2. HBesNG · Hessen

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts (Zweites Hessisches Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. HBesNG -) Vom 22. Juli 1969

Ausfertigungsdatum:
22.07.1969
Fundstelle:
GVBl. I 1969, 131
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2.

Anlagezu § 6 Abs. 1Überleitungsübersicht, hier nicht abgedruckt; (vgl. GVBl. I 1969 S. 141).

§ 1

§ 1...

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Bei der Anwendung des § 99 a Abs. 1 und des § 168 b Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 168 b Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, finden Abs. 1 sowie § 168 b Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes Anwendung. Der Lauf der in § 168 b Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes enthaltenen Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. (4) In den Fällen des § 1 Nr. 32 werden Versorgungsbezüge nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als am 1. April 1967 gestellt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Berechtigte bereits Zahlungen erhält.

Artikel

Artikel 1

Artikel

Artikel 2

Artikel

Artikel 3

Artikel

Artikel 4

Artikel

Artikel 5

Artikel

Artikel 6 Überleitung und Wahrung des Besitzstandes

Artikel

Artikel 7 Neufassung des Hessischen Besoldungsgesetzes (vollzogen)

Artikel

Artikel 8 InkrafttretenEs treten in Kraft: 1. Art. 1 Nr. 6 b, Art. 2 § 1 Nr. 29 b mit Wirkung vom 1. Januar 1967,2. Art. 2 § 1 Nr. 19, 20, 27 a, 33 mit Wirkung vom 1. April 1967,3. Art. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1968,4. Art. 2 § 1 Nr. 3, 28, 29 a mit Wirkung vom 1. August 1968,5. die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. April 1969.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.