Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen In der Fassung vom 14. Juni 1976
- Fundstelle:
- GVBl. I 1976, 281
Auf Grund des § 16 Abs. 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 19. November 1965 (GVBl. I S. 297) wird verordnet:
Erkrankung während einer Dienstreise
§ 1 Erkrankung während einer Dienstreise Erkrankt ein Dienstreisender und kann er aus diesem Grunde nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes, der Abfindung nach § 11 des Gesetzes , einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergütung, Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen kann dem Bediensteten eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 der Hessischen Trennungsgeldverordnung gewährt werden. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung, Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
§ 2 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen (1) Will der Dienstreisende die Dienstreise mit einem Urlaub verbinden, so hat er dies der für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständigen Behörde vor Antritt der Dienstreise mitzuteilen. Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, so bedarf die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise ( § 2 Abs. 2 des Gesetzes ) der Zustimmung der nächsthöheren Dienstbehörde oder der von der obersten Dienstbehörde hierzu ermächtigten Behörde. (2) Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 7 des Gesetzes findet Anwendung. (3) Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, daß eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so ist abweichend von Abs. 2 die Reisekostenvergütung so zu bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Beendigung des Dienstgeschäfts vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Abs. 6. (4) Wird auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde am Urlaubsort ein Dienstgang ausgeführt ( § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ), so wird Reisekostenvergütung nach § 15 des Gesetzes gewährt. Ist der Dienstgang erst nach Beendigung des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluß an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach Beendigung des Dienstgeschäfts an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Abs. 6. (5) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 2 und 3 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gewährt. (6) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet; dabei werden nur volle Kalendertage berücksichtigt. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt ( § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ). (7) Urlaubsaufwendungen, für die dem Bediensteten und seinen ihn begleitenden Angehörigen infolge der Unterbrechung des Urlaubs die vertragsmäßige Gegenleistung entgeht, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die durch die Unterbrechung des Urlaubs zusätzlich entstanden sind. Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Abs. 6 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.