HLVObF · Hessen

Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (HLVObF) Vom 22. Oktober 1990

Ausfertigungsdatum:
22.10.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 581
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 3

- Höherer Dienst -

Anlage 3 (zu § 1 ) - Höherer Dienst - Besondere Fachrichtung Beruf- bzw. Berufsabschlußbezeichnung Dienst in der Agrarverwaltung (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2) Diplom-Agraringenieur, Diplom-Landwirt, Diplom-Gärtner, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Landespflege, Diplom-Biologe, Diplom-Oecotrophologe, Diplom-Oenologe oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Archäologischer Dienst Archäologe Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst Arzt, Zahnarzt Bautechnischer, maschinen- und elektrotechnischer und vermessungstechnischer Dienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur der jeweiligen Fachrichtung Dienst als Biologe Biologe Dienst als Chemiker Chemiker Dienst in der Datenverarbeitung Diplom-Informatiker oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Geographischer Dienst Geograph Geologischer Dienst Geologe Geophysikalischer Dienst Geophysiker Gewerbeaufsichtsdienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur einer geeigneten Fachrichtung, Chemiker, Physiker Dienst als Historiker Historiker Dienst als Konservator Konservator oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Dienst in der Landespflege (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Gärtner, Diplom-Ingenieur der jeweiligen Fachrichtung Dienst als Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemiker Dienst als Mathematiker Diplom-Mathematiker Dienst als Meteorologe Meteorologe Dienst als Mineraloge Mineraloge Museumsdienst Archäologe, Biologe, Geologe, Kunsthistoriker oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Pharmazeutischer Dienst Apotheker Dienst als Physiker Physiker Dienst als Psychologe Psychologe Dienst als Sozialpädagoge Sozialpädagoge Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur Technischer Dienst in der Eichverwaltung Diplom-Ingenieur, Physiker Technischer Überwachungsdienst Diplom-Ingenieur Tierärztlicher Dienst Tierarzt Dienst als Verfahrenstechniker Diplom-Chemiker, Diplom-Ingenieur Dienst an Volksschulen Absolvent einer geeigneten Fachrichtung Wirtschaftsverwaltungsdienst Diplom-Volkswirt, Diplom-Betriebswirt, Diplom Ökonom oder anderer gleichwertiger Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt

§ 15

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage 2

- Gehobener Dienst -

Anlage 2 (zu § 1 ) - Gehobener Dienst - Besondere Fachrichtung Beruf bzw. Berufsabschlußbezeichnung Dienst in der Datenverarbeitung Diplom-Informatiker (FH) oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Dienst in der Landespflege Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Dienst der Fachrichtung Hauswirtschaft und Verbraucherfragen Diplom-Oecotrophologe (FH) Dienst als Sozialarbeiter Diplom-Sozialarbeiter (FH) oder Sozialarbeiter Dienst als Sozialpädagoge Diplom-Sozialpädagoge (FH) oder Sozialpädagoge Sozialer Gewerbeaufsichtsdienst Diplom-Sozialarbeiter (FH), Sozialarbeiter oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung Technischer Dienst, Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung insbesondere Bautechnischer und vermessungstechnischer Dienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Gesundheitsdienst einschließlich Lebensmittelüberwachung Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Gewerbeaufsichtsdienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) einer geeigneten Fachrichtung Technischer Dienst in kommunalen Betrieben und Versorgungseinrichtungen Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Landwirtschaftlich-technischer Dienst in der Agrarverwaltung (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Maschinen- und elektrotechnischer Dienst Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Dienst in der Nachrichtentechnik Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Überwachungsdienst Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Wirtschaftsverwaltungsdienst Diplom-Volkswirt (FH), Diplom Betriebswirt (FH) oder anderer gleichwertiger Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt.

§ 8

Allgemeine Befähigungsanforderungen

§ 8 Allgemeine Befähigungsanforderungen Von den Bewerbern sind zu fordern 1. ein nach § 19 c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes, mindestens dreijähriges, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren sechs Monaten.

§ 15

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Anlage 1

- Mittlerer Dienst -

Anlage 1 (zu § 1 ) - Mittlerer Dienst - Besondere Fachrichtung Beruf bzw. Berufsabschlußbezeichnung Dienst in der Datenverarbeitung Datenverarbeitungskaufmann, Kommunikationselektroniker oder eine geeignete abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf Dienst als Erzieher an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes Erzieher (Kindergärtnerin und Hortnerin, Heimerzieherin) Handwerklicher Erziehungsdienst an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister Dienst als Feldschütz Gesellenprüfung oder gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem geeigneten Beruf Gartenbaulicher Dienst Gärtnermeister Gestütsdienst Gesellenprüfung als Pferdewirt oder in einem gleichwertigen Beruf Dienst als Gesundheitsaufseher Gesundheitsaufseher Dienst als Krankenpfleger und Krankenschwester Krankenpfleger, Krankenschwester Dienst als Präparator und Restaurator Präparator, Restaurator Technischer Dienst, Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister, Gesellenprüfung oder gleichwertige Facharbeiterprüfung insbesondere Dienst als Bauaufseher Gesellenprüfung in einem dem Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zugehörigen Beruf Dienst als Baukontrolleur Gesellenprüfung in einem dem Bauhaupt- oder Baunebenwerbe zugehörigen Beruf Betriebstechnischer Dienst in der Kommunalverwaltung Gesellenprüfung oder gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem geeigneten technischen Beruf Fototechnischer Dienst Fotographenmeister Gewerbeaufsichtsdienst Gesellenprüfung in einem geeigneten technischen Beruf Technischer Dienst in kommunalen Betrieben und Versorgungseinrichtungen Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister Technischer Überwachungsdienst Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister

Anlage 2

- Gehobener Dienst -

Anlage 2 (zu § 1 ) - Gehobener Dienst - Besondere Fachrichtung Beruf bzw. Berufsabschlußbezeichnung Dienst in der Datenverarbeitung Diplom-Informatiker (FH) oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Dienst in der Landespflege Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Dienst der Fachrichtung Hauswirtschaft und Verbraucherfragen Diplom-Oecotrophologe (FH) Dienst als Sozialarbeiter Diplom-Sozialarbeiter (FH) oder Sozialarbeiter Dienst als Sozialpädagoge Diplom-Sozialpädagoge (FH) oder Sozialpädagoge Sozialer Gewerbeaufsichtsdienst Diplom-Sozialarbeiter (FH), Sozialarbeiter oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung Technischer Dienst, Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung insbesondere Bautechnischer und vermessungstechnischer Dienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Gesundheitsdienst einschließlich Lebensmittelüberwachung Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Gewerbeaufsichtsdienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) einer geeigneten Fachrichtung Technischer Dienst in kommunalen Betrieben und Versorgungseinrichtungen Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Landwirtschaftlich-technischer Dienst in der Agrarverwaltung (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Maschinen- und elektrotechnischer Dienst Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Dienst in der Nachrichtentechnik Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung Technischer Überwachungsdienst Diplom-Ingenieur (FH) oder Ingenieur (grad.) der jeweiligen Fachrichtung

Anlage 3

- Höherer Dienst -

Anlage 3 (zu § 1 ) - Höherer Dienst - Besondere Fachrichtung Beruf- bzw. Berufsabschlußbezeichnung Dienst in der Agrarverwaltung (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2) Diplom-Agraringenieur, Diplom-Landwirt, Diplom-Gärtner, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Landespflege, Diplom-Biologe, Diplom-Oecotrophologe, Diplom-Oenologe oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Archäologischer Dienst Archäologe Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst Arzt, Zahnarzt Bautechnischer, maschinen- und elektrotechnischer und vermessungstechnischer Dienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur der jeweiligen Fachrichtung Dienst als Biologe Biologe Dienst als Chemiker Chemiker Dienst in der Datenverarbeitung Diplom-Informatiker oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Geographischer Dienst Geograph Geologischer Dienst Geologe Geophysikalischer Dienst Geophysiker Gewerbeaufsichtsdienst (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur einer geeigneten Fachrichtung, Chemiker, Physiker Dienst als Historiker Historiker Dienst als Konservator Konservator oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Dienst in der Landespflege (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Gärtner, Diplom-Ingenieur der jeweiligen Fachrichtung Dienst als Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemiker Dienst als Mathematiker Diplom-Mathematiker Dienst als Meteorologe Meteorologe Dienst als Mineraloge Mineraloge Museumsdienst Archäologe, Biologe, Geologe, Kunsthistoriker oder Absolvent einer sonstigen geeigneten Fachrichtung Pharmazeutischer Dienst Apotheker Dienst als Physiker Physiker Dienst als Psychologe Psychologe Dienst als Sozialpädagoge Sozialpädagoge Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung (nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ) Diplom-Ingenieur Technischer Dienst in der Eichverwaltung Diplom-Ingenieur, Physiker Technischer Überwachungsdienst Diplom-Ingenieur Tierärztlicher Dienst Tierarzt Dienst als Verfahrenstechniker Diplom-Chemiker, Diplom-Ingenieur Dienst an Volksschulen Absolvent einer geeigneten Fachrichtung

Eingangsformel HLVObF

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 233 a des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ( Anlagen 1 bis 3 ) gilt die Hessische Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1990 (GVBl. I S. 579), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 10

Tierärzte

§ 10 Tierärzte (1) Tierärzte, die in der Landesverwaltung verwendet werden, haben die Befähigung durch das Bestehen einer Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst nachzuweisen. Das gleiche gilt für Direktoren und Tierärzte an Schlacht- und Viehhöfen, soweit ihnen veterinärpolizeiliche Befugnisse zu übertragen sind. (2) Der Fachminister kann für beamtete Tierärzte in Veterinäruntersuchungsämtern einen Fachtierarztnachweis als gleichwertig im Sinne des Abs. 1 anerkennen.

§ 11

Lebensmittelchemiker

§ 11 Lebensmittelchemiker Bei Pharmazeuten und Diplomchemikern gilt die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung zum Lebensmittelchemiker als hauptberufliche Tätigkeit.

§ 12

Dienst als Psychologe

§ 12 Dienst als Psychologe Bei Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung sowie die für den schulpsychologischen Dienst förderlichen hauptberuflichen Zeiten nach Bestehen der Diplomprüfung bis zu insgesamt drei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 8 Nr. 2 angerechnet werden.

§ 13

Dienst an Volkshochschulen

§ 13 Dienst an Volkshochschulen Bewerber für den Dienst an Volkshochschulen haben mindestens ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 8 Nr. 2 in verschiedenen Einrichtungen oder Organisationen der Erwachsenenbildung abzuleisten.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen (1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung können Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung eingestellt werden, wenn 1. ihr Beruf in den Anlagen 1 bis 3 zu § 1 bei der entsprechenden Fachrichtung aufgeführt ist, 2. die übrigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. (2) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich in einer Lehrtätigkeit beim Hessischen Verwaltungsschulverband bestehen soll, können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch dann eingestellt werden, wenn ihr Beruf in den Anlagen zu § 1 nicht aufgeführt ist.

§ 3

Befähigungsanforderungen

§ 3 Befähigungsanforderungen (1) An Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung hat der Bewerber eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzuweisen, die ihn zu selbständiger Tätigkeit in einem Amt seiner Laufbahn befähigt. Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Abschluß der beruflichen Ausbildung in der Fachrichtung des Bewerbers ausgeübt worden sein und nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Beamten der jeweiligen Laufbahngruppe entsprechen. Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen haben. Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung des Bewerbers für seine Fachrichtung fest. Sie kann diese Befugnis auf eine ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen. (2) Ist für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen, so wird deren Gültigkeit durch diese Verordnung nicht berührt. Bewerber, die sich nicht der durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, dürfen nach dieser Verordnung nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Bewerber mit Laufbahnprüfung vorhanden sind, ein dienstliches Interesse vorliegt und der Fachminister, der Direktor des Landespersonalamtes und die Landespersonalkommission zugestimmt haben. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Zustimmung der Landespersonalkommission nur erforderlich, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll.

§ 4

Allgemeine Befähigungsanforderungen

§ 4 Allgemeine Befähigungsanforderungen Von den Bewerbern sind zu fordern 1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren

§ 5

Besondere Befähigungsanforderungen

§ 5 Besondere Befähigungsanforderungen Neben den allgemeinen Befähigungsanforderungen nach § 4 haben 1. Erzieher an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes die staatliche Anerkennung als Erzieher oder die staatliche Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin oder die staatliche Prüfung als Heimerzieherin, 2. Handwerks- und Industriemeister im handwerklichen Erziehungsdienst an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes die Meisterprüfung, 3. Feldschützen die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem für den Feldschutzdienst geeigneten Beruf und eine theoretische und praktische Einführung in die Aufgaben eines Hilfspolizeibeamten und den Gebrauch von Schußwaffen, 4. Bewerber für den Gestütstdienst die Gesellenprüfung als Pferdewirt oder in einem gleichwertigen Beruf, 5. Gesundheitsaufseher die staatliche Anerkennung nach den Vorschriften der obersten Gesundheitsbehörde, 6. Krankenpfleger und Krankenschwestern einschließlich Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) sowie im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz die Teilnahme an einem Einführungslehrgang, 7. Präparatoren und Restauratoren an wissenschaftlichen Instituten, Museen usw. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die der Tätigkeit verwandt oder dienlich ist, 8. Bauaufseher und Baukontrolleure die Gesellenprüfung in einem dem Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zugehörigen Beruf und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang, 9. Betriebstechniker die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem geeigneten technischen Beruf, 10. Bewerber für den Gewerbeaufsichtsdienst die Gesellenprüfung in einem geeigneten technischen Beruf, 11 a) Handwerks- und Industriemeister für die Technische Überwachung die Meisterprüfung in einem geeigneten Beruf, b) Handwerks- und Industriemeister im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz die Meisterprüfung und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang, c) sonstige Meister die Meisterprüfung als Industrie-, Handwerks-, Landwirtschafts- oder Gärtnermeister nachzuweisen.

§ 6

Allgemeine Befähigungsanforderungen

§ 6 Allgemeine Befähigungsanforderungen Von den Bewerbern sind zu fordern 1. die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung durch das Zeugnis über die Abschlußprüfung an einer Fachhochschule, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten.

§ 7

Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sozialer Gewerbeaufsichtsdienst

§ 7 Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sozialer Gewerbeaufsichtsdienst Von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen wird das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren gefordert. Bewerber für den sozialen Gewerbeaufsichtsdienst können ihre Fachbildung auch durch das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in einer gleichwertigen Fachrichtung nachweisen.

§ 8

Allgemeine Befähigungsanforderungen

§ 8 Allgemeine Befähigungsanforderungen Von den Bewerbern sind zu fordern 1. ein nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 HBG geeignetes, mindestens dreijähriges, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren sechs Monaten.

§ 9

Ärzte und Zahnärzte

§ 9 Ärzte und Zahnärzte (1) Bei Ärzten kann der Fachminister für die Stellen im Ministerium, bei den Regierungspräsidien, dem Landesversorgungsamt, den Versorgungsämtern, den Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen, den Orthopädischen Versorgungsstellen, den Versorgungskuranstalten und den Justizvollzugsanstalten zusätzliche Anforderungen festlegen; er kann insbesondere den Nachweis der Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) oder der Anerkennung als Gebietsarzt verlangen. (2) Von Ärzten und Zahnärzten wird eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr sechs Monaten nach Erteilung der Approbation gefordert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.