Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 50
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998
G aufgeh. durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Alle Vorschriften außer § 1a und § 7 Abs. 3 außer Kraft gesetzt durch § 73 Nr. 5 des Gesetzes vom 27.5.2013 (GVBl. S. 218, 256) |
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
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als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
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als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
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Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
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einer Haupt- und Realschule
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mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
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zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
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als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
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als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
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am Institut für Qualitätsentwicklung -
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im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
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einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
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einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
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einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
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einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
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-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
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zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
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mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
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als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
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als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
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als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
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- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
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im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
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zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
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einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
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einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
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einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
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einer Haupt- und Realschule
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mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
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-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
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einer Haupt- und Realschule
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mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
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einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
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einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
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als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
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einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
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einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
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einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
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einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
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-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
Vizepräsidentin oder Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
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-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst -
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Präsidentin oder Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Zuständigkeitsregelung
§ 8a Zuständigkeitsregelung Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Hessische Bezügestelle im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Landesschulamt -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Landesschulamt 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Landesschulamt
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Landesschulamt
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
Vizepräsidentin oder Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Leitender Direktor am Landesschulamt
- -
-
als Leiter eines Staatlichen Schulamtes - 2)
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Abteilungsdirektor
- -
-
als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes -
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst -
Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Präsidentin oder Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Vizepräsident des Landesschulamtes
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Präsident des Landesschulamtes
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Amt für Lehrerbildung Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung - Direktor des Amtes für Lehrerbildung Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Landesschulamt -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Landesschulamt 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
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einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
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einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
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einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
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mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
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mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Landesschulamt
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Landesschulamt
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
Vizepräsidentin oder Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Leitender Direktor am Landesschulamt
- -
-
als Leiter eines Staatlichen Schulamtes - 2)
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Abteilungsdirektor
- -
-
als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes -
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst -
Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Präsidentin oder Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Vizepräsident des Landesschulamtes
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Osthessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Leitender Ministerialrat als Vertreter des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Präsident des Landesschulamtes
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Amt für Lehrerbildung Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung - Direktor des Amtes für Lehrerbildung Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
(aufgehoben)
§ 2a (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2b (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 7a (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 7b (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 8a (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor der Hessischen Polizeischule
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der Staatlichen Museen Kassel
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Hessischen Landeslabors
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident
- -
-
der Fachhochschule Darmstadt -
- -
-
der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- -
-
der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- -
-
der Fachhochschule Wiesbaden -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Besoldungsgruppe B 7
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor der Hessischen Polizeischule
Direktor der Staatlichen Museen Kassel
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
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als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Hessischen Landeslabors
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident
- -
-
der Fachhochschule Darmstadt -
- -
-
der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- -
-
der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- -
-
der Fachhochschule Wiesbaden -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Besoldungsgruppe B 7
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor der Hessischen Polizeischule
Direktor der Staatlichen Museen Kassel
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident
- -
-
der Fachhochschule Darmstadt -
- -
-
der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- -
-
der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- -
-
der Fachhochschule Wiesbaden -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor der Hessischen Polizeischule
Direktor der Staatlichen Museen Kassel
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident
- -
-
der Fachhochschule Darmstadt -
- -
-
der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- -
-
der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- -
-
der Fachhochschule Wiesbaden -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 10 *) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Direktor der Staatlichen Museen Kassel
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident
- -
-
der Fachhochschule Darmstadt -
- -
-
der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- -
-
der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- -
-
der Fachhochschule Wiesbaden -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
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soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Lebenspartnerschaften
§ 1a Lebenspartnerschaften Soweit Ansprüche nach dem 1. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, 2. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf dem Bestehen oder dem früheren Bestehen einer Ehe beruhen, sind diese Bestimmungen bei Bestehen oder bei früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden.
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
BESOLDUNGSORDNUNG A HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B HBesG
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Finanzpräsident
- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen-Forst -
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Direktor des Hessischen Landeslabors
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Textnachweis ab: 01.01.2004
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
unbesetzt
unbesetzt
Feldhüter
Feldschütz
Gestütwärter
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 1)
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 - 2)
-
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- -
-
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 2)
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern - 3)
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin 4) 5)
Erster Pflegevorsteher 4) 5)
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 6) 7)
Fachlehrer für musisch-technische Fächer 6) 7)
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung 6) 7)
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer 8)
- -
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- -
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
- -
-
Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe 2)
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 9)
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 9)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
- -
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 9) 10)
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule - 3)
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 11)
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer 9)
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern - 9)
- -
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - 9)
Förderschullehrer 12)
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat 13)
- -
-
am Institut für Qualitätsentwicklung -
- -
-
im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 11)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören - 11)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören - 9)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören - 11)
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Oberstudienrat
- -
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule - 14)
- -
-
- am Institut für Qualitätsentwicklung 15)
- -
-
im Hochschuldienst - 15)
Polizeifachschulrektor 16)
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- -
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - 14)
- -
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
einer Haupt- und Realschule
-
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe - 14)
- -
-
einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 17)
Förderschulrektor
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern - 14) 17)
- -
-
einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern - 17)
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- -
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
- -
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- -
-
einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 150 Schülern - 17)
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe - 18)
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern - 18)
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Kanzler
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- -
-
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- -
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern - 18)
- -
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - 19) 21)
Studiendirektor
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- -
-
am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - 20)
- -
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- -
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - 18)
- -
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter 22)
Direktor einer Gesamtschule
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- -
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerausbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Oberstudiendirektor
- -
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- -
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
Textnachweis ab: 01.01.2004
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor der Hessischen Polizeischule
Direktor der Hessischen Staatsbäder 23)
Direktor der Staatlichen Museen Kassel
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden 24)
Polizeivizepräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
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-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
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-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Hessischen Landeslabors
Leitender Baudirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Magistratsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern - 25)
Leitender Medizinaldirektor
- -
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- -
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -
- -
-
als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Landeskriminaldirektor
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- -
-
des Polizeipräsidiums Südhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Westhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Südosthessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- -
-
des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Landespolizeivizepräsident
Inspekteur der Hessischen Polizei
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Besoldungsgruppe B 7
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär 26)
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Besoldungsgruppe A 16 Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 10 *) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Hessische Besoldungsordnungen
§ 2 Hessische Besoldungsordnungen Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Hessischen Besoldungsordnungen - Anlage I -.
Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an ...
§ 2a Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an Hochschulen (1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. (2) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den Hochschulen des Landes und der Kanzlerinnen und Kanzler an einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Im Übrigen werden die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und Satz 2 unberührt. (3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), zu bestimmen, Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und Verfahren und Zuständigkeiten für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu treffen. (4) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung Regelungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschule zu treffen.
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts
§ 2b Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts (1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 60 000 Euro und im Bereich der Universitäten auf 71 000 Euro festgestellt. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den nach dem 31. Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von Änderungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bekannt zu machen.
Festlegung besonderer Eingangsämter
§ 3 Festlegung besonderer Eingangsämter Als besondere Eingangsämter werden festgelegt 1. in einer Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3, 2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwachtmeister" der Besoldungsgruppe A 3, 3. in der Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei das Amt mit der Amtsbezeichnung "Kriminalmeister" der Besoldungsgruppe A 7.
Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft
§ 4 Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Aufwandsentschädigungen
§ 5 Aufwandsentschädigungen (1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. (2) Der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist. (3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers des Innern.
Sonstige Zuwendungen
§ 6 Sonstige Zuwendungen Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
Anrechnung von Sachbezügen
§ 7 Anrechnung von Sachbezügen (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleibt unberührt.
Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen
§ 7a Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum hauptamtlichen Leiter einer Hochschule als Professor der BesGr. C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung ...
§ 7b Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung ist eine Einrichtung mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Sonstige Regelungen
§ 8 Sonstige Regelungen Die für das Besoldungsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister setzt die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) fest.
Zuständigkeitsregelung
§ 8a Zuständigkeitsregelung Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Zentrale Besoldungsstelle Hessen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 9 Aufhebung des bisherigen Rechts Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. November 1974 (GVBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197), wird mit Ausnahme der §§ 25, 28, 29 und 30 b aufgehoben. Art. 6 § 1 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.