen. (2) Durch die Freistellung wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind weiterzuzahlen. (3) Die Freistellung darf weder auf einzelvertraglichen, tariflichen, noch gesetzlichen Urlaub angerechnet werden.
§ 2 Für die Dauer eines Jahres sind die Lehrgangsteilnehmer in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten eine Woche (48 Arbeitsstunden), in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten zwei Wochen (96 Arbeitsstunden) freizustellen. Das Betriebsratsmitglied eines Betriebes mit mehr als 5 000 Beschäftigten ist bis zu vier Wochen (192 Arbeitsstunden) freizustellen.
§ 3 (1) Lohn oder Gehalt sind für die Dauer der Freistellung weiterzuzahlen. (2) Die Vorschrift des Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten.
§ 4 (1) Die Lehrgangsteilnehmer sind dem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrganges von der zuständigen Gewerkschaft zu melden. (2) Die Gewerkschaft hat bei der Einberufung eines Lehrgangsteilnehmers auf schwerwiegende betriebliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
§ 5 Tarifliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, die über die Bestimmungen der §§ 2 und 3 hinausgehen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 6 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.