HBesG · Hessen

Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998

Fundstelle:
GVBl. I 1998, 50
54 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

§ 8a

Zuständigkeitsregelung

§ 8a Zuständigkeitsregelung Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Hessische Bezügestelle im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Amt für Lehrerbildung Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung - Direktor des Amtes für Lehrerbildung Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Amt für Lehrerbildung Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung - Direktor des Amtes für Lehrerbildung Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

§ 2a

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§ 2b

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§ 1

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§ 10

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§ 2

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§ 3

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§ 4

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§ 5

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§ 6

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§ 7a

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§ 7b

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§ 8

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§ 9

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Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

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Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

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Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 *) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

§ 1a

Lebenspartnerschaften

§ 1a Lebenspartnerschaften Soweit Ansprüche nach dem 1. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, 2. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf dem Bestehen oder dem früheren Bestehen einer Ehe beruhen, sind diese Bestimmungen bei Bestehen oder bei früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden.

Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

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Hessische Besoldungsordnungen

Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .

Anhang zu

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Besoldungsgruppe A 16 Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 *) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

Hessische Besoldungsordnungen

§ 2 Hessische Besoldungsordnungen Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Hessischen Besoldungsordnungen - Anlage I -.

§ 2a

Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an ...

§ 2a Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an Hochschulen (1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. (2) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den Hochschulen des Landes und der Kanzlerinnen und Kanzler an einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Im Übrigen werden die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und Satz 2 unberührt. (3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), zu bestimmen, Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und Verfahren und Zuständigkeiten für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu treffen. (4) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung Regelungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschule zu treffen.

§ 2b

Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

§ 2b Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts (1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 60 000 Euro und im Bereich der Universitäten auf 71 000 Euro festgestellt. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den nach dem 31. Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von Änderungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bekannt zu machen.

§ 3

Festlegung besonderer Eingangsämter

§ 3 Festlegung besonderer Eingangsämter Als besondere Eingangsämter werden festgelegt 1. in einer Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3, 2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwachtmeister" der Besoldungsgruppe A 3, 3. in der Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei das Amt mit der Amtsbezeichnung "Kriminalmeister" der Besoldungsgruppe A 7.

§ 4

Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft

§ 4 Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes .

§ 5

Aufwandsentschädigungen

§ 5 Aufwandsentschädigungen (1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. (2) Der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist. (3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers des Innern.

§ 6

Sonstige Zuwendungen

§ 6 Sonstige Zuwendungen Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 7

Anrechnung von Sachbezügen

§ 7 Anrechnung von Sachbezügen (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleibt unberührt.

§ 7a

Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen

§ 7a Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum hauptamtlichen Leiter einer Hochschule als Professor der BesGr. C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

§ 7b

Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung ...

§ 7b Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung ist eine Einrichtung mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

§ 8

Sonstige Regelungen

§ 8 Sonstige Regelungen Die für das Besoldungsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister setzt die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) fest.

§ 8a

Zuständigkeitsregelung

§ 8a Zuständigkeitsregelung Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Zentrale Besoldungsstelle Hessen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

§ 9

Aufhebung des bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung des bisherigen Rechts Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. November 1974 (GVBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197), wird mit Ausnahme der §§ 25, 28, 29 und 30 b aufgehoben. Art. 6 § 1 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.