Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) In der Fassung vom 1. November 1974
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 524
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Zuständigkeitsregelung
§ 8a Zuständigkeitsregelung Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Hessische Bezügestelle im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Amt für Lehrerbildung Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung - Direktor des Amtes für Lehrerbildung Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - - am Institut für Qualitätsentwicklung - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Amt für Lehrerbildung Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung - Direktor des Amtes für Lehrerbildung Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
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§ 2a (aufgehoben)
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§ 2b (aufgehoben)
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§ 1 (aufgehoben)
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§ 10 (aufgehoben)
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§ 2 (aufgehoben)
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§ 3 (aufgehoben)
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§ 4 (aufgehoben)
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§ 5 (aufgehoben)
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§ 6 (aufgehoben)
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§ 7a (aufgehoben)
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§ 7b (aufgehoben)
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§ 8 (aufgehoben)
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§ 8a (aufgehoben)
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§ 9 (aufgehoben)
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 10 *) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Lebenspartnerschaften
§ 1a Lebenspartnerschaften Soweit Ansprüche nach dem 1. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, 2. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf dem Bestehen oder dem früheren Bestehen einer Ehe beruhen, sind diese Bestimmungen bei Bestehen oder bei früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden.
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - im Hochschuldienst - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Besoldungsgruppe A 16 Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Hessische Besoldungsordnungen
Anlage I Hessische Besoldungsordnungen Vorbemerkungen 1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2. (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. 3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge. 4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). 5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 6. (1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den Hauptschulzweig, Realschulzweig und Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10. (2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10. Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden. (3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen. Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden. (4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind. 7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark. 9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist. 10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an einer beruflichen Schule - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - 27) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Fachlehrer für technologische Fächer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw - Jugendleiterin im Schuldienst 28) Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer an einer beruflichen Schule 29) Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer 29) Fachlehrer für technologische Fächer 29) Kammermusiker 30) Besoldungsgruppe A 12 Fachschuloberlehrer Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten. Besoldungsgruppe A 13 Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule Studienrat - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - im Hochschuldienst - Besoldungsgruppe A 14 Oberstudienrat - - am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - - am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Rektor an einer Gesamtschule - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern - *) - - als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Besoldungsgruppe A 15 Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern - Studiendirektor - als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung - - als Leiter eines Schülerheims - Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Fulda - Kanzler einer Kunsthochschule Besoldungsgruppe A 16 Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen Direktor eines Universitätsklinikums - als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums - Polizeidirektor - als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern - Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik Kanzler - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhoschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 2 Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik Präsident der Fachhochschule Fulda Präsident - der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main - - der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main - Besoldungsgruppe B 3 Kanzler - der Universität Gesamthochschule Kassel - - der Technischen Universität Darmstadt - - der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - der Justus Liebig-Universität Gießen - - der Philipps-Universität Marburg Präsident - der Fachhochschule Darmstadt - - der Fachhochschule Frankfurt am Main - - der Fachhochschule Gießen-Friedberg - - der Fachhochschule Wiesbaden - Besoldungsgruppe B 5 Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 - Besoldungsgruppe B 7 - Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - - Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen - - Präsident der Philipps-Universität Marburg - Präsident der Technischen Universität Darmstadt - - Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel -
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 10 *) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Hessische Besoldungsordnungen
§ 2 Hessische Besoldungsordnungen Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Hessischen Besoldungsordnungen - Anlage I -.
Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an ...
§ 2a Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an Hochschulen (1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. (2) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den Hochschulen des Landes und der Kanzlerinnen und Kanzler an einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Im Übrigen werden die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und Satz 2 unberührt. (3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), zu bestimmen, Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und Verfahren und Zuständigkeiten für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu treffen. (4) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung Regelungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschule zu treffen.
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts
§ 2b Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts (1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 60 000 Euro und im Bereich der Universitäten auf 71 000 Euro festgestellt. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den nach dem 31. Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von Änderungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bekannt zu machen.
Festlegung besonderer Eingangsämter
§ 3 Festlegung besonderer Eingangsämter Als besondere Eingangsämter werden festgelegt 1. in einer Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind, das Amt der Besoldungsgruppe A 3, 2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwachtmeister" der Besoldungsgruppe A 3, 3. in der Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei das Amt mit der Amtsbezeichnung "Kriminalmeister" der Besoldungsgruppe A 7.
Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft
§ 4 Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes .
Aufwandsentschädigungen
§ 5 Aufwandsentschädigungen (1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. (2) Der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist. (3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers des Innern.
Sonstige Zuwendungen
§ 6 Sonstige Zuwendungen Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
Anrechnung von Sachbezügen
§ 7 Anrechnung von Sachbezügen (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleibt unberührt.
Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen
§ 7a Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum hauptamtlichen Leiter einer Hochschule als Professor der BesGr. C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung ...
§ 7b Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung ist eine Einrichtung mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Sonstige Regelungen
§ 8 Sonstige Regelungen Die für das Besoldungsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister setzt die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) fest.
Zuständigkeitsregelung
§ 8a Zuständigkeitsregelung Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Zentrale Besoldungsstelle Hessen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 9 Aufhebung des bisherigen Rechts Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. November 1974 (GVBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197), wird mit Ausnahme der §§ 25, 28, 29 und 30 b aufgehoben. Art. 6 § 1 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG bleibt unberührt.
Anlage VIIGültig ab 1. Januar 2017Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 131,20 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 19,47 Buchst. b 76,17 Nr. 2 84,67 Nr. 3 84,67 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 36,37 4 67,06 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 270,74 A 10 2 298,50 A 12 4 157,27 A 13 1, 8, 9 275,14 3, 4 188,64 5 94,36 A 14 4 188,64 A 15 4 188,64 A 16 1, 8 210,97 B 9 1 781,61 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 208,55 R 2 4 bis 10, 12 208,55 R 3 3 208,55 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 67,06 2 36,37 A 12 2 157,27 A 13 1, 3 188,64 5 94,36 A 14 2, 3, 4, 5 188,64 A 15 1 188,64 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Besoldungsordnung W
Anlage IIBesoldungsordnung W
Anlage IV 1. Besoldungsordnung A Gültig ab 1. Juli 2017Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5 2 030,67 2 070,69 2 094,28 2 146,61 2 197,91 2 250,24 2 302,56 2 354,89 A 6 2 075,82 2 125,06 2 173,29 2 232,79 2 294,35 2 353,86 2 420,55 2 476,98 A 7 2 162,00 2 200,99 2 260,50 2 352,84 2 443,12 2 533,41 2 601,13 2 669,87 A 8 2 289,22 2 342,58 2 425,68 2 542,65 2 658,58 2 741,69 2 823,77 2 905,85 A 9 2 426,71 2 482,11 2 574,45 2 704,75 2 821,72 2 919,19 3 007,42 3 092,58 A 10 2 601,13 2 652,43 2 813,51 2 973,57 3 130,54 3 245,46 3 356,26 3 468,10 A 11 2 981,77 3 077,19 3 241,35 3 407,56 3 516,32 3 634,55 3 749,58 3 865,39 A 12 3 198,26 3 319,33 3 516,32 3 713,31 3 846,37 3 990,12 4 129,64 4 271,28 A 13 3 722,64 3 854,82 4 044,02 4 233,22 4 364,28 4 495,36 4 626,42 4 754,32 A 14 3 917,19 4 104,28 4 350,56 4 594,71 4 762,78 4 932,94 5 101,01 5 271,19 A 15 4 805,06 4 954,09 5 122,15 5 291,27 5 459,33 5 626,33 5 793,35 5 959,29 A 16 5 306,07 5 484,69 5 678,13 5 872,61 6 064,98 6 260,53 6 453,96 6 645,26 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrund- gehalt (nach 23 Jahren) 2. Besoldungsordnung B Gültig ab 1. Juli 2017Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 5 958,70 B 2 6 931,90 B 3 7 343,89 B 4 7 775,38 B 5 8 270,47 B 6 8 737,95 B 7 9 192,71 B 8 9 666,69 B 9 10 255,22 B 10 12 082,74 B 11 12 553,79 3. Besoldungsordnung W Gültig ab 1. Juli 2017Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 129,00 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 183,75 5 378,95 5 574,16 5 769,36 5 964,57 W 3 5 747,67 5 964,57 6 192,31 6 420,04 6 645,62 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 5 747,67 W L2 6 289,91 W L3 7 699,71 4. Besoldungsordnung R Gültig ab 1. Juli 2017Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 3 808,04 3 923,32 4 013,81 4 247,26 4 480,68 4 714,11 4 947,54 5 180,97 5 414,38 5 647,83 5 881,25 6 114,70 R 2 4 641,19 4 806,02 5 039,45 5 272,88 5 506,33 5 739,73 5 973,20 6 206,60 6 440,05 6 673,45 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrund- gehalt (nach 22 Jahren) R 3 7 343,89 R 4 7 775,38 R 5 8 270,47 R 6 8 737,95 R 7 9 192,71 R 8 9 666,69
Anlage VGültig ab 1. Juli 2017Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1(§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3(§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4(§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 127,66 236,85 346,04 686,25Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 109,19 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 340,21 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,19 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 18,60 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. Juli 2017Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 992,59 A 6 bis A 8 1 113,83 A 9 bis A 11 1 168,04 A 12 1 308,39 A 13 1 340,33 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 375,39
Anlage VIIGültig ab 1. Juli 2017Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 131,20 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 19,86 Buchst. b 77,69 Nr. 2 86,36 Nr. 3 86,36 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 37,10 4 68,40 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 276,15 A 10 2 304,47 A 12 4 160,42 A 13 1, 8, 9 280,64 3, 4 192,41 5 96,25 A 14 4 192,41 A 15 4 192,41 A 16 1, 8 215,19 B 9 1 797,24 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 212,72 R 2 4 bis 10, 12 212,72 R 3 3 212,72 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 68,40 2 37,10 A 12 2 160,42 A 13 1, 3 192,41 5 96,25 A 14 2, 3, 4, 5 192,41 A 15 1 192,41 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. Juli 2017Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- dungs- gruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 278,31 3 389,55 3 500,80 3 612,04 3 724,39 3 836,99 3 951,56 4 066,17 4 180,75 4 295,34 4 409,94 4 524,56 4 639,13 4 753,73 C 2 3 285,25 3 462,52 3 640,10 3 819,16 4 001,66 4 184,31 4 366,93 4 549,54 4 732,16 4 914,80 5 097,39 5 280,04 5 462,66 5 645,30 5 827,92 C 3 3 606,48 3 809,18 4 015,68 4 222,44 4 429,24 4 636,04 4 842,80 5 049,59 5 256,37 5 463,16 5 669,94 5 876,70 6 083,49 6 290,29 6 497,07 C 4 4 575,59 4 783,44 4 991,34 5 199,22 5 407,10 5 614,96 5 822,82 6 030,67 6 238,55 6 446,41 6 654,30 6 862,15 7 070,03 7 277,88 7 485,77Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Bundesbesoldungsordnung C Nr. 3 Nr. 5 Vorbemerkung Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Nr. 2b 86,36 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppe R 1 211,71 C 1 A 13 der Besoldungsgruppe R 2 236,98 C 2 A 15 Besoldungsgruppe Fußnote C 3 und C 4 B 3 C 2 1 107,45
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab 1. Juli 2017 erhöhen sich um 2 Prozent 1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114). Die Erhöhungen nach Satz 1 Nr. 1 und 5 betragen jeweils mindestens 75 Euro. (3) Ab 1. Juli 2017 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und4. die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aufgrund ihres oder seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann, unterbleibt eine Anrechnung.(2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.(3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.(4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt.
Anlage IV 1. Besoldungsordnung A Gültig ab 1. Februar 2018Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5 2 075,34 2 116,25 2 140,35 2 193,84 2 246,26 2 299,75 2 353,22 2 406,70 A 6 2 121,49 2 171,81 2 221,10 2 281,91 2 344,83 2 405,64 2 473,80 2 531,47 A 7 2 209,56 2 249,41 2 310,23 2 404,60 2 496,87 2 589,15 2 658,35 2 728,61 A 8 2 339,58 2 394,12 2 479,04 2 598,59 2 717,07 2 802,01 2 885,89 2 969,78 A 9 2 480,10 2 536,72 2 631,09 2 764,25 2 883,80 2 983,41 3 073,58 3 160,62 A 10 2 658,35 2 710,78 2 875,41 3 038,99 3 199,41 3 316,86 3 430,10 3 544,40 A 11 3 047,37 3 144,89 3 312,66 3 482,53 3 593,68 3 714,51 3 832,07 3 950,43 A 12 3 268,62 3 392,36 3 593,68 3 795,00 3 930,99 4 077,90 4 220,49 4 365,25 A 13 3 804,54 3 939,63 4 132,99 4 326,35 4 460,29 4 594,26 4 728,20 4 858,92 A 14 4 003,37 4 194,57 4 446,27 4 695,79 4 867,56 5 041,46 5 213,23 5 387,16 A 15 4 910,77 5 063,08 5 234,84 5 407,68 5 579,44 5 750,11 5 920,80 6 090,39 A 16 5 422,80 5 605,35 5 803,05 6 001,81 6 198,41 6 398,26 6 595,95 6 791,46 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrund- gehalt (nach 23 Jahren) 2. Besoldungsordnung B Gültig ab 1. Februar 2018Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 6 089,79 B 2 7 084,40 B 3 7 505,46 B 4 7 946,44 B 5 8 452,42 B 6 8 930,18 B 7 9 394,95 B 8 9 879,36 B 9 10 480,83 B 10 12 348,56 B 11 12 829,97 3. Besoldungsordnung W Gültig ab 1. Februar 2018Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 219,84 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 297,79 5 497,29 5 696,79 5 896,29 6 095,79 W 3 5 874,12 6 095,79 6 328,54 6 561,28 6 791,82 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W L1 5 874,12 W L2 6 428,29 W L3 7 869,10 4. Besoldungsordnung R Gültig ab 1. Februar 2018Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 3 891,82 4 009,63 4 102,11 4 340,70 4 579,25 4 817,82 5 056,39 5 294,95 5 533,50 5 772,08 6 010,64 6 249,22 R 2 4 743,30 4 911,75 5 150,32 5 388,88 5 627,47 5 866,00 6 104,61 6 343,15 6 581,73 6 820,27 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrund- gehalt (nach 22 Jahren) R 3 7 505,46 R 4 7 946,44 R 5 8 452,42 R 6 8 930,18 R 7 9 394,95 R 8 9 879,36
Anlage VGültig ab 1. Februar 2018Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1(§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2(§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3(§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4(§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 130,47 242,06 353,65 701,34Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 111,59 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 347,69 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,33 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 19,01 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. Februar 2018Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 1 027,59 A 6 bis A 8 1 148,83 A 9 bis A 11 1 203,04 A 12 1 343,39 A 13 1 375,33 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 410,39
Anlage VIIGültig ab 1. Februar 2018Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 131,20 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 20,30 Buchst. b 79,40 Nr. 2 88,26 Nr. 3 88,26 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 37,92 4 69,90 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 282,23 A 10 2 311,17 A 12 4 163,95 A 13 1, 8, 9 286,81 3, 4 196,64 5 98,37 A 14 4 196,64 A 15 4 196,64 A 16 1, 8 219,92 B 9 1 814,78 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 217,40 R 2 4 bis 10, 12 217,40 R 3 3 217,40 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 69,90 2 37,92 A 12 2 163,95 A 13 1, 3 196,64 5 98,37 A 14 2, 3, 4, 5 196,64 A 15 1 196,64 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. Februar 2018Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- dungs- gruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 350,43 3 464,12 3 577,82 3 691,50 3 806,33 3 921,40 4 038,49 4 155,63 4 272,73 4 389,84 4 506,96 4 624,10 4 741,19 4 858,31 C 2 3 357,53 3 538,70 3 720,18 3 903,18 4 089,70 4 276,36 4 463,00 4 649,63 4 836,27 5 022,93 5 209,53 5 396,20 5 582,84 5 769,50 5 956,13 C 3 3 685,82 3 892,98 4 104,02 4 315,33 4 526,68 4 738,03 4 949,34 5 160,68 5 372,01 5 583,35 5 794,68 6 005,99 6 217,33 6 428,68 6 640,01 C 4 4 676,25 4 888,68 5 101,15 5 313,60 5 526,06 5 738,49 5 950,92 6 163,34 6 375,80 6 588,23 6 800,69 7 013,12 7 225,57 7 437,99 7 650,46Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Bundesbesoldungsordnung C Nr. 3 Nr. 5 Vorbemerkung Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Nr. 2b 88,26 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppe R 1 211,71 C 1 A 13 der Besoldungsgruppe R 2 236,98 C 2 A 15 Besoldungsgruppe Fußnote C 3 und C 4 B 3 C 2 1 107,45
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab 1. Februar 2018 erhöhen sich um 2,2 Prozent 1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114). (3) Ab 1. Februar 2018 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.
Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 Berücksichtigungsfähige Zeiten(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt:1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,2. Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit zu den Parlamenten keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben und keine Versorgungsabfindung gewährt wird,3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, und4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind. Mit Zustimmung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach Satz 2 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach Satz 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.(2) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:1. Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3,2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,3. Zeiten der tatsächlichen Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung, für die die Pflegebedürftigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist,a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen undb) nach § 64b Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu sechs Monaten,4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Abs. 2 Nr. 2 oder 3 angerechnet.
Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit
§ 6a Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 64a des Hessischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 64b des Hessischen Beamtengesetzes wird zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.(2) Der Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu treffen.
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(aufgehoben)
§ 17(aufgehoben)
Besoldungsordnung R
Anlage IIIBesoldungsordnung R*)
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. März 2019 erhöhen sich um 3,2 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114).(3) Ab 1. Januar 2019 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3,2 Prozent.
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. Februar 2020 erhöhen sich um 3,2 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110).(3) Ab 1. Januar 2020 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3,2 Prozent.
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. Januar 2021 erhöhen sich um 1,4 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110).(3) Ab 1. Januar 2021 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,4 Prozent.
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. März 2019Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5 2 141,75 2 183,97 2 208,84 2 264,04 2 318,14 2 373,34 2 428,52 2 483,71 A 6 2 189,38 2 241,31 2 292,18 2 354,93 2 419,86 2 482,62 2 552,96 2 612,48 A 7 2 280,27 2 321,39 2 384,16 2 481,55 2 576,77 2 672,00 2 743,42 2 815,93 A 8 2 414,45 2 470,73 2 558,37 2 681,74 2 804,02 2 891,67 2 978,24 3 064,81 A 9 2 559,46 2 617,90 2 715,28 2 852,71 2 976,08 3 078,88 3 171,93 3 261,76 A 10 2 743,42 2 797,52 2 967,42 3 136,24 3 301,79 3 423,00 3 539,86 3 657,82 A 11 3 144,89 3 245,53 3 418,67 3 593,97 3 708,68 3 833,37 3 954,70 4 076,84 A 12 3 373,22 3 500,92 3 708,68 3 916,44 4 056,78 4 208,39 4 355,55 4 504,94 A 13 3 926,29 4 065,70 4 265,25 4 464,79 4 603,02 4 741,28 4 879,50 5 014,41 A 14 4 131,48 4 328,80 4 588,55 4 846,06 5 023,32 5 202,79 5 380,05 5 559,55 A 15 5 067,91 5 225,10 5 402,35 5 580,73 5 757,98 5 934,11 6 110,27 6 285,28 A 16 5 596,33 5 784,72 5 988,75 6 193,87 6 396,76 6 603,00 6 807,02 7 008,79 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. März 2019Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbeträge in Euro) B 1 6 284,66 B 2 7 311,10 B 3 7 745,63 B 4 8 200,73 B 5 8 722,90 B 6 9 215,95 B 7 9 695,59 B 8 10 195,50 B 9 10 816,22 B 10 12 743,71 B 11 13 240,533. Besoldungsordnung WGültig ab 1. März 2019Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 354,87 Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 467,32 5 673,20 5 879,09 6 084,97 6 290,86 W 3 6 062,09 6 290,86 6 531,05 6 771,24 7 009,16 Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbeträge in Euro) W L1 6 062,09 W L2 6 634,00 W L3 8 120,914. Besoldungsordnung RGültig ab 1. März 2019Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs-gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 016,36 4 137,94 4 233,38 4 479,60 4 725,79 4 971,99 5 218,19 5 464,39 5 710,57 5 956,79 6 202,98 6 449,20 R 2 4 895,09 5 068,93 5 315,13 5 561,32 5 807,55 6 053,71 6 299,96 6 546,13 6 792,35 7 038,52 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 22 Jahren) R 3 7 745,63 R 4 8 200,73 R 5 8 722,90 R 6 9 215,95 R 7 9 695,59 R 8 10 195,50
Anlage VGültig ab 1. März 2019Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 134,65 249,81 364,97 723,79Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 115,16 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 358,82 Euro.Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,53 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 19,62 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. Januar 2019Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 1 060,47 A 6 bis A 8 1 185,59 A 9 bis A 11 1 241,54 A 12 1 386,38 A 13 1 419,34 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 455,52
Anlage VIIGültig ab 1. März 2019Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 131,20 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 20,95 Buchst. b 81,94 Nr. 2 91,08 Nr. 3 91,08 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 39,13 4 72,14 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 291,26 A 10 2 321,13 A 12 4 169,20 A 13 1, 8, 9 295,99 3, 4 202,93 5 101,52 A 14 4 202,93 A 15 4 202,93 A 16 1, 8 226,96 B 9 1 840,85 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 224,36 R 2 4 bis 10, 12 224,36 R 3 3 224,36 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 72,14 2 39,13 A 12 2 169,20 A 13 1, 3 202,93 5 101,52 A 14 2, 3, 4, 5 202,93 A 15 1 202,93 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. März 2019Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- dungs- gruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 457,64 3 574,97 3 692,31 3 809,63 3 928,13 4 046,88 4 167,72 4 288,61 4 409,46 4 530,31 4 651,18 4 772,07 4 892,91 5 013,78 C 2 3 464,97 3 651,94 3 839,23 4 028,08 4 220,57 4 413,20 4 605,82 4 798,42 4 991,03 5183,66 5 376,23 5 568,88 5 761,49 5 954,12 6 146,73 C 3 3 803,77 4 017,56 4 235,35 4 453,42 4 671,53 4 889,65 5 107,72 5 325,82 5 543,91 5 762,02 5 980,11 6198,18 6 416,28 6 634,40 6 852,49 C 4 4 825,89 5 045,12 5 264,39 5 483,64 5 702,89 5 922,12 6 141,35 6 360,57 6 579,83 6 799,05 7 018,31 7 237,54 7 456,79 7 676,01 7 895,27Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 91,08 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. Februar 2020Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5 2 210,29 2 253,86 2 279,52 2 336,49 2 392,32 2 449,29 2 506,23 2 563,19 A 6 2 259,44 2 313,03 2 365,53 2 430,29 2 497,30 2 562,06 2 634,65 2 696,08 A 7 2 353,24 2 395,67 2 460,45 2 560,96 2 659,23 2 757,50 2 831,21 2 906,04 A 8 2 491,71 2 549,79 2 640,24 2 767,56 2 893,75 2 984,20 3 073,54 3 162,88 A 9 2 641,36 2 701,67 2 802,17 2 944,00 3 071,31 3 177,40 3 273,43 3 366,14 A 10 2 831,21 2 887,04 3 062,38 3 236,60 3 407,45 3 532,54 3 653,14 3 774,87 A 11 3 245,53 3 349,39 3 528,07 3 708,98 3 827,36 3 956,04 4 081,25 4 207,30 A 12 3481,16 3 612,95 3 827,36 4 041,77 4 186,60 4 343,06 4 494,93 4 649,10 A 13 4 051,93 4 195,80 4 401,74 4 607,66 4 750,32 4 893,00 5 035,64 5 174,87 A 14 4 263,69 4 467,32 4 735,38 5001,13 5 184,07 5 369,28 5 552,21 5 737,46 A 15 5 230,08 5 392,30 5 575,23 5 759,31 5 942,24 6 124,00 6 305,80 6 486,41 A 16 5 775,41 5 969,83 6 180,39 6 392,07 6 601,46 6 814,30 7 024,84 7 233,07 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. Februar 2020Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbeträge in Euro) B 1 6 485,77 B 2 7 545,06 B 3 7 993,49 B 4 8 463,15 B 5 9 002,03 B 6 9 510,86 B 7 10 005,85 B 8 10 521,76 B 9 11 162,34 B 10 13 151,51 B 11 13 664,233. Besoldungsordnung WGültig ab 1. Februar 2020Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 494,23 Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 642,27 5 854,74 6 067,22 6 279,69 6 492,17 W 3 6 256,08 6 492,17 6 740,04 6 987,92 7 233,45 Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbeträge in Euro) W L1 6 256,08 W L2 6 846,29 W L3 8 380,784. Besoldungsordnung RGültig ab 1. Februar 2020Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 144,88 4 270,35 4 368,85 4 622,95 4 877,02 5 131,09 5 385,17 5 639,25 5 893,31 6 147,41 6 401,48 6 655,57 R 2 5 051,73 5 231,14 5 485,21 5 739,28 5 993,39 6 247,43 6 501,56 6 755,61 7 009,71 7 263,75 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 22 Jahren) R 3 7 993,49 R 4 8 463,15 R 5 9 002,03 R 6 9 510,86 R 7 10 005,85 R 8 10 521,76
Anlage VGültig ab 1. Februar 2020Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 138,96 257,81 376,66 746,96Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 118,85 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 370,30 Euro.Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,74 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,25 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. Januar 2020Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 1 094,41 A 6 bis A 8 1 223,53 A 9 bis A 11 1 281,27 A 12 1 430,74 A 13 1 464,76 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) oder R1 1 502,10
Anlage VIIGültig ab 1. Februar 2020Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 131,20 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 21,62 Buchst. b 84,56 Nr. 2 93,99 Nr. 3 93,99 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 40,38 4 74,45 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 300,58 A 10 2 331,41 A 12 4 174,61 A 13 1, 8, 9 305,46 3, 4 209,42 5 104,77 A 14 4 209,42 A 15 4 209,42 A 16 1, 8 234,22 B 9 1 867,76 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 231,54 R 2 4 bis 10, 12 231,54 R 3 3 231,54 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 74,45 2 40,38 A 12 2 174,61 A 13 1, 3 209,42 5 104,77 A 14 2, 3, 4, 5 209,42 A 15 1 209,42 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. Februar 2020Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- dungs- gruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 568,28 3 689,37 3 810,46 3 931,54 4 053,83 4 176,38 4 301,09 4 425,85 4 550,56 4 675,28 4 800,02 4 924,78 5 049,48 5 174,22 C 2 3 575,85 3 768,80 3 962,09 4 156,98 4 355,63 4 554,42 4 753,21 4 951,97 5 150,74 5 349,54 5 548,27 5 747,08 5 945,86 6 144,65 6 343,43 C 3 3 925,49 4 146,12 4 370,88 4 595,93 4 821,02 5 046,12 5 271,17 5 496,25 5 721,32 5 946,40 6 171,47 6 396,52 6 621,60 6 846,70 7 071,77 C 4 4 980,32 5 206,56 5 432,85 5 659,12 5 885,38 6 111,63 6 337,87 6 564,11 6 790,38 7 016,62 7 242,90 7 469,14 7 695,41 7 921,64 8 147,92Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 93,99 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. Januar 2021Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5 2 241,23 2 285,41 2 311,43 2 369,20 2 425,81 2 483,58 2 541,32 2 599,07 A 6 2 291,07 2 345,41 2 398,65 2 464,31 2 532,26 2 597,93 2 671,54 2 733,83 A 7 2 386,19 2 429,21 2 494,90 2 596,81 2 696,46 2 796,11 2 870,85 2 946,72 A 8 2 526,59 2 585,49 2 677,20 2 806,31 2 934,26 3 025,98 3 116,57 3 207,16 A 9 2 678,34 2 739,49 2 841,40 2 985,22 3 114,31 3 221,88 3 319,26 3 413,27 A 10 2 870,85 2 927,46 3 105,25 3 281,91 3 455,15 3 582,00 3 704,28 3 827,72 A 11 3 290,97 3 396,28 3 577,46 3 760,91 3 880,94 4 011,42 4 138,39 4 266,20 A 12 3 529,90 3 663,53 3 880,94 4 098,35 4 245,21 4 403,86 4 557,86 4 714,19 A 13 4 108,66 4 254,54 4 463,36 4 672,17 4 816,82 4 961,50 5 106,14 5 247,32 A 14 4 323,38 4 529,86 4 801,68 5071,15 5 256,65 5 444,45 5 629,94 5 817,78 A 15 5 303,30 5 467,79 5 653,28 5 839,94 6 025,43 6 209,74 6 394,08 6 577,22 A 16 5 856,27 6 053,41 6 266,92 6 481,56 6 693,88 6 909,70 7 123,19 7 334,33 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. Januar 2021Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbeträge in Euro) B 1 6 576,57 B 2 7 650,69 B 3 8 105,40 B 4 8 581,63 B 5 9 128,06 B 6 9 644,01 B 7 10 145,93 B 8 10 669,06 B 9 11 318,61 B 10 13 335,63 B 11 13 855,533. Besoldungsordnung WGültig ab 1. März 2021Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 557,15 Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 721,26 5 936,71 6 152,16 6 367,61 6 583,06 W 3 6 343,67 6 583,06 6 834,40 7 085,75 7 334,72 Besoldungs- Grundgehalt gruppe (Monatsbeträge in Euro) W L1 6 343,67 W L2 6 942,14 W L3 8 498,114. Besoldungsordnung RGültig ab 1. Januar 2021Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 202,91 4 330,13 4 430,01 4 687,67 4 945,30 5 202,93 5 460,56 5 718,20 5 975,82 6 233,47 6 491,10 6 748,75 R 2 5 122,45 5 304,38 5 562,00 5 819,63 6 077,30 6 334,89 6 592,58 6 850,19 7 107,85 7 365,44 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 22 Jahren) R 3 8 105,40 R 4 8 581,63 R 5 9 128,06 R 6 9 644,01 R 7 10 145,93 R 8 10 669,06
Anlage VGültig ab 1. Januar 2021Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 140,91 261,42 381,93 757,41Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 120,51 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 375,48 Euro.Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,83 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,53 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. Januar 2021Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 1 109,73 A 6 bis A 8 1 240,66 A 9 bis A 11 1 299,21 A 12 1 450,77 A 13 1 485,27 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) oder R1 1 523,13
Anlage VIIGültig ab 1. Januar 2021 Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 131,20 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 21,92 Buchst. b 85,74 Nr. 2 95,31 Nr. 3 95,31 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 40,95 4 75,49 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 304,79 A 10 2 336,05 A 12 4 177,05 A 13 1, 8, 9 309,74 3, 4 212,35 5 106,24 A 14 4 212,35 A 15 4 212,35 A 16 1, 8 237,50 B 9 1 879,91 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 234,78 R 2 4 bis 10, 12 234,78 R 3 3 234,78 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 75,49 2 40,95 A 12 2 177,05 A 13 1, 3 212,35 5 106,24 A 14 2, 3, 4, 5 212,35 A 15 1 212,35 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. Januar 2021Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- dungs- gruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 618,24 3 741,02 3 863,81 3 986,58 4 110,58 4 234,85 4 361,31 4 487,81 4 614,27 4 740,73 4 867,22 4 993,73 5 120,17 5 246,66 C 2 3 625,91 3 821,56 4 017,56 4215,18 4 416,61 4618,18 4 819,75 5 021,30 5 222,85 5 424,43 5 625,95 5 827,54 6 029,10 6 230,68 6 432,24 C 3 3 980,45 4 204,17 4 432,07 4 660,27 4 888,51 5 116,77 5 344,97 5 573,20 5 801,42 6 029,65 6 257,87 6 486,07 6 714,30 6 942,55 7 170,77 C 4 5 050,04 5 279,45 5 508,91 5 738,35 5 967,78 6 197,19 6 426,60 6 656,01 6 885,45 7 114,85 7 344,30 7 573,71 7 803,15 8 032,54 8 261,99Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 95,31 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anlage VIGültig ab 1. Januar 2019Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 1 060,47 A 6 bis A 8 1 185,59 A 9 bis A 11 1 241,54 A 12 1 386,38 A 13 1 419,34 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) oder R1 1 455,52
Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter(1) [1]Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in Anlage IX genannten Prozentsätze als Obergrenzen nicht überschreiten. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für unbefristet eingestellte Tarifbeschäftigte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.(2) [2]Abweichend von Abs. 1 dürfen die Stellenobergrenzen nach Anlage IX in einzelnen Bereichen bei besonderem Bedarf für die Dauer von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Der besondere Bedarf ist schriftlich gegenüber dem Landespersonalamt zu begründen. Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes entscheidet über die Ausnahme.(3) [3]Abs. 1 und 2 gelten nicht1. für die obersten Landesbehörden,2. für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,3. für Lehrkräfte an Verwaltungsfachhochschulen,4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 25 Abs. 3 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist,5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung von Abs. 1 ergibt.(4) [4] Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gelten in den Gemeinden und Landkreisen sowie in den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, keine Stellenobergrenzen. Bei der Bewertung der Funktionen der Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Landkreisen ist ein Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur jeweils maßgeblichen Besoldung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 KomBesDAV oder der Landrätin oder des Landrats gemäß § 3 Abs. 1 KomBesDAV zu wahren. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter in der Besoldungsordnung B vorgesehen sind.(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und nicht von Abs. 4 erfasst werden, von Abs. 1 abweichende Stellenobergrenzen festzusetzen. Bei besonderem Bedarf dürfen diese Obergrenzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren in einzelnen Bereichen um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes, wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.(3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2026 gewährt.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 68 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen(1) Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.(2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge. Im Landesbereich kann sie diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen. Soweit die Übertragung auf die Hessische Bezügestelle erfolgt, bedarf sie des Einvernehmens des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.
AnhangAnhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte „Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. BesoldungsordnungenBesoldungsordnung ABesoldungsgruppe A 51JustizhauptwachtmeisterinJustizhauptwachtmeister GestütoberwärterinGestütoberwärterHauptwartin2, 3Hauptwart2, 3Oberamtsmeisterin2, 4Oberamtsmeister2, 4Sattelmeisterin2Sattelmeister2Besoldungsgruppe A 6Erste Justizhauptwachtmeisterin Erster JustizhauptwachtmeisterFeldschutzmeisterinFeldschutzmeisterHauptwartin1Hauptwart1JustizvollstreckungssekretärinJustizvollstreckungssekretär Oberamtsmeisterin1Oberamtsmeister1Sattelmeisterin1Sattelmeister1Sekretärin2Sekretär2Werkmeisterin2Werkmeister2Besoldungsgruppe A 7Brandmeisterin1Brandmeister1Feldschutzobermeisterin FeldschutzobermeisterJustizvollstreckungsobersekretärin JustizvollstreckungsobersekretärKrankenschwester1Krankenpfleger1Kriminalmeisterin7Kriminalmeister7ObersattelmeisterinObersattelmeister Obersekretärin2, 3Obersekretär2, 3Oberwerkmeisterin4, 5Oberwerkmeister4 5Polizeimeisterin7Polizeimeister7Stationsschwester6Stationspfleger6Besoldungsgruppe A 8AbteilungsschwesterAbteilungspflegerFeldschutzhauptmeisterinFeldschutzhauptmeister Gerichtsvollzieherin1Gerichtsvollzieher1HauptsattelmeisterinHauptsattelmeister Hauptsekretärin2Hauptsekretär2HauptwerkmeisterinHauptwerkmeisterJustizvollstreckungshauptsekretärin JustizvollstreckungshauptsekretärKriminalobermeisterin3Kriminalobermeister3OberbrandmeisterinOberbrandmeister Polizeiobermeisterin3Polizeiobermeister3Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin1Amtsinspektor1Betriebsinspektorin1Betriebsinspektor1Erste HauptsattelmeisterinErster Hauptsattelmeister FeldschutzkommissarinFeldschutzkommissarHauptbrandmeisterin1Hauptbrandmeister1InspektorinInspektorKriminalhauptmeisterin1, 3Kriminalhauptmeister1, 3KriminalkommissarinKriminalkommissar LehrwerkmeisterinLehrwerkmeisterObergerichtsvollzieherin1Obergerichtsvollzieher1Oberin2Pflegevorsteher2Oberschwester OberpflegerPolizeihauptmeisterin1, 3Polizeihauptmeister1, 3PolizeikommissarinPolizeikommissar Besoldungsgruppe A 101Erste Oberin2Erster Pflegevorsteher2Fachlehrerin - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4 Fachlehrer - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4 FeldschutzoberkommissarinFeldschutzoberkommissarKriminaloberkommissarin KriminaloberkommissarOberinspektorinOberinspektor PolizeioberkommissarinPolizeioberkommissarBesoldungsgruppe A 11AmtfrauAmtmann Kriminalhauptkommissarin1Kriminalhauptkommissar1Polizeihauptkommissarin1Polizeihauptkommissar1Fachlehrerin2Fachlehrer2Fachlehrerin - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4- sozialpädagogischer Richtung4 Fachlehrer - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4- sozialpädagogischer Richtung4 Besoldungsgruppe A 12Amtsanwältin1Amtsanwalt1AmtsrätinAmtsratKriminalhauptkommissarin2Kriminalhauptkommissar2Polizeihauptkommissarin2Polizeihauptkommissar2Rechnungsrätin - als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof Fachlehrerin3Fachlehrer3Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer - als Koordinatorin für Fachpraxis an beruflichen Schulen Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer - als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4 Lehrerin - an allgemeinbildenden Schulen1 Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen1 Besoldungsgruppe A 131Akademische Rätin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Ärztin2Arzt2Direktorin einer Volkshochschule2Direktor einer Volkshochschule2Erste KriminalhauptkommissarinErster KriminalhauptkommissarErste Polizeihauptkommissarin Erster PolizeihauptkommissarFörderschullehrerin3Förderschullehrer3Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst4Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst4Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule2, 5 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule2, 5 KonservatorinKonservatorKustodinKustosLehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6, 7, 12- als Pädagogische Mitarbeiterin Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6, 7, 12- als Pädagogischer Mitarbeiter Oberamtsanwältin8Oberamtsanwalt8Oberamtsrätin9Oberamtsrat9Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst Oberlehrer im JustizvollzugsdienstOberrechnungsrätin - als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof Rätin10Rat10Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Studienleiterin an einer VolkshochschuleStudienleiter an einer Volkshochschule Studienrätin - im Hochschuldienst11- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12 Studienrat - im Hochschuldienst11- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12 VerwaltungsstudienrätinVerwaltungsstudienratBesoldungsgruppe A 14Akademische Oberrätin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Ärztin1Arzt1Chefärztin2Chefarzt2Direktorin einer Volkshochschule1Direktor einer Volkshochschule1Förderschulkonrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule - mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben9 Förderschulkonrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule - mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben9 Förderschulrektorin - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - einer sonstigen Förderschule - mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 Förderschulrektor - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - einer sonstigen Förderschule - mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule1 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule1 Oberärztin5Oberarzt5OberkonservatorinOberkonservatorOberkustodinOberkustosOberrätin6, 10Oberrat6, 10Oberstudienrätin - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien8- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen8- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben- im Hochschuldienst7 Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien8- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen8- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben- im Hochschuldienst7 Rektorin - als Ausbildungsleiterin- als Ausbildungsleiterin und ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Rektor - als Ausbildungsleiter- als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Rektorin als Leiterin einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt Rektorin an einer Gesamtschule - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben Rektor an einer Gesamtschule - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben VerwaltungsoberstudienrätinVerwaltungsoberstudienrat Besoldungsgruppe A 15Akademische Direktorin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Chefärztin1Chefarzt1Dekanin2Dekan2DirektorinDirektorDirektorin am Landesschulamt Direktor am LandesschulamtDirektorin an einer Gesamtschule - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktor an einer Gesamtschule - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktorin einer Gesamtschule - als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktor einer Gesamtschule - als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktorin eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Förderschulrektorin - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern5- einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern5 Förderschulrektor - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern5- einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern5 HauptkonservatorinHauptkonservatorHauptkustodinHauptkustosKanzlerin der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda Museumsdirektorin und ProfessorinMuseumsdirektor und Professor Oberärztin3Oberarzt3Professorin bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am RheinRektorin - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern4 Studiendirektorin - als Beraterin für Schulen6- als Fachleiterin oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen6- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben6- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters - einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4 - als Leiterin - einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Studiendirektor - als Berater für Schulen6- als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen6- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben6- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters - einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4 - als Leiter - einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwaltungsstudiendirektorin - als Studienleiterin der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes4- als Studienleiterin des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Verwaltungsstudiendirektor - als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes4- als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Besoldungsgruppe A 161AbteilungsdirektorinAbteilungsdirektor Chefärztin2Chefarzt2Dekanin3Dekan3Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung - als Fachbereichsleiterin4 Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung - als Fachbereichsleiter4 Direktorin einer Gesamtschule - als Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe- als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Direktor einer Gesamtschule - als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung LandeskonservatorinLandeskonservatorLeitende Akademische Direktorin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule5 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule5 Leitende DirektorinLeitender DirektorLeitende Direktorin am Landesschulamt Leitender Direktor am LandesschulamtLeitende Direktorin am Landesschulamt - als Leiterin eines Staatlichen Schulamtes8 Leitender Direktor am Landesschulamt - als Leiter eines Staatlichen Schulamtes8 Ministerialrätin6Ministerialrat6Museumsdirektorin und ProfessorinMuseumsdirektor und Professor Oberstudiendirektorin - als Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen- als Leiterin eines Studienkollegs für ausländische Studierende- als Leiterin - einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Oberstudiendirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende- als Leiter - einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen JustizVizepräsident der IT-Stelle der hessischen JustizBesoldungsordnung BBesoldungsgruppe B 2Abteilungsdirektorin - als Leiterin einer Abteilung des Landesschulamtes- als Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer Mittelbehörde des Landes- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist- als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Abteilungsdirektor - als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer Mittelbehörde des Landes- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule - als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule - als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktorin der Hessischen LandesfeuerwehrschuleDirektor der Hessischen Landesfeuerwehrschule Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse1Direktor einer kommunalen Versorgungskasse1LandesbranddirektorinLandesbranddirektor Leitende Medizinaldirektorin - als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ministerialrätin2, 3 - bei einer obersten Landesbehörde Ministerialrat2, 3 - bei einer obersten Landesbehörde Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen Präsidentin der Polizeiakademie HessenPräsident der Polizeiakademie Hessen Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung4Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung4Vizepräsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Besoldungsgruppe B 3Abteilungsdirektorin - als Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst Abteilungsdirektor - als Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst Direktorin der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse1Direktor einer kommunalen Versorgungskasse1Direktorin der Branddirektion in Frankfurt am Main Direktor der Branddirektion in Frankfurt am MainDirektorin der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am RheinDirektorin der Museumslandschaft Hessen Kassel Direktor der Museumslandschaft Hessen KasselDirektorin der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung Finanzpräsidentin - als Leiterin einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Finanzpräsident - als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main LandeskriminaldirektorinLandeskriminaldirektorLeitende Baudirektorin - als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitender Baudirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitende Magistratsdirektorin - als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitender Magistratsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitende Medizinaldirektorin - als Dezernentin und Landesvertrauensärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiterin des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen- als Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen- als Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main Leitende Ministerialrätin2 - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiterin einer Abteilung3- als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters3, 4 Leitender Ministerialrat2 - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer Abteilung3- als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters3, 4 Ministerialrätin - bei einer obersten Landesbehörde1, 2 Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde1, 2 Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsidentin der IT-Stelle der hessischen JustizPräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz Präsidentin des Landesamtes für Denkmalpflege HessenPräsident des Landesamtes für Denkmalpflege HessenRegierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Kassel Vizepräsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Vizepräsidentin des Hessischen LandeskriminalamtesVizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes Vizepräsidentin des LandesschulamtesVizepräsident des Landesschulamtes Besoldungsgruppe B 4Direktorin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung Direktor der Hessischen Zentrale für DatenverarbeitungInspekteurin der Hessischen PolizeiInspekteur der Hessischen Polizei LandespolizeivizepräsidentinLandespolizeivizepräsident Leitende Ministerialrätin als Vertreterin der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Leitender Ministerialrat als Vertreter der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums WesthessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums WesthessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums MittelhessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums NordhessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums NordhessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums OsthessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums OsthessenPräsidentin des Hessischen Statistischen LandesamtesPräsident des Hessischen Statistischen Landesamtes Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Präsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt Besoldungsgruppe B 5Direktorin beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiterin Direktor beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiter Direktorin des Hessischen LandeslaborsDirektor des Hessischen Landeslabors Direktorin des Landesbetriebes Landwirtschaft HessenDirektor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen Ministerialdirigentin - als Leiterin der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof Ministerialdirigent - als Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Präsidentin des Hessischen LandeskriminalamtesPräsident des Hessischen Landeskriminalamtes Besoldungsgruppe B 6Direktorin des Hessischen Baumanagements Direktor des Hessischen BaumanagementsDirektorin des Hessischen Immobilienmanagements Direktor des Hessischen ImmobilienmanagementsLandespolizeipräsidentin LandespolizeipräsidentLeiterin der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Ministerialdirigentin - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung- als Leiterin einer Hauptabteilung Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung- als Leiter einer Hauptabteilung Präsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Präsidentin des LandesschulamtesPräsident des Landesschulamtes Besoldungsgruppe B 7Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Gießen Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel Regierungspräsident des Regierungspräsidiums KasselVizepräsidentin des Hessischen RechnungshofesVizepräsident des Hessischen Rechnungshofes Besoldungsgruppe B 8Direktorin beim Hessischen Landtag Direktor beim Hessischen LandtagRegierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt Besoldungsgruppe B 9Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes1Präsident des Hessischen Rechnungshofes1Staatssekretärin1Staatssekretär1Besoldungsgruppe B 10unbesetzt Besoldungsgruppe B 11unbesetzt
Anlage IV 1. Besoldungsordnung A Gültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 4 1 854 1 882 1 905 1 948 1 989 2 030 2 072 2 110 A 5 1 872 1 911 1 934 1 985 2 035 2 086 2 137 2 188 A 6 1 916 1 964 2 011 2 069 2 129 2 187 2 252 2 307 A 7 2 000 2 038 2 096 2 186 2 274 2 362 2 428 2 495 A 8 2 124 2 176 2 257 2 371 2 484 2 565 2 645 2 725 A 9 2 258 2 312 2 402 2 529 2 643 2 738 2 824 2 907 A 10 2 428 2 478 2 635 2 791 2 944 3 056 3 164 3 273 A 11 2 799 2 892 3 052 3 214 3 320 3 435 3 546 3 657 A 12 3 010 3 128 3 320 3 511 3 639 3 775 3 907 4 041 A 13 3 520 3 647 3 826 4 005 4 129 4 253 4 377 4 498 A 14 3 706 3 883 4 116 4 347 4 506 4 667 4 826 4 987 A 15 4 546 4 687 4 846 5 006 5 165 5 323 5 481 5 638 A 16 5 020 5 189 5 372 5 556 5 738 5 923 6 106 6 287 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrund- gehalt (nach 23 Jahren) 2.Besoldungsordnung B Gültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 5 637,45 B 2 6 558,18 B 3 6 947,95 B 4 7 356,19 B 5 7 824,58 B 6 8 266,86 B 7 8 697,11 B 8 9 145,54 B 9 9 702,33 B 10 11 431,32 B 11 11 876,98 3.Besoldungsordnung W Gültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 3 906,39 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 4 904,28 5 088,96 5 273,64 5 458,32 5 643,00 W 3 5 437,80 5 643,00 5 858,46 6 073,92 6 287,33 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 5 437,80 W L2 5 950,80 W L3 7 284,60 4.Besoldungsordnung R Gültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 3 602,42 3 711,80 3 797,42 4 018,27 4 239,11 4 459,96 4 680,80 4 901,65 5 122,48 5 343,34 5 564,17 5 785,04 R 2 4 390,97 4 546,91 4 767,76 4 988,61 5 209,46 5 430,29 5 651,17 5 871,98 6 092,85 6 313,66 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrund- gehalt (nach 22 Jahren) R 3 6 947,95 R 4 7 356,19 R 5 7 824,58 R 6 8 266,86 R 7 8 697,11 R 8 9 145,54
Anlage VGültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014Familienzuschlag(Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 120,78 224,08 327,38 649,25 Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 103,30 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 321,87 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,86 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um je 23,45 Euro in der Besoldungsgruppe A 5 um je 17,60 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. März 2014Anwärtergrundbetrag(Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 907,59 A 6 bis A 8 1 028,83 A 9 bis A 11 1 083,04 A 12 1 223,39 A 13 1 255,33 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 290,39
Anlage VIIGültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen(Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 4 bis A 5 118,49 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 98,40 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 18,79 Buchst. b 73,51 Nr. 2 81,71 Nr. 3 81,71 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 2 260,00 Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 35,10 4 64,72 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 261,27 A 10 2 288,05 A 12 4 151,76 A 13 1, 8, 9 265,52 3, 4 182,04 5 91,06 A 14 4 182,04 A 15 4 182,04 A 16 1, 8 203,59 B 9 1 754,26 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 201,26 R 2 4 bis 10, 12 201,26 R 3 3 201,26 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 64,72 2 35,10 A 12 2 151,76 A 13 1, 3 182,04 5 91,06 A 14 2, 3, 4, 5 182,04 A 15 1 182,04
Anlage VIIIGültig ab 1. März 2014 bis 31. März 2014Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 088,02 3 196,44 3 304,87 3 413,27 3 521,70 3 630,12 3 738,52 3 846,95 3 955,35 4 063,77 4 172,18 4 280,62 4 389,03 4 497,45 C 2 3 094,79 3 267,56 3 440,35 3 613,15 3 785,93 3 958,71 4 131,49 4 304,26 4 477,04 4 649,82 4 822,57 4 995,38 5 168,15 5 340,95 5 513,72 C 3 3 407,88 3 603,52 3 799,18 3 994,80 4 190,45 4 386,10 4 581,71 4 777,35 4 972,98 5 168,63 5 364,25 5 559,87 5 755,52 5 951,16 6 146,79 C 4 4 328,91 4 525,56 4 722,24 4 918,91 5 115,58 5 312,24 5 508,90 5 705,54 5 902,21 6 098,87 6 295,55 6 492,19 6 688,86 6 885,51 7 082,19 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen(Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldnungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung oder, bei festen der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Gehältern, des Nummer 2b 81,71 Grundgehalts Besoldungsgruppe Fußnote der Besoldungsgruppe *) C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe(n) C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 70 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes(1) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. (2) Das Grundgehalt für die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach jeweils zwei Jahren dienstlicher Erfahrung. (3) Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus Anlage VIII. Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 28. Februar 2014 zustehenden Grundgehalt. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die Zeit dienstlicher Erfahrung nach Abs. 2 Satz 2. (4) [1]Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VIII.
Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten 1. die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),2. die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),3. die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,4. die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie5. die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst fort. (2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 73 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben:1. die Verordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 5. September 2007 (GVBl. I S. 598)12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2012 (GVBl. S. 422),2. die Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 2. November 2000 (GVBl. I S. 512)13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),3. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399)14), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33),4. die Vorschriften des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547)15), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 301), mit Ausnahme des Art. 3,5. die Vorschriften des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50)16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 650), mit Ausnahme des § 1a und § 7 Abs. 3,6. die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte und für die an der Evaluierung der Erprobung des Praxissemesters beteiligten Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186)6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578)7. die Vorschriften des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302)18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), mit Ausnahme des § 4,8. die Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/ 2010 vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 175)19), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i sowie der Anlage 13,9. die Vorschriften des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31)20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),10. das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 647)21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578).
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen1. AllgemeinesDie in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.II. Stellenzulagen3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei(1) Beamtinnen und Beamte erhalten1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörigeeine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz HessenBeamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen KrankenanstaltenBeamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter TechnikerBeamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Praxissemesters in der Schule eine Stellenzulage nach Anlage VII.12. Zulage für Mitglieder der KrankenhausbetriebsleitungOberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.13. Allgemeine Stellenzulage(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.III. Einstufung von Ämtern14. Maßgebliche SchülerzahlSoweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und SchülernBei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.16. Förderstufen an GrundschulenSind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.17. Maßgebliche EinwohnerzahlSoweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und4. die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in Anlage IX genannten Prozentsätze als Obergrenzen nicht überschreiten. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für unbefristet eingestellte Tarifbeschäftigte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Stellenobergrenzen nach Anlage IX in einzelnen Bereichen bei besonderem Bedarf für die Dauer von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Der besondere Bedarf ist schriftlich gegenüber dem Landespersonalamt zu begründen. Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes entscheidet über die Ausnahme.(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht1. für die obersten Landesbehörden,2. für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,3. für Lehrkräfte an Verwaltungsfachhochschulen,4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 25 Abs. 3 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist,5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung von Abs. 1 ergibt,6. für die FITKO, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des IT-Staatsvertrages vom 15. November 2009 (GVBl. I 2010 S. 66), geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 2019 bis 21. März 2019 (GVBl. S. 150, 151).(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gelten in den Gemeinden und Landkreisen sowie in den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, keine Stellenobergrenzen. Bei der Bewertung der Funktionen der Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Landkreisen ist ein Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur jeweils maßgeblichen Besoldung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 KomBesDAV oder der Landrätin oder des Landrats gemäß § 3 Abs. 1 KomBesDAV zu wahren. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter in der Besoldungsordnung B vorgesehen sind.(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und nicht von Abs. 4 erfasst werden, von Abs. 1 abweichende Stellenobergrenzen festzusetzen. Bei besonderem Bedarf dürfen diese Obergrenzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren in einzelnen Bereichen um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.
Verordnungsermächtigungen
§ 38 Verordnungsermächtigungen(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den §§ 35 und 37 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 70 zu treffen.(2) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda nähere Regelungen zu § 35 zu treffen.(3) Die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nähere Regelungen zu den §§ 35 und 37 zu treffen.
Besoldungsordnung W
§ 32 Besoldungsordnung WDie Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 3 unberührt.
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium; desgleichen bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Einweisung der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium. Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Richterin oder des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes nach der Besoldungsgruppe R 1, das Grundgehalt der anderen Beamtinnen und Beamten nach der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes. Soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des anderen Amtes.(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
Anspruch auf Besoldung
§ 3 Anspruch auf Besoldung(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt oder Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 24 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(4) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 Abs. 2 und 3 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.(6) Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22), geändert durch Verordnung (EU) vom 26. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), gilt. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers, trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten.(7) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Mehrarbeitsvergütung und pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft
§ 50 Mehrarbeitsvergütung und pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nach § 61 des Hessischen Beamtengesetzes nicht innerhalb von zwölf Monaten durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte können abweichende Regelungen getroffen werden.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen Ausgleich für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Rufbereitschaft nach § 53 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden kann. In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden.
Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die §§ 45 bis 56 mit Ausnahme des § 50 Abs. 2 Satz 2.(2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung abweichend von1. § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit zu regeln, soweit die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird,2. § 50 Abs. 2 Satz 1 die ausgleichbaren Zeiten einer Rufbereitschaft zu regeln.
Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten1. die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),2. die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),3. die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,4. die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie5. die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassungals Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Verordnung nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 50, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Steuerverwaltung fort.(2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft
§ 41a Finanzieller Ausgleich bei RufbereitschaftDie für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen pauschalen finanziellen Ausgleich für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die von ihnen wahrzunehmende Rufbereitschaft zu regeln. In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden.
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen1. AllgemeinesDie in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.II. Stellenzulagen3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei(1) Beamtinnen und Beamte erhalten1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines bemannten Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörigeeine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz HessenBeamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen KrankenanstaltenBeamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter TechnikerBeamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Praxissemesters in der Schule eine Stellenzulage nach Anlage VII.12. Zulage für Mitglieder der KrankenhausbetriebsleitungOberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.13. Allgemeine Stellenzulage(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.III. Einstufung von Ämtern14. Maßgebliche SchülerzahlSoweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und SchülernBei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.16. Förderstufen an GrundschulenSind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.17. Maßgebliche EinwohnerzahlSoweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Anlage IV 1. Besoldungsordnung A Gültig ab 1. April 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 4 1 902,20 1 930,93 1 954,53 1 998,65 2 040,71 2 082,78 2 125,87 2 164,86 A 5 1 920,67 1 960,69 1 984,28 2 036,61 2 087,91 2 140,24 2 192,56 2 244,89 A 6 1 965,82 2 015,06 2 063,29 2 122,79 2 184,35 2 243,86 2 310,55 2 366,98 A 7 2 052,00 2 090,99 2 150,50 2 242,84 2 333,12 2 423,41 2 491,13 2 559,87 A 8 2 179,22 2 232,58 2 315,68 2 432,65 2 548,58 2 631,69 2 713,77 2 795,85 A 9 2 316,71 2 372,11 2 464,45 2 594,75 2 711,72 2 809,19 2 897,42 2 982,58 A 10 2 491,13 2 542,43 2 703,51 2 863,57 3 020,54 3 135,46 3 246,26 3 358,10 A 11 2 871,77 2 967,19 3 131,35 3 297,56 3 406,32 3 524,31 3 638,20 3 752,08 A 12 3 088,26 3 209,33 3 406,32 3 602,29 3 733,61 3 873,15 4 008,58 4 146,07 A 13 3 611,52 3 741,82 3 925,48 4 109,13 4 236,35 4 363,58 4 490,80 4 614,95 A 14 3 802,36 3 983,96 4 223,02 4 460,02 4 623,16 4 788,34 4 951,48 5 116,66 A 15 4 664,20 4 808,86 4 972,00 5 136,16 5 299,29 5 461,40 5 623,51 5 784,59 A 16 5 150,52 5 323,91 5 511,67 5 700,46 5 887,19 6 077,00 6 264,76 6 450,46 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrund- gehalt (nach 23 Jahren) 2. Besoldungsordnung B Gültig ab 1. April 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 5 784,02 B 2 6 728,69 B 3 7 128,60 B 4 7 547,45 B 5 8 028,02 B 6 8 481,80 B 7 8 923,23 B 8 9 383,32 B 9 9 954,59 B 10 11 728,53 B 11 12 185,78 3. Besoldungsordnung W Gültig ab 1. April 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 007,96 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 031,79 5 221,27 5 410,75 5 600,24 5 789,72 W 3 5 579,18 5 789,72 6 010,78 6 231,84 6 450,80 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 5 579,18 W L2 6 105,52 W L3 7 474,00 4. Besoldungsordnung R Gültig ab 1. April 2014 Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 3 696,08 3 808,31 3 896,15 4 122,75 4 349,33 4 575,92 4 802,50 5 029,09 5 255,66 5 482,27 5 708,84 5 935,45 R 2 4 505,14 4 665,13 4 891,72 5 118,31 5 344,91 5 571,48 5 798,10 6 024,65 6 251,26 6 477,82 Aufstiegintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrund- gehalt (nach 22 Jahren) R 3 7 128,60 R 4 7 547,45 R 5 8 028,02 R 6 8 481,80 R 7 8 923,23 R 8 9 383,32
Anlage VGültig ab 1. April 2014Familienzuschlag(Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 123,92 229,91 335,90 666,14 Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 105,99 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 330,24 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 6,01 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,06 Euro in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,06 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. März 2014Anwärtergrundbetrag(Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 907,59 A 6 bis A 8 1 028,83 A 9 bis A 11 1 083,04 A 12 1 223,39 A 13 1 255,33 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 290,39
Anlage VIIGültig ab 1. April 2014Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen(Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 4 bis A 5 118,49 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 98,40 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 19,28 Buchst. b 75,42 Nr. 2 83,83 Nr. 3 83,83 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 2 260,00 Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 36,01 4 66,40 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 268,06 A 10 2 295,54 A 12 4 155,71 A 13 1, 8, 9 272,42 3, 4 186,77 5 93,43 A 14 4 186,77 A 15 4 186,77 A 16 1, 8 208,88 B 9 1 773,87 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 206,49 R 2 4 bis 10, 12 206,49 R 3 3 206,49 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 66,40 2 36,01 A 12 2 155,71 A 13 1, 3 186,77 5 93,43 A 14 2, 3, 4, 5 186,77 A 15 1 186,77
Anlage VIIIGültig ab 1. April 2014Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 168,31 3 279,55 3 390,80 3 502,02 3 613,26 3 724,50 3 835,72 3 946,97 4 058,19 4 169,43 4 280,66 4 391,92 4 503,14 4 614,38 C 2 3 175,25 3 352,52 3 529,80 3 707,09 3 884,36 4 061,64 4 238,91 4 416,17 4 593,44 4 770,72 4 947,96 5 125,26 5 302,52 5 479,81 5 657,08 C 3 3 496,48 3 697,21 3 897,96 4 098,66 4 299,40 4 500,14 4 700,83 4 901,56 5 102,28 5 303,01 5 503,72 5 704,43 5 905,16 6 105,89 6 306,61 C 4 4 441,46 4 643,22 4 845,02 5 046,80 5 248,59 5 450,36 5 652,13 5 853,88 6 055,67 6 257,44 6 459,23 6 660,99 6 862,77 7 064,53 7 266,33 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen(Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldnungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung oder, bei festen der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Gehältern, des Nummer 2b 83,83 Grundgehalts Besoldungsgruppe Fußnote der Besoldungs- gruppe*) C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe(n) C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab 1. April 2014 erhöhen sich um 2,6 Prozent 1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I sowie in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 581) und (S. 582). (3) Die Anlagen IV bis VIII erhalten die aus den Anhängen 8 bis 12 ersichtliche Fassung.
Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 70 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes(1) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.(2) Das Grundgehalt für die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach jeweils zwei Jahren dienstlicher Erfahrung.(3) Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus Anlage VIII. Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 28. Februar 2014 zustehenden Grundgehalt. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die Zeit dienstlicher Erfahrung nach Abs. 2 Satz 2.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VIII.
Anpassung von Bezügen nach geltendem Recht
§ 75 Anpassung von Bezügen nach geltendem RechtDie Anpassung nach § 16 Abs. 2 gilt entsprechend für1. die Grundgehaltssätzea) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,b) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. die Amtszulagen in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,5. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und4. die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Obergrenzen für Beförderungsämter
Anlage IXObergrenzen für Beförderungsämter(1) Als Obergrenzen für Beförderungsämter werden festgesetzt: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent; 3. im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent. (2) Abweichend von Abs. 1 werden für nachfolgend aufgeführte Laufbahnen als Obergrenzen für Beförderungsämter festgesetzt: 1. mittlerer technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 8, sofern das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen ist 35 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent; 2. Gerichtsvollzieherdienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 70 Prozent; 3. gehobener Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent; 4. gehobener feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener Forstdienst, gehobener technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent; 5. Amtsanwaltsdienst in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 60 Prozent; 6. gehobener Dienst der Steuerverwaltung in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 8 Prozent; 7. höherer Dienst der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen15 Prozent; die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2; 8. höherer feuerwehrtechnischer Dienst, höherer Forstdienst, höherer technischer Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent; die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2; 9. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 30 Prozent; als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte; 10. Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 8 45 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 35 Prozent; als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte. (3) Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung zulässig1. in der Steuerverwaltung insoweit, als die Planstellen a) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne des Buchst. b Doppelbuchst. bb gehört,bb) Großbetriebe, und zwar aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Mio. Euro,bbb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Mio. Euro,ccc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Mio. Euro,ddd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Mio. Euro, prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12, b) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend aa) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. aa fallende Konzerne,bb) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. bb fallende Großbetriebe, und zwar aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,bbb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350 000 Euro,ccc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,ddd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 Euro,eee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Mio. Euro,fff) land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 112 500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro, cc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,c) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc fallende Mittelbetriebe prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 10,d) für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer mit einem Anteil von höchstens 60 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8,e) für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;2. in der Justizverwaltung insoweit, als die Planstellen a) für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens aa) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 8 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13, b) für die Beamtinnen und Beamten der Bezirksrevision mit einem Anteil von höchstens aa) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht werden;3. in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu Buchst. c auch in den sonstigen Verwaltungen - insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oderb) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prüfung von Maßnahmen des Bildungswesens oderc) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes oderd) mit Standesamtsaufsicht befasst sind, mit einem Anteil von höchstens aa) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12cc) und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11 ausgebracht werden;4. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbständigen Überprüfung des Arbeitsschutzes in kleineren Betrieben oder Handwerksbetrieben betraut sind, mit einem Anteil von höchstens a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,b) 25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;5. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,b) 15 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;6. insoweit, als die Planstellen für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendeten Beamtinnen und Beamten a) des gehobenen Dienstes mit einem Anteil von höchstens aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13, b) des mittleren Dienstes mit einem Anteil von höchstens aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;7. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben oder vom gehobenen auf den mittleren Dienst übertragene Aufgaben oder aufgrund ihrer Komplexität und Vielseitigkeit als gleichwertig anzusehende Aufgaben wahrnehmen mit einem Anteil von höchstens 80 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8 ausgebracht werden.(4) Bei der Anwendung der Obergrenzen von Abs. 1 und 2 auf die nicht von Abs. 3 erfassten Beamtinnen und Beamten bleiben die Beamtinnen und Beamten der in Abs. 3 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt. Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der von Abs. 3 nicht erfassten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Obergrenzen der Abs. 1 und 2 möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur für Beamtinnen und Beamte in gleichwertigen Funktionen vorgesehen werden.
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. August 2022 erhöhen sich um 2,2 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110).(3) Ab 1. August 2022 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 2,2 Prozent.
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen1. AllgemeinesDie in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.II. Stellenzulagen3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei(1) Beamtinnen und Beamte erhalten1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines bemannten Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörigeeine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz HessenBeamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter TechnikerBeamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Praxissemesters in der Schule eine Stellenzulage nach Anlage VII.12. Zulage für Mitglieder der KrankenhausbetriebsleitungOberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.13. Allgemeine Stellenzulage(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.III. Einstufung von Ämtern14. Maßgebliche SchülerzahlSoweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und SchülernBei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.16. Förderstufen an GrundschulenSind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.17. Maßgebliche EinwohnerzahlSoweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Anlage VIIGültig ab 1. Januar 2022Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 Abs. 1 131,20 Abs. 2 120,00 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 21,92 Buchst. b 85,74 Nr. 2 95,31 Nr. 3 95,31 Besoldungsordnung W Vorbemerkung Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 40,95 4 75,49 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 304,79 A 10 2 336,05 A 12 4 177,05 A 13 1, 8, 9 309,74 3, 4 212,35 5 106,24 A 14 4 212,35 A 15 4 212,35 A 16 1, 8 237,50 B 9 1 879,91 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 234,78 R 2 4 bis 10, 12 234,78 R 3 3 234,78 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 75,49 2 40,95 A 12 2 177,05 A 13 1, 3 212,35 5 106,24 A 14 2, 3, 4, 5 212,35 A 15 1 212,35 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. August 2022Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5 2 290,54 2 335,69 2 362,28 2 421,32 2 479,18 2 538,22 2 597,23 2 656,25 A 6 2 341,47 2 397,01 2 451,42 2 518,52 2 587,97 2 655,08 2 730,31 2 793,97 A 7 2 438,69 2 482,65 2 549,79 2 653,94 2 755,78 2 857,62 2 934,01 3 011,55 A 8 2 582,17 2 642,37 2 736,10 2 868,05 2 998,81 3 092,55 3 185,13 3 277,72 A 9 2 737,26 2 799,76 2 903,91 3 050,89 3 182,82 3 292,76 3 392,28 3 488,36 A 10 2 934,01 2 991,86 3 173,57 3 354,11 3 531,16 3 660,80 3 785,77 3 911,93 A 11 3 363,37 3 471,00 3 656,16 3 843,65 3 966,32 4 099,67 4 229,43 4 360,06 A 12 3 607,56 3 744,13 3 966,32 4 188,51 4 338,60 4 500,74 4 658,13 4 817,90 A 13 4 199,05 4 348,14 4 561,55 4 774,96 4 922,79 5 070,65 5 218,48 5 362,76 A 14 4 418,49 4 629,52 4 907,32 5 182,72 5 372,30 5 564,23 5 753,80 5 945,77 A 15 5 419,97 5 588,08 5 777,65 5 968,42 6 157,99 6 346,35 6 534,75 6 721,92 A 16 5 985,11 6 186,59 6 404,79 6 624,15 6 841,15 7 061,71 7 279,90 7 495,69 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. August 2022Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 6 721,25 B 2 7 819,01 B 3 8 283,72 B 4 8 770,43 B 5 9 328,88 B 6 9 856,18 B 7 10 369,14 B 8 10 903,78 B 9 11 567,62 B 10 13 629,01 B 11 14 160,353. Besoldungsordnung WGültig ab 1. August 2022Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 657,41 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 847,13 6 067,32 6 287,51 6 507,70 6 727,89 W 3 6 483,23 6 727,89 6 984,76 7 241,64 7 496,08 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 6 483,23 W L2 7 094,87 W L3 8 685,074. Besoldungsordnung RGültig ab 1. August 2022Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 295,37 4 425,39 4 527,47 4 790,80 5 054,10 5 317,39 5 580,69 5 844,00 6 107,29 6 370,61 6 633,90 6 897,22 R 2 5 235,14 5 421,08 5 684,36 5 947,66 6 211,00 6 474,26 6 737,62 7 000,89 7 264,22 7 527,48 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 22 Jahren) R 3 8 283,72 R 4 8 770,43 R 5 9 328,88 R 6 9 856,18 R 7 10 369,14 R 8 10 903,78
Anlage VGültig ab 1. August 2022Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 144,01 267,17 390,33 774,07Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 123,16 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 383,74 Euro.Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,98 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,98 Euro.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. August 2022Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 1 134,14 A 6 bis A 8 1 267,95 A 9 bis A 11 1 327,79 A 12 1 482,69 A 13 1 517,95 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 556,64
Anlage VIIIGültig ab 1. August 2022Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 697,84 3 823,32 3 948,81 4 074,28 4 201,01 4 328,02 4 457,26 4 586,54 4 715,78 4 845,03 4 974,30 5 103,59 5 232,81 5 362,09 C 2 3 705,68 3 905,63 4 105,95 4 307,91 4 513,78 4 719,78 4 925,78 5 131,77 5 337,75 5 543,77 5 749,72 5 955,75 6 161,74 6 367,75 6 573,75 C 3 4 068,02 4 296,66 4 529,58 4 762,80 4 996,06 5 229,34 5 462,56 5 695,81 5 929,05 6 162,30 6 395,54 6 628,76 6 862,01 7 095,29 7 328,53 C 4 5 161,14 5 395,60 5 630,11 5 864,59 6 099,07 6 333,53 6 567,99 6 802,44 7 036,93 7 271,38 7 505,87 7 740,33 7 974,82 8 209,26 8 443,75Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 97,41 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte „Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. BesoldungsordnungenBesoldungsordnung ABesoldungsgruppe A 51JustizhauptwachtmeisterinJustizhauptwachtmeister GestütoberwärterinGestütoberwärterHauptwartin2, 3Hauptwart2, 3Oberamtsmeisterin2, 4Oberamtsmeister2, 4Sattelmeisterin2Sattelmeister2Besoldungsgruppe A 6Erste Justizhauptwachtmeisterin Erster JustizhauptwachtmeisterFeldschutzmeisterinFeldschutzmeisterHauptwartin1Hauptwart1JustizvollstreckungssekretärinJustizvollstreckungssekretär Oberamtsmeisterin1Oberamtsmeister1Sattelmeisterin1Sattelmeister1Sekretärin2Sekretär2Werkmeisterin2Werkmeister2Besoldungsgruppe A 7Brandmeisterin1Brandmeister1Feldschutzobermeisterin FeldschutzobermeisterJustizvollstreckungsobersekretärin JustizvollstreckungsobersekretärKrankenschwester1Krankenpfleger1Kriminalmeisterin7Kriminalmeister7ObersattelmeisterinObersattelmeister Obersekretärin2, 3Obersekretär2, 3Oberwerkmeisterin4, 5Oberwerkmeister4 5Polizeimeisterin7Polizeimeister7Stationsschwester6Stationspfleger6Besoldungsgruppe A 8AbteilungsschwesterAbteilungspflegerFeldschutzhauptmeisterinFeldschutzhauptmeister Gerichtsvollzieherin1Gerichtsvollzieher1HauptsattelmeisterinHauptsattelmeister Hauptsekretärin2Hauptsekretär2HauptwerkmeisterinHauptwerkmeisterJustizvollstreckungshauptsekretärin JustizvollstreckungshauptsekretärKriminalobermeisterin3Kriminalobermeister3OberbrandmeisterinOberbrandmeister Polizeiobermeisterin3Polizeiobermeister3Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin1Amtsinspektor1Betriebsinspektorin1Betriebsinspektor1Erste HauptsattelmeisterinErster Hauptsattelmeister FeldschutzkommissarinFeldschutzkommissarHauptbrandmeisterin1Hauptbrandmeister1InspektorinInspektorKriminalhauptmeisterin1, 3Kriminalhauptmeister1, 3KriminalkommissarinKriminalkommissar LehrwerkmeisterinLehrwerkmeisterObergerichtsvollzieherin1Obergerichtsvollzieher1Oberin2Pflegevorsteher2Oberschwester OberpflegerPolizeihauptmeisterin1, 3Polizeihauptmeister1, 3PolizeikommissarinPolizeikommissar Besoldungsgruppe A 101Erste Oberin2Erster Pflegevorsteher2Fachlehrerin - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4 Fachlehrer - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4 FeldschutzoberkommissarinFeldschutzoberkommissarKriminaloberkommissarin KriminaloberkommissarOberinspektorinOberinspektor PolizeioberkommissarinPolizeioberkommissarBesoldungsgruppe A 11AmtfrauAmtmann Kriminalhauptkommissarin1Kriminalhauptkommissar1Polizeihauptkommissarin1Polizeihauptkommissar1Fachlehrerin2Fachlehrer2Fachlehrerin - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4- sozialpädagogischer Richtung4 Fachlehrer - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4- sozialpädagogischer Richtung4 Besoldungsgruppe A 12Amtsanwältin1Amtsanwalt1AmtsrätinAmtsratKriminalhauptkommissarin2Kriminalhauptkommissar2Polizeihauptkommissarin2Polizeihauptkommissar2Rechnungsrätin - als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof Fachlehrerin3Fachlehrer3Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer - als Koordinatorin für Fachpraxis an beruflichen Schulen Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer - als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4 Lehrerin - an allgemeinbildenden Schulen1 Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen1 Besoldungsgruppe A 131Akademische Rätin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Ärztin2Arzt2Direktorin einer Volkshochschule2Direktor einer Volkshochschule2Erste KriminalhauptkommissarinErster KriminalhauptkommissarErste Polizeihauptkommissarin Erster PolizeihauptkommissarFörderschullehrerin3Förderschullehrer3Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst4Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst4Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule2, 5 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule2, 5 KonservatorinKonservatorKustodinKustosLehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6, 7, 12- als Pädagogische Mitarbeiterin Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6, 7, 12- als Pädagogischer Mitarbeiter Oberamtsanwältin8Oberamtsanwalt8Oberamtsrätin9Oberamtsrat9Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst Oberlehrer im JustizvollzugsdienstOberrechnungsrätin - als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof Rätin10Rat10Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Studienleiterin an einer VolkshochschuleStudienleiter an einer Volkshochschule Studienrätin - im Hochschuldienst11- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12 Studienrat - im Hochschuldienst11- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12 VerwaltungsstudienrätinVerwaltungsstudienratBesoldungsgruppe A 14Akademische Oberrätin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Ärztin1Arzt1Chefärztin2Chefarzt2Direktorin einer Volkshochschule1Direktor einer Volkshochschule1Förderschulkonrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule - mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben9 Förderschulkonrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule - mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben9 Förderschulrektorin - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - einer sonstigen Förderschule - mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 Förderschulrektor - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - einer sonstigen Förderschule - mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule1 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule1 Oberärztin5Oberarzt5OberkonservatorinOberkonservatorOberkustodinOberkustosOberrätin6, 10Oberrat6, 10Oberstudienrätin - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien8- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen8- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben- im Hochschuldienst7 Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien8- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen8- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben- im Hochschuldienst7 Rektorin - als Ausbildungsleiterin- als Ausbildungsleiterin und ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Rektor - als Ausbildungsleiter- als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Rektorin als Leiterin einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt Rektorin an einer Gesamtschule - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben Rektor an einer Gesamtschule - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben VerwaltungsoberstudienrätinVerwaltungsoberstudienrat Besoldungsgruppe A 15Akademische Direktorin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Chefärztin1Chefarzt1Dekanin2Dekan2DirektorinDirektorDirektorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie Direktor an der Hessischen LehrkräfteakademieDirektorin an einer Gesamtschule - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktor an einer Gesamtschule - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktorin einer Gesamtschule - als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktor einer Gesamtschule - als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktorin eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Förderschulrektorin - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern5- einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern5 Förderschulrektor - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern5- einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern5 HauptkonservatorinHauptkonservatorHauptkustodinHauptkustosKanzlerin der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda Museumsdirektorin und ProfessorinMuseumsdirektor und Professor Oberärztin3Oberarzt3Professorin bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am RheinRektorin - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern4 SchulamtsdirektorinSchulamtsdirektorStudiendirektorin - als Beraterin für Schulen6- als Fachleiterin oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen6- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben6- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters - einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4 - als Leiterin - einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Studiendirektor - als Berater für Schulen6- als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen6- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben6- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters - einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4 - als Leiter - einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwaltungsstudiendirektorin - als Studienleiterin der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes4- als Studienleiterin des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Verwaltungsstudiendirektor - als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes4- als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Besoldungsgruppe A 161AbteilungsdirektorinAbteilungsdirektor Chefärztin2Chefarzt2Dekanin3Dekan3Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung - als Fachbereichsleiterin4 Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung - als Fachbereichsleiter4 Direktorin einer Gesamtschule - als Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe- als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Direktor einer Gesamtschule - als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung LandeskonservatorinLandeskonservatorLeitende Akademische Direktorin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule5 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule5 Leitende DirektorinLeitender DirektorLeitende Direktorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie Leitender Direktor an der Hessischen LehrkräfteakademieLeitende Regierungsdirektorin - als Leiterin eines Staatlichen Schulamtes8 Leitender Regierungsdirektor - als Leiter eines Staatlichen Schulamtes8 Leitende SchulamtsdirektorinLeitender SchulamtsdirektorMinisterialrätin6Ministerialrat6Museumsdirektorin und ProfessorinMuseumsdirektor und Professor Oberstudiendirektorin - als Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen- als Leiterin eines Studienkollegs für ausländische Studierende- als Leiterin - einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Oberstudiendirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende- als Leiter - einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen JustizVizepräsident der IT-Stelle der hessischen JustizBesoldungsordnung BBesoldungsgruppe B 2Abteilungsdirektorin - als Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer Mittelbehörde des Landes- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist- als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Abteilungsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer Mittelbehörde des Landes- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule - als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule - als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktorin der Hessischen LandesfeuerwehrschuleDirektor der Hessischen Landesfeuerwehrschule Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse1Direktor einer kommunalen Versorgungskasse1LandesbranddirektorinLandesbranddirektor Leitende Medizinaldirektorin - als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ministerialrätin2, 3 - bei einer obersten Landesbehörde Ministerialrat2, 3 - bei einer obersten Landesbehörde Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen Präsidentin der Polizeiakademie HessenPräsident der Polizeiakademie Hessen Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung4Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung4Vizepräsidentin der Hessischen Lehrkräfteakademie Vizepräsident der Hessischen LehrkräfteakademieVizepräsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Besoldungsgruppe B 3Abteilungsdirektorin - als Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst Abteilungsdirektor - als Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst Direktorin der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse1Direktor einer kommunalen Versorgungskasse1Direktorin der Branddirektion in Frankfurt am Main Direktor der Branddirektion in Frankfurt am MainDirektorin der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am RheinDirektorin der Museumslandschaft Hessen Kassel Direktor der Museumslandschaft Hessen KasselDirektorin der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung Finanzpräsidentin - als Leiterin einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Finanzpräsident - als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main LandeskriminaldirektorinLandeskriminaldirektorLeitende Baudirektorin - als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitender Baudirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitende Magistratsdirektorin - als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitender Magistratsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitende Medizinaldirektorin - als Dezernentin und Landesvertrauensärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiterin des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen- als Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen- als Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main Leitende Ministerialrätin2 - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiterin einer Abteilung3- als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters3, 4 Leitender Ministerialrat2 - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer Abteilung3- als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters3, 4 Ministerialrätin - bei einer obersten Landesbehörde1, 2 Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde1, 2 Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsidentin der Hessischen LehrkräfteakademiePräsident der Hessischen Lehrkräfteakademie Präsidentin der IT-Stelle der hessischen JustizPräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz Präsidentin des Landesamtes für Denkmalpflege HessenPräsident des Landesamtes für Denkmalpflege HessenRegierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Kassel Vizepräsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Vizepräsidentin des Hessischen LandeskriminalamtesVizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes Besoldungsgruppe B 4Direktorin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung Direktor der Hessischen Zentrale für DatenverarbeitungInspekteurin der Hessischen PolizeiInspekteur der Hessischen Polizei LandespolizeivizepräsidentinLandespolizeivizepräsident Leitende Ministerialrätin als Vertreterin der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Leitender Ministerialrat als Vertreter der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums WesthessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums WesthessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums MittelhessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums NordhessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums NordhessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums OsthessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums OsthessenPräsidentin des Hessischen Statistischen LandesamtesPräsident des Hessischen Statistischen Landesamtes Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Präsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt Besoldungsgruppe B 5Direktorin beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiterin Direktor beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiter Direktorin des Hessischen LandeslaborsDirektor des Hessischen Landeslabors Direktorin des Landesbetriebes Landwirtschaft HessenDirektor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen Ministerialdirigentin - als Leiterin der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof Ministerialdirigent - als Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Präsidentin des Hessischen LandeskriminalamtesPräsident des Hessischen Landeskriminalamtes Besoldungsgruppe B 6Direktorin des Hessischen Baumanagements Direktor des Hessischen BaumanagementsDirektorin des Hessischen Immobilienmanagements Direktor des Hessischen ImmobilienmanagementsLandespolizeipräsidentin LandespolizeipräsidentLeiterin der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Ministerialdirigentin - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung- als Leiterin einer Hauptabteilung Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung- als Leiter einer Hauptabteilung Präsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Besoldungsgruppe B 7Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Gießen Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel Regierungspräsident des Regierungspräsidiums KasselVizepräsidentin des Hessischen RechnungshofesVizepräsident des Hessischen Rechnungshofes Besoldungsgruppe B 8Direktorin beim Hessischen Landtag Direktor beim Hessischen LandtagRegierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt Besoldungsgruppe B 9Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes1Präsident des Hessischen Rechnungshofes1Staatssekretärin1Staatssekretär1Besoldungsgruppe B 10unbesetzt Besoldungsgruppe B 11unbesetzt
Anlage VIIGültig ab 1. Januar 2021 Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 131,20 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 21,92 Buchst. b 85,74 Nr. 2 95,31 Nr. 3 95,31 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 40,95 4 75,49 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 304,79 A 10 2 336,05 A 12 4 177,05 A 13 1, 8, 9 309,74 3, 4 212,35 5 106,24 A 14 4 212,35 A 15 4 212,35 A 16 1, 8 237,50 B 9 1 879,91 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 234,78 R 2 4 bis 10, 12 234,78 R 3 3 234,78 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 75,49 2 40,95 A 12 2 177,05 A 13 1, 3 212,35 5 106,24 A 14 2, 3, 4, 5 212,35 A 15 1 212,35 Hessisches Hochschulgesetz § 125 Abs. 3 Satz 2 260,00
Anlage VIIGültig ab 1. Januar 2022Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 Abs. 1 131,20 Abs. 2 120,00 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 21,92 Buchst. b 85,74 Nr. 2 95,31 Nr. 3 95,31 Besoldungsordnung W Vorbemerkung Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 40,95 4 75,49 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 304,79 A 10 2 336,05 A 12 4 177,05 A 13 1, 8, 9 309,74 3, 4 212,35 5 106,24 A 14 4 212,35 A 15 4 212,35 A 16 1, 8 237,50 B 9 1 879,91 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 234,78 R 2 4 bis 10, 12 234,78 R 3 3 234,78 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 75,49 2 40,95 A 12 2 177,05 A 13 1, 3 212,35 5 106,24 A 14 2, 3, 4, 5 212,35 A 15 1 212,35 Hessisches Hochschulgesetz § 125 Abs. 3 Satz 2 260,00
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und4. die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen1. AllgemeinesDie in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.II. Stellenzulagen3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei(1) Beamtinnen und Beamte erhalten1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines bemannten Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörigeeine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz HessenBeamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter TechnikerBeamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Praxissemesters in der Schule eine Stellenzulage nach Anlage VII.12. Zulage für Mitglieder der KrankenhausbetriebsleitungOberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.13. Allgemeine Stellenzulage(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.III. Einstufung von Ämtern14. Maßgebliche SchülerzahlSoweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und SchülernBei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.16. Förderstufen an GrundschulenSind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.17. Maßgebliche EinwohnerzahlSoweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. April 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 6 2 411,71 2 468,92 2 524,96 2 594,08 2 665,61 2 734,73 2 812,22 2 877,79 A 7 2 511,85 2 557,13 2 626,28 2 733,56 2 838,45 2 943,35 3 022,03 3 101,90 A 8 2 659,64 2 721,64 2 818,18 2 954,09 3 088,77 3 185,33 3 280,68 3 376,05 A 9 2 819,38 2 883,75 2 991,03 3 142,42 3 278,30 3 391,54 3 494,05 3 593,01 A 10 3 022,03 3 081,62 3 268,78 3 454,73 3 637,09 3 770,62 3 899,34 4 029,29 A 11 3 464,27 3 575,13 3 765,84 3 958,96 4 085,31 4 222,66 4 356,31 4 490,86 A 12 3 715,79 3 856,45 4 085,31 4 314,17 4 468,76 4 635,76 4 797,87 4 962,44 A 13 4 325,02 4 478,58 4 698,40 4 918,21 5 070,47 5 222,77 5 375,03 5 523,64 A 14 4 551,04 4 768,41 5 054,54 5 338,20 5 533,47 5 731,16 5 926,41 6 124,14 A 15 5 582,57 5 755,72 5 950,98 6 147,47 6 342,73 6 536,74 6 730,79 6 923,58 A 16 6 164,66 6 372,19 6 596,93 6 822,87 7 046,38 7 273,56 7 498,30 7 720,56 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. April 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 6 922,89 B 2 8 053,58 B 3 8 532,23 B 4 9 033,54 B 5 9 608,75 B 6 10 151,87 B 7 10 680,21 B 8 11 230,89 B 9 11 914,65 B 10 14 037,88 B 11 14 585,163. Besoldungsordnung WGültig ab 1. April 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 797,13 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 6 022,54 6 249,34 6 476,14 6 702,93 6 929,73 W 3 6 677,73 6 929,73 7 194,30 7 458,89 7 720,96 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 6 677,73 W L2 7 307,72 W L3 8 945,624. Besoldungsordnung RGültig ab 1. April 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 663,29 4 934,52 5 205,72 5 476,91 5 748,11 6 019,32 6 290,51 6 561,73 6 832,92 7 104,14 R 2 5 854,89 6 126,09 6 397,33 6 668,49 6 939,75 7 210,92 7 482,15 7 753,30 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren) R 3 8 532,23 R 4 9 033,54 R 5 9 608,75 R 6 10 151,87 R 7 10 680,21 R 8 11 230,89
Anlage VGültig ab 1. April 2023Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 148,33 375,18 602,03 1 297,28Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 226,85 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 695,25 Euro.
Anlage VIGültig ab 1. April 2023Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A 8 1 305,99 A 9 bis A 11 1 367,62 A 12 1 527,17 A 13 1 563,49 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 603,34
Anlage VIIGültig ab 1. April 2023Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 Abs. 1 131,20 Abs. 2 120,00 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 23,07 Buchst. b 90,26 Nr. 2 100,33 Nr. 3 100,33 Besoldungsordnung W Vorbemerkung Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 320,85 A 10 2 353,74 A 12 4 186,38 A 13 1, 8, 9 326,05 3, 4 223,53 5 111,84 A 14 4 223,53 A 15 4 223,53 A 16 1, 8 250,01 B 9 1 926,25 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 247,15 R 2 4 bis 10, 12 247,15 R 3 3 247,15 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 79,46 2 43,11 A 5 3 43,11 4 79,46 A 12 2 186,38 A 13 1, 3 223,53 5 111,84 A 14 2, 3, 4, 5 223,53 A 15 1 223,53 Hessisches Hochschulgesetz § 125 Abs. 3 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. April 2023Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 808,78 3 938,02 4 067,27 4 196,51 4 327,04 4 457,86 4 590,98 4 724,14 4 857,25 4 990,38 5 123,53 5 256,70 5 389,79 5 522,95 C 2 3 816,85 4 022,80 4 229,13 4 437,15 4 649,19 4 861,37 5 073,55 5 285,72 5 497,88 5 710,08 5 922,21 6 134,42 6 346,59 6 558,78 6 770,96 C 3 4 190,06 4 425,56 4 665,47 4 905,68 5 145,94 5 386,22 5 626,44 5 866,68 6 106,92 6 347,17 6 587,41 6 827,62 7 067,87 7 308,15 7 548,39 C 4 5 315,97 5 557,47 5 799,01 6 040,53 6 282,04 6 523,54 6 765,03 7 006,51 7 248,04 7 489,52 7 731,05 7 972,54 8 214,06 8 455,54 8 697,06Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 100,33 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. April 2023 erhöhen sich um 3 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102).(3) Ab 1. April 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3 Prozent.
Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
§ 25 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:1. in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7, in den Laufbahnen des mittleren Dienstes im Übrigen der Besoldungsgruppe A 6,2. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,3. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.Die Festlegung als Eingangsamt ist bei der Besoldungsgruppe A 7 in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet.(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen*). Beamtinnen und Beamten als Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zuzuweisen.(3) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht technischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Abs. 1 erfordern,ist der höheren Besoldungsgruppe, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, zugewiesen, wenn dies in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet ist.
Bemessung des Grundgehalts
§ 41 Bemessung des Grundgehalts(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.(2) Mit der ersten Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt, soweit nicht nach Abs. 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.(2a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird auch in den Stufen 3 und 4 das Grundgehalt der Stufe 5 gezahlt. Abs. 2 bleibt unberührt.(3) Die §§ 29 und 31 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
Grundlage des Familienzuschlags
§ 42 Grundlage des FamilienzuschlagsDer Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.
Familienzuschlag
§ 43 Familienzuschlag(1) Zur Stufe 1 gehören1. verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die überlebende Lebenspartner sind,3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie diejenigen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sind und die Zahlung nachweislich leisten,4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil siea) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen oderb) gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind undaa) für den Unterhalt der aufgenommenen Person nur Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 nicht übersteigen, oderbb) es sich bei der aufgenommenen Person um ein Kind handelt, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde;als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere aufgrund dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Abs. 5 gilt entsprechend.(4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, erhalten die jeweils berechtigten Personen den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung, wenn eine der berechtigten Personen vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide berechtigten Personen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Erreichen die berechtigten Personen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, erhalten sie abweichend von Satz 1 den Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil.(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der- oder demjenigen gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Einer entsprechenden Leistung im Sinne des Satz 1 stehen die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag, oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Entgeltbestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst1. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder2. eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet,wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Abs. 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. August 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 6 2 457,29 2 515,58 2 572,68 2 643,11 2 715,99 2 786,42 2 865,37 2 932,18 A 7 2 559,32 2 605,46 2 675,92 2 785,22 2 892,10 2 998,98 3 079,15 3 160,53 A 8 2 709,91 2 773,08 2 871,44 3 009,92 3 147,15 3 245,53 3 342,68 3 439,86 A 9 2 872,67 2 938,25 3 047,56 3 201,81 3 340,26 3 455,64 3 560,09 3 660,92 A 10 3 079,15 3 139,86 3 330,56 3 520,02 3 705,83 3 841,88 3 973,04 4 105,44 A 11 3 529,74 3 642,70 3 837,01 4 033,78 4 162,52 4 302,47 4 438,64 4 575,74 A 12 3 786,02 3 929,34 4 162,52 4 395,71 4 553,22 4 723,38 4 888,55 5 056,23 A 13 4 406,76 4 563,23 4 787,20 5 011,16 5 166,30 5 321,48 5 476,62 5 628,04 A 14 4 637,05 4 858,53 5 150,07 5 439,09 5 638,05 5 839,48 6 038,42 6 239,89 A 15 5 688,08 5 864,50 6 063,45 6 263,66 6 462,61 6 660,28 6 858,00 7 054,44 A 16 6 281,17 6 492,62 6 721,61 6 951,82 7 179,56 7 411,03 7 640,02 7 866,48 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. August 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 7 053,73 B 2 8 205,79 B 3 8 693,49 B 4 9 204,27 B 5 9 790,36 B 6 10 343,74 B 7 10 882,07 B 8 11 443,15 B 9 12 139,84 B 10 14 303,20 B 11 14 860,823. Besoldungsordnung WGültig ab 1. August 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 887,80 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 6 136,37 6 367,45 6 598,54 6 829,62 7 060,70 W 3 6 803,94 7 060,70 7 330,27 7 599,86 7 866,89 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 6 803,94 W L2 7 445,84 W L3 9 114,694. Besoldungsordnung RGültig ab 1. August 2023Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 751,43 5 027,78 5 304,11 5 580,42 5 856,75 6 133,09 6 409,40 6 685,75 6 962,06 7 238,41 R 2 5 965,55 6 241,87 6 518,24 6 794,52 7 070,91 7 347,21 7 623,56 7 899,84 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren) R 3 8 693,49 R 4 9 204,27 R 5 9 790,36 R 6 10 343,74 R 7 10 882,07 R 8 11 443,15
Anlage VGültig ab 1. August 2023Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 151,13 382,27 613,41 1 321,80Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 231,14 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 708,39 Euro.
Anlage VIGültig ab 1. August 2023Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A 8 1 330,67 A 9 bis A 11 1 393,47 A 12 1 556,03 A 13 1 593,04 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 633,64
Anlage VIIGültig ab 1. August 2023Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 Abs. 1 131,20 Abs. 2 120,00 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 23,51 Buchst. b 91,97 Nr. 2 102,23 Nr. 3 102,23 Besoldungsordnung W Vorbemerkung Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 326,91 A 10 2 360,43 A 12 4 189,90 A 13 1, 8, 9 332,21 3, 4 227,75 5 113,95 A 14 4 227,75 A 15 4 227,75 A 16 1, 8 254,74 B 9 1 943,76 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 251,82 R 2 4 bis 10, 12 251,82 R 3 3 251,82 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 80,96 2 43,92 A 5 3 43,92 4 80,96 A 12 2 189,90 A 13 1, 3 227,75 5 113,95 A 14 2, 3, 4, 5 227,75 A 15 1 227,75 Hessisches Hochschulgesetz § 125 Abs. 3 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. August 2023Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 880,77 4 012,45 4 144,14 4 275,82 4 408,82 4 542,11 4 677,75 4 813,43 4 949,05 5 084,70 5 220,36 5 356,05 5 491,66 5 627,33 C 2 3 888,99 4 098,83 4 309,06 4 521,01 4 737,06 4 953,25 5 169,44 5 385,62 5 601,79 5 818,00 6 034,14 6 250,36 6 466,54 6 682,74 6 898,93 C 3 4 269,25 4 509,20 4 753,65 4 998,40 5 243,20 5 488,02 5 732,78 5 977,56 6 222,34 6 467,13 6 711,91 6 956,66 7 201,45 7 446,27 7 691,05 C 4 5 416,44 5 662,51 5 908,61 6 154,70 6 400,77 6 646,83 6 892,89 7 138,93 7 385,03 7 631,07 7 877,17 8 123,22 8 369,31 8 615,35 8 861,43Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 102,23 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. August 2023 erhöhen sich um 1,89 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102).(3) Ab 1. August 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,89 Prozent.
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. Januar 2024Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 6 2 531,01 2 591,05 2 649,86 2 722,40 2 797,47 2 870,01 2 951,33 3 020,15 A 7 2 636,10 2 683,62 2 756,20 2 868,78 2 978,86 3 088,95 3 171,52 3 255,35 A 8 2 791,21 2 856,27 2 957,58 3 100,22 3 241,56 3 342,90 3 442,96 3 543,06 A 9 2 958,85 3 026,40 3 138,99 3 297,86 3 440,47 3 559,31 3 666,89 3 770,75 A 10 3 171,52 3 234,06 3 430,48 3 625,62 3 817,00 3 957,14 4 092,23 4 228,60 A 11 3 635,63 3 751,98 3 952,12 4 154,79 4 287,40 4 431,54 4 571,80 4 713,01 A 12 3 899,60 4 047,22 4 287,40 4 527,58 4 689,82 4 865,08 5 035,21 5 207,92 A 13 4 538,96 4 700,13 4 930,82 5 161,49 5 321,29 5 481,12 5 640,92 5 796,88 A 14 4 776,16 5 004,29 5 304,57 5 602,26 5 807,19 6 014,66 6 219,57 6 427,09 A 15 5 858,72 6 040,44 6 245,35 6 451,57 6 656,49 6 860,09 7 063,74 7 266,07 A 16 6 469,61 6 687,40 6 923,26 7 160,37 7 394,95 7 633,36 7 869,22 8 102,47 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. Januar 2024Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 7 265,34 B 2 8 451,96 B 3 8 954,29 B 4 9 480,40 B 5 10 084,07 B 6 10 654,05 B 7 11 208,53 B 8 11 786,44 B 9 12 504,04 B 10 14 732,30 B 11 15 306,643. Besoldungsordnung WGültig ab 1. Januar 2024Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 5 034,43 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 6 320,46 6 558,47 6 796,50 7 034,51 7 272,52 W 3 7 008,06 7 272,52 7 550,18 7 827,86 8 102,90 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 7 008,06 W L2 7 669,22 W L3 9 388,134. Besoldungsordnung RGültig ab 1. Januar 2024Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 4 893,97 5 178,61 5 463,23 5 747,83 6 032,45 6 317,08 6 601,68 6 886,32 7 170,92 7 455,56 R 2 6 144,52 6 429,13 6 713,79 6 998,36 7 283,04 7 567,63 7 852,27 8 136,84 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren) R 3 8 954,29 R 4 9 480,40 R 5 10 084,07 R 6 10 654,05 R 7 11 208,53 R 8 11 786,44
Anlage VGültig ab 1. Januar 2024Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 155,66 393,73 631,80 1 361,44Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 238,07 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 729,64 Euro.
Anlage VIGültig ab 1. Januar 2024Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A 8 1 370,59 A 9 bis A 11 1 435,27 A 12 1 602,71 A 13 1 640,83 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 682,65
Anlage VIIGültig ab 1. Januar 2024Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 Abs. 1 131,20 Abs. 2 120,00 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 24,22 Buchst. b 94,73 Nr. 2 105,30 Nr. 3 105,30 Besoldungsordnung W Vorbemerkung Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 336,72 A 10 2 371,24 A 12 4 195,60 A 13 1, 8, 9 342,18 3, 4 234,58 5 117,37 A 14 4 234,58 A 15 4 234,58 A 16 1, 8 262,38 B 9 1 972,07 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 259,37 R 2 4 bis 10, 12 259,37 R 3 3 259,37 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 83,39 2 45,24 A 5 3 45,24 4 83,39 A 12 2 195,60 A 13 1, 3 234,58 5 117,37 A 14 2, 3, 4, 5 234,58 A 15 1 234,58 Hessisches Hochschulgesetz § 125 Abs. 3 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. Januar 2024Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 997,19 4 132,82 4 268,46 4 404,09 4 541,08 4 678,37 4 818,08 4 957,83 5 097,52 5 237,24 5 376,97 5 516,73 5 656,41 5 796,15 C 2 4 005,66 4 221,79 4 438,33 4 656,64 4 879,17 5 101,85 5 324,52 5 547,19 5 769,84 5 992,54 6 215,16 6 437,87 6 660,54 6 883,22 7 105,90 C 3 4 397,33 4 644,48 4 896,26 5 148,35 5 400,50 5 652,66 5 904,76 6 156,89 6 409,01 6 661,14 6 913,27 7 165,36 7 417,49 7 669,66 7 921,78 C 4 5 578,93 5 832,39 6 085,87 6 339,34 6 592,79 6 846,23 7 099,68 7 353,10 7 606,58 7 860,00 8 113,49 8 366,92 8 620,39 8 873,81 9 127,27Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 105,30 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. Januar 2024 erhöhen sich um 3 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102).(3) Ab 1. Januar 2024 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3 Prozent.
Besoldungsordnung W
Anlage IIBesoldungsordnung W
Anlage VIIAmts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen(Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 4 bis A 5 118,49 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 98,40 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 19,28 Buchst. b 75,42 Nr. 2 83,83 Nr. 3 83,83 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 36,01 4 66,40 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 268,06 A 10 2 295,54 A 12 4 155,71 A 13 1, 8, 9 272,42 3, 4 186,77 5 93,43 A 14 4 186,77 A 15 4 186,77 A 16 1, 8 208,88 B 9 1 773,87 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 206,49 R 2 4 bis 10, 12 206,49 R 3 3 206,49 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 66,40 2 36,01 A 12 2 155,71 A 13 1, 3 186,77 5 93,43 A 14 2, 3, 4, 5 186,77 A 15 1 186,77 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.(3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2026 gewährt.
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aufgrund ihres oder seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann, unterbleibt eine Anrechnung. Satz 2 gilt entsprechend für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements.(2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.(3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.(4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt.
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel
§ 15 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gelten Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, gelten Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. Abs. 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.(3) Besteht an einer Versetzung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters in den Geltungsbereich des Gesetzes ein besonderes dienstliches Interesse, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn die Bezüge aus der Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt hinter den Bezügen aus der bisherigen Verwendung zurückbleiben. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages gezahlt. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie die Zulagen nach den §§ 56b und 56c einschließlich der Sonderzahlung oder ihnen entsprechende Leistungen. Satz 1 gilt nicht bei einer Verringerung der Bezüge infolge Änderung des Beschäftigungsumfangs. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage sowie den Zulagen nach §§ 56b und 56c und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.(3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2026 gewährt.
Anwärterbezüge
§ 58 Anwärterbezüge(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ...
§ 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden die Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Bezug der Höchstversorgung als Invaliditätspension aus dem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.(3) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und die Zulagen nach den §§ 56b und 56c sowie ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen.(4) Treffen Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 zusammen, so werden diese um 50 Prozent des Ruhegehalts- oder Versorgungsbetrags gekürzt. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Umfang der Kürzung nach Satz 1 in dem gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel
§ 15 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gelten Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, gelten Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. Abs. 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.(3) Besteht an einer Versetzung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters in den Geltungsbereich des Gesetzes ein besonderes dienstliches Interesse, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn die Bezüge aus der Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt hinter den Bezügen aus der bisherigen Verwendung zurückbleiben. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages gezahlt. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen einschließlich der Sonderzahlung oder ihnen entsprechende Leistungen. Satz 1 gilt nicht bei einer Verringerung der Bezüge infolge Änderung des Beschäftigungsumfangs. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.(3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2026 gewährt.
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ...
§ 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden die Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Bezug der Höchstversorgung als Invaliditätspension aus dem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.(3) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen.(4) Treffen Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 zusammen, so werden diese um 50 Prozent des Ruhegehalts- oder Versorgungsbetrags gekürzt. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Umfang der Kürzung nach Satz 1 in dem gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
Zulage für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der ...
§ 56b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 erhalten im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 eine stufenweise aufwachsende monatliche Zulage.(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt im Zeitraum vom1. 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,2. 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,3. 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,4. 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,5. 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozentdes Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der jeweiligen Stufe. Die Zulage nach Abs. 1 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen leisten, mit der Maßgabe, dass sich der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag des Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage VI ergibt.(3) Die Zulage nach Abs. 2 Satz 1 ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 2 erhalten hat oder erhalten hätte.
Zulage für Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern an allgemeinbildenden Schulen in ...
§ 56c Zulage für Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13(1) Im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 erhalten1. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage,2. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage,3. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,4. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,5. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,6. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,7. Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,8. Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 14, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,9. Rektorinnen und Rektoren - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,10. Rektorinnen und Rektoren - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulageeine stufenweise aufwachsende monatliche Zulage.(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt im Zeitraum vom1. 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,2. 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,3. 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,4. 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,5. 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozentdes jeweiligen Unterschiedsbetrags.(3) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 2 ergibt sich in den Fällen des1. Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe,2. Abs. 1 Nr. 3 und 4 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 jedoch aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,3. Abs. 1 Nr. 5 und 10 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe,4. Abs. 1 Nr. 9 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe,5. Abs. 1 Nr. 6 und 7 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 jedoch aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 in der jeweiligen Stufe, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,6. Abs. 1 Nr. 8 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe.(4) Die Zulage nach Abs. 1 ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe1. A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 5 Halbsatz 1,2. A 14 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2, Nr. 3 und 4 sowie Nr. 5 Halbsatz 2,3. A 14 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 6besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 2 und 3 erhalten hat oder erhalten hätte.
AnhangAnhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII. 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge)
Anlage VIIAmts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 98,40 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 19,28 Buchst. b 75,42 Nr. 2 83,83 Nr. 3 83,83 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 36,01 4 66,40 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 268,06 A 10 2 295,54 A 12 4 155,71 A 13 1, 8, 9 272,42 3, 4 186,77 5 93,43 A 14 4 186,77 A 15 4 186,77 A 16 1, 8 208,88 B 9 1 773,87 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 206,49 R 2 4 bis 10, 12 206,49 R 3 3 206,49 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 66,40 2 36,01 A 12 2 155,71 A 13 1, 3 186,77 5 93,43 A 14 2, 3, 4, 5 186,77 A 15 1 186,77 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld. (3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften. (4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt.
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen AmtesVerringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel einer Richterin oder eines Richters in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 und 3 gelten entsprechend für Amtszulagen. Satz 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium; desgleichen bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Einweisung der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium. Soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des anderen Amtes.(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
§ 25 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:1. in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7, in den Laufbahnen des mittleren Dienstes im Übrigen den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6,2. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,3. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.Die Festlegung als Eingangsamt ist bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 7 in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet.(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen*). Beamtinnen und Beamten als Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zuzuweisen.(3) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht technischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Abs. 1 erfordern,ist der höheren Besoldungsgruppe, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, zugewiesen, wenn dies in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet ist.
Leistungsbezüge
§ 35 Leistungsbezüge(1) In den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe des Satz 2 bis 5 und der Abs. 2 bis 4 zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen (besondere Leistungsbezüge) sowie3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind (Funktionsleistungsbezüge).Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden.(2) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dürfen insgesamt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor1. aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,2. für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezogen werden, die das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen.Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind.(3) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 38 für ruhegehaltfähig erklärt werden.(4) Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in Höhe von 25 Prozent, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in Höhe von 50 Prozent, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.(5) Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden bei hauptamtlichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die sich auch in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer Hochschule des Landes befinden, unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 4 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Leitungsamtes zugrunde gelegt, wenn sie höher sind als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Familienzuschlag
§ 43 Familienzuschlag(1) Zur Stufe 1 gehören1. verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die überlebende Lebenspartner sind,3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie diejenigen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sind und die Zahlung nachweislich leisten,4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere aufgrund dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Abs. 5 gilt entsprechend.(4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, erhalten die jeweils berechtigten Personen den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung, wenn eine der berechtigten Personen vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide berechtigten Personen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Erreichen die berechtigten Personen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, erhalten sie abweichend von Satz 1 den Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil.(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der- oder demjenigen gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Einer entsprechenden Leistung im Sinne des Satz 1 stehen die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag, oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Entgeltbestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst1. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder2. eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet,wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Abs. 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 45 bis 56, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 50 die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu regeln, soweit die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die ausgleichbaren Zeiten einer Rufbereitschaft. § 50 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(aufgehoben)
§ 69(aufgehoben)
Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten1. die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),2. die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),3. die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,4. die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie5. die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassungals Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Nr. 1 genannte Verordnung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. Abweichend von Satz 1 gilt die in Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst fort.(2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und4. die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. Februar 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 6 2 652,50 2 715,42 2 777,05 2 853,08 2 931,75 3 007,77 3 092,99 3 165,12 A 7 2 762,63 2 812,43 2 888,50 3 006,48 3 121,85 3 237,22 3 323,75 3 411,61 A 8 2 925,19 2 993,37 3 099,54 3 249,03 3 397,15 3 503,36 3 608,22 3 713,13 A 9 3 100,87 3 171,67 3 289,66 3 456,16 3 605,61 3 730,16 3 842,90 3 951,75 A 10 3 323,75 3 389,29 3 595,14 3 799,65 4 000,22 4 147,08 4 288,66 4 431,57 A 11 3 810,14 3 932,08 4 141,82 4 354,22 4 493,20 4 644,25 4 791,25 4 939,23 A 12 4 086,78 4 241,49 4 493,20 4 744,90 4 914,93 5 098,60 5 276,90 5 457,90 A 13 4 756,83 4 925,74 5 167,50 5 409,24 5 576,71 5 744,21 5 911,68 6 075,13 A 14 5 005,42 5 244,50 5 559,19 5 871,17 6 085,94 6 303,36 6 518,11 6 735,59 A 15 6 139,94 6 330,38 6 545,13 6 761,25 6 976,00 7 189,37 7 402,80 7 614,84 A 16 6 780,15 7 008,40 7 255,58 7 504,07 7 749,91 7 999,76 8 246,94 8 491,39 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. Februar 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 7 614,08 B 2 8 857,65 B 3 9 384,10 B 4 9 935,46 B 5 10 568,11 B 6 11 165,44 B 7 11 746,54 B 8 12 352,19 B 9 13 104,23 B 10 15 439,45 B 11 16 041,363. Besoldungsordnung WGültig ab 1. Februar 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 5 276,08 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 6 623,84 6 873,28 7 122,73 7 372,17 7 621,60 W 3 7 344,45 7 621,60 7 912,59 8 203,60 8 491,84 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 7 344,45 W L2 8 037,34 W L3 9 838,76 4. Besoldungsordnung RGültig ab 1. Februar 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 5 128,88 5 427,18 5 725,47 6 023,73 6 322,01 6 620,30 6 918,56 7 216,86 7 515,12 7 813,43 R 2 6 439,46 6 737,73 7 036,05 7 334,28 7 632,63 7 930,88 8 229,18 8 527,41 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren) R 3 9 384,10 R 4 9 935,46 R 5 10 568,11 R 6 11 165,44 R 7 11 746,54 R 8 12 352,19
Anlage VGültig ab 1. Februar 2025Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 163,13 412,63 662,13 1 426,79Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 249,50 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 764,66 Euro.
Anlage VIGültig ab 1. Februar 2025Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A 8 1 436,38 A 9 bis A 11 1 504,16 A 12 1 679,64 A 13 1 719,59 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 763,42
Anlage VIIGültig ab 1. Februar 2025Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote Nr. 3 Abs. 1 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 9 1, 2 352,88 A 6 bis A 9 157,99 A 10 2 389,06 A 10 und höher 197,48 A 12 4 204,99 A 13 1, 8, 9 358,60 Nr. 6 und 7 3, 4 245,84 nach einer Dienstzeit 5 123,00 von einem Jahr 65,60 A 14 4 245,84 von zwei Jahren 131,20 A 15 4 245,84 A 16 1, 8 274,97 Nr. 8 B 9 1 1 018,73 Abs. 1 131,20 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Abs. 2 120,00 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Besoldungsordnung R Abs. 1 78,99 Besoldungsgruppen Fußnote Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 R 1 1, 2 271,82 Abs. 4 76,69 R 2 4 bis 10, 12 271,82 Abs. 5 78,99 R 3 3 271,82 Nr. 12 373,67 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Nr. 13 Abs. 1 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Nr. 1 Besoldungsgruppen Fußnote Buchst. a 25,38 Buchst. b 99,28 A 4 1 87,39 Nr. 2 110,35 2 47,41 Nr. 3 110,35 A 5 3 47,41 4 87,39 A 12 2 204,99 Besoldungsordnung W A 13 1, 3 245,84 Vorbemerkung 5 123,00 Nr. 4 A 14 2, 3, 4, 5 245,84 wenn ein Amt ausgeübt wird A 15 1 245,84 der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Hessisches Hochschulgesetz Besoldungsordnung R § 125 Abs. 3 Satz 2 260,00 Vorbemerkung Nr. 2 76,69
Anlage VIIIGültig ab 1. Februar 2025Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 4 189,06 4 331,20 4 473,35 4 615,49 4 759,05 4 902,93 5 049,35 5 195,81 5 342,20 5 488,63 5 635,06 5 781,53 5 927,92 6 074,37 C 2 4 197,93 4 424,44 4 651,37 4 880,16 5 113,37 5 346,74 5 580,10 5 813,46 6 046,79 6 280,18 6 513,49 6 746,89 6 980,25 7 213,61 7 446,98 C 3 4 608,40 4 867,42 5 131,28 5 395,47 5 659,72 5 923,99 6 188,19 6 452,42 6 716,64 6 980,87 7 245,11 7 509,30 7 773,53 8 037,80 8 302,03 C 4 5 846,72 6 112,34 6 377,99 6 643,63 6 909,24 7 174,85 7 440,46 7 706,05 7 971,70 8 237,28 8 502,94 8 768,53 9 034,17 9 299,75 9 565,38Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 110,35 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. Februar 2025 erhöhen sich um 4,8 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28).(3) Ab 1. Februar 2025 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 4,8 Prozent.
Anlage IV1. Besoldungsordnung AGültig ab 1. Dezember 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 6 2 798,39 2 864,77 2 929,79 3 010,00 3 093,00 3 173,20 3 263,10 3 339,20 A 7 2 914,57 2 967,11 3 047,37 3 171,84 3 293,55 3 415,27 3 506,56 3 599,25 A 8 3 086,08 3 158,01 3 270,01 3 427,73 3 583,99 3 696,04 3 806,67 3 917,35 A 9 3 271,42 3 346,11 3 470,59 3 646,25 3 803,92 3 935,32 4 054,26 4 169,10 A 10 3 506,56 3 575,70 3 792,87 4 008,63 4 220,23 4 375,17 4 524,54 4 675,31 A 11 4 019,70 4 148,34 4 369,62 4 593,70 4 740,33 4 899,68 5 054,77 5 210,89 A 12 4 311,55 4 474,77 4 740,33 5 005,87 5 185,25 5 379,02 5 567,13 5 758,08 A 13 5 018,46 5 196,66 5 451,71 5 706,75 5 883,43 6 060,14 6 236,82 6 409,26 A 14 5 280,72 5 532,95 5 864,95 6 194,08 6 420,67 6 650,04 6 876,61 7 106,05 A 15 6 477,64 6 678,55 6 905,11 7 133,12 7 359,68 7 584,79 7 809,95 8 033,66 A 16 7 153,06 7 393,86 7 654,64 7 916,79 8 176,16 8 439,75 8 700,52 8 958,42 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)2. Besoldungsordnung BGültig ab 1. Dezember 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 8 032,85 B 2 9 344,82 B 3 9 900,23 B 4 10 481,91 B 5 11 149,36 B 6 11 779,54 B 7 12 392,60 B 8 13 031,56 B 9 13 824,96 B 10 16 288,62 B 11 16 923,633. Besoldungsordnung WGültig ab 1. Dezember 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 5 566,26 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 6 988,15 7 251,31 7 514,48 7 777,64 8 040,79 W 3 7 748,39 8 040,79 8 347,78 8 654,80 8 958,89 Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 7 748,39 W L2 8 479,39 W L3 10 379,89 4. Besoldungsordnung RGültig ab 1. Dezember 2025Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 5 410,97 5 725,67 6 040,37 6 355,04 6 669,72 6 984,42 7 299,08 7 613,79 7 928,45 8 243,17 R 2 6 793,63 7 108,31 7 423,03 7 737,67 8 052,42 8 367,08 8 681,78 8 996,42 Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren) R 3 9 900,23 R 4 10 481,91 R 5 11 149,36 R 6 11 779,54 R 7 12 392,60 R 8 13 031,56
Anlage VGültig ab 1. Dezember 2025Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 172,10 435,32 698,54 1 505,26Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 263,22 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 806,72 Euro.
Anlage VIGültig ab 1. Dezember 2025Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A 8 1 515,38 A 9 bis A 11 1 586,89 A 12 1 772,02 A 13 1 814,17 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 860,41
Anlage VIIGültig ab 1. August 2025Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote Nr. 3 Abs. 1 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 9 1, 2 372,29 A 6 bis A 9 157,99 A 10 2 410,46 A 10 und höher 197,48 A 12 4 216,26 A 13 1, 8, 9 378,32 Nr. 6 und 7 3, 4 259,36 nach einer Dienstzeit 5 129,77 von einem Jahr 65,60 A 14 4 259,36 von zwei Jahren 131,20 A 15 4 259,36 A 16 1, 8 290,09 Nr. 8 B 9 1 1 074,76 Abs. 1 131,20 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Abs. 2 120,00 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Besoldungsordnung R Abs. 1 78,99 Besoldungsgruppen Fußnote Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 R 1 1, 2 286,77 Abs. 4 76,69 R 2 4 bis 10, 12 286,77 Abs. 5 78,99 R 3 3 286,77 Nr. 12 373,67 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Nr. 13 Abs. 1 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Nr. 1 Besoldungsgruppen Fußnote Buchst. a 26,78 Buchst. b 104,74 A 4 1 92,20 Nr. 2 116,42 2 50,02 Nr. 3 116,42 A 5 3 50,02 4 92,20 A 12 2 216,26 Besoldungsordnung W A 13 1, 3 259,36 Vorbemerkung 5 129,77 Nr. 4 A 14 2, 3, 4, 5 259,36 wenn ein Amt ausgeübt wird A 15 1 259,36 der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Hessisches Hochschulgesetz Besoldungsordnung R § 125 Abs. 3 Satz 2 260,00 Vorbemerkung Nr. 2 76,69
Anlage VIIIGültig ab 1. August 2025Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 4 419,46 4 569,42 4 719,38 4 869,34 5 020,80 5 172,59 5 327,06 5 481,58 5 636,02 5 790,50 5 944,99 6 099,51 6 253,96 6 408,46 C 2 4 428,82 4 667,78 4 907,20 5 148,57 5 394,61 5 640,81 5 887,01 6 133,20 6 379,36 6 625,59 6 871,73 7 117,97 7 364,16 7 610,36 7 856,56 C 3 4 861,86 5 135,13 5 413,50 5 692,22 5 971,00 6 249,81 6 528,54 6 807,30 7 086,06 7 364,82 7 643,59 7 922,31 8 201,07 8 479,88 8 758,64 C 4 6 168,29 6 448,52 6 728,78 7 009,03 7 289,25 7 569,47 7 849,69 8 129,88 8 410,14 8 690,33 8 970,60 9 250,80 9 531,05 9 811,24 10 091,48Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 116,42 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. August 2025 erhöhen sich um 5,5 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28).(3) Ab 1. Februar 2025 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 4,8 Prozent.
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aufgrund ihres oder seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann, unterbleibt eine Anrechnung. Satz 2 gilt entsprechend für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements sowie zur Verpflegung während des Dienstes, wenn die oder der Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung abführt, das mindestens dem Wert nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt entspricht.(2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.(3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.(4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt.
Verjährung von Ansprüchen
§ 13 Verjährung von AnsprüchenAnsprüche nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verjähren in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung sowie § 53 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 Berücksichtigungsfähige Zeiten(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt:1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,2. Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit zu den Parlamenten keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben und keine Versorgungsabfindung gewährt wird,3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, und4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind. Mit Zustimmung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach Satz 2 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach Satz 1 und 2 sind zu addieren und auf volle Monate aufzurunden.(2) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:1. Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3,2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,3. Zeiten der tatsächlichen Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung, für die die Pflegebedürftigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist,a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen undb) nach § 64b Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu sechs Monaten,4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Abs. 2 Nr. 2 oder 3 angerechnet.
Familienzuschlag
§ 43 Familienzuschlag(1) Zur Stufe 1 gehören1. verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die überlebende Lebenspartner sind,3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie diejenigen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sind und die Zahlung nachweislich leisten,4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil siea) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen oderb) gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind undaa) für den Unterhalt der aufgenommenen Person nur Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 nicht übersteigen, oderbb) es sich bei der aufgenommenen Person um ein Kind handelt, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde;als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere aufgrund dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Abs. 5 gilt entsprechend.(4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, erhalten die jeweils berechtigten Personen den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung, wenn eine der berechtigten Personen vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide berechtigten Personen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Erreichen die berechtigten Personen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, erhalten sie abweichend von Satz 1 den Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil.(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der- oder demjenigen gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Einer entsprechenden Leistung im Sinne des Satz 1 stehen die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag, oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Entgeltbestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Handelt es sich bei der anderen Person im Sinne des Satz 1 um die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner eines Elternteils, wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags an den leiblichen Elternteil gezahlt, sofern dieser zum Barunterhalt verpflichtet ist.(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst1. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder2. eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet,wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Abs. 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Leistungsanreize, Leistungsanerkennung
§ 46 Leistungsanreize, Leistungsanerkennung(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub in Höhe von bis zu fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr unter Weitergewährung der Besoldung erhalten. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), richterliche Unabhängigkeit besitzen. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig.(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Vergabe von Leistungsprämien, Leistungszulagen und zur Gewährung des Sonderurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln.(4) Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsanreizen sind leistungsorientierte Bewertungen oder Zielvereinbarungen.(5) Kommunalen Beamtinnen und Beamten können abweichend von § 56 Leistungsvergütungen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Als Leistungsvergütung ist ausschließlich die Gewährung einer Prämie oder einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage zulässig. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und der Dienstherr keine Leistungsanreize nach Abs. 1 gewährt. Die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung dürfen die in der Verordnung nach Abs. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Das betriebliche System muss einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertungen in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsvergütungen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 54 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge zu den Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage, nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich zehn Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage sowie den Zulagen nach §§ 56b und 56c und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.(3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 31. Dezember 2028 gewährt.
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 55 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6.(2) Zu den zeitanteiligen Dienstbezügen nach Abs. 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Er beträgt 35 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen nach Abs. 1 und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung. Zu den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen nach § 56b und § 56c, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen.(3) Der Zuschlag nach Abs. 2 Satz 1 erhöht sich nach einer berücksichtigungsfähigen Zeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65) , von1. 5 Jahren um 5 Prozent,2. 10 Jahren um 10 Prozent,3. 15 Jahren um 15 Prozent,4. 20 Jahren um 20 Prozentdes Unterschiedsbetrages nach Abs. 2 Satz 2.(4) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Hessischen Beamtengesetz oder der Hessischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, GVBl. 2012 S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), verringert sich der nach Abs. 2 und 3 ermittelte Zuschlag entsprechend dem Verhältnis der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit zu dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Anwärterbezüge
§ 58 Anwärterbezüge(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. Daneben werden der Familienzuschlag, Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
§ 59 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der LaufbahnprüfungNach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfungendet. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung und während Familienpflegezeit und Pflegezeit
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung und während Familienpflegezeit und Pflegezeit(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge sowie die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.(2) Während einer Familienpflegezeit nach § 64a des Hessischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 64b des Hessischen Beamtengesetzes wird zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.(3) Der Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu treffen.
Anwärtersonderzuschläge
§ 60 Anwärtersonderzuschläge(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Anwärtersonder-zuschläge gewähren. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 30) in der Laufbahn verbleibt, für die die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 30) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.(3) Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 68 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen(1) Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.(2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge. Im Landesbereich kann sie diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen. Soweit die Übertragung auf das Regierungspräsidium Kassel erfolgt, bedarf sie des Einvernehmens des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.
Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten1. die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),2. die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),3. die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie4. die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassungals Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Verordnung nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 50, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Steuerverwaltung fort.(2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst(1) Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu dem Verlust der Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig an einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit der Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.(3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 31. Dezember 2028 gewährt.
Zulage für die Leitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
§ 47a Zulage für die Leitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes(1) Beamtinnen und Beamte des Hessischen Verwaltungsschulverbandes erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Schulleitung oder örtliche Studienleitung in ständiger Vertretung der Schulleitung eine Zulage zu den Dienstbezügen.(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt für die Tätigkeit als1. Schulleitung 25 Prozent oder2. örtliche Studienleitung in ständiger Vertretung der Schulleitung 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt zuzüglich Amtszulage der jeweiligen Besoldungsgruppe zur nächsthöheren Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A. Sie ist nicht ruhegehaltfähig.(3) Die Zulage nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Januar 2025 und längstens bis zum 31. Dezember 2029 gezahlt. § 6 Abs. 1 findet Anwendung. Die §§ 14 und 15 finden keine Anwendung.
Obergrenzen für Beförderungsämter
Anlage IXObergrenzen für Beförderungsämter(1) Als Obergrenzen für Beförderungsämter werden festgesetzt: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent; 3. im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent. (2) Abweichend von Abs. 1 werden für nachfolgend aufgeführte Laufbahnen als Obergrenzen für Beförderungsämter festgesetzt: 1. mittlerer technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 8, sofern das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen ist 35 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent; 2. Gerichtsvollzieherdienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 70 Prozent; 3. gehobener Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent; 4. gehobener feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener Forstdienst, gehobener technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent; 5. Amtsanwaltsdienst in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 60 Prozent; 6. gehobener Dienst der Steuerverwaltung in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 8 Prozent; 7. höherer Dienst der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen15 Prozent; die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2; 8. höherer feuerwehrtechnischer Dienst, höherer Forstdienst, höherer technischer Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent; die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2; 9. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 30 Prozent; als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte; 10. Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 8 45 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 35 Prozent; als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte. (3) Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung zulässig1. in der Steuerverwaltung insoweit, als die Planstellen a) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne des Buchst. b Doppelbuchst. bb gehört,bb) Großbetriebe, und zwar aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Mio. Euro,bbb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Mio. Euro,ccc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Mio. Euro,ddd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Mio. Euro, prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12, b) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend aa) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. aa fallende Konzerne,bb) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. bb fallende Großbetriebe, und zwar aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,bbb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350 000 Euro,ccc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,ddd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 Euro,eee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Mio. Euro,fff) land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 112 500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro, cc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,c) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc fallende Mittelbetriebe prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 10,d) für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer mit einem Anteil von höchstens 60 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8,e) für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;2. in der Justizverwaltung insoweit, als die Planstellen a) für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind oder Aufgaben im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bei den Staatsanwaltschaften und in der Jugendstrafvollstreckung der Amtsgerichte wahrnehmen, mit einem Anteil von höchstens aa) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13, b) für die Beamtinnen und Beamten der Bezirksrevision mit einem Anteil von höchstens aa) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht werden;3. in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu Buchst. c auch in den sonstigen Verwaltungen - insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oderb) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prüfung von Maßnahmen des Bildungswesens oderc) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes oderd) mit Standesamtsaufsicht befasst sind, mit einem Anteil von höchstens aa) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12cc) und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11 ausgebracht werden;4. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbständigen Überprüfung des Arbeitsschutzes in kleineren Betrieben oder Handwerksbetrieben betraut sind, mit einem Anteil von höchstens a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,b) 25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;5. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,b) 15 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;6. insoweit, als die Planstellen für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendeten Beamtinnen und Beamten a) des gehobenen Dienstes mit einem Anteil von höchstens aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13, b) des mittleren Dienstes mit einem Anteil von höchstens aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;7. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Aufgaben der Sachbearbeitung oder vom gehobenen auf den mittleren Dienst übertragene Aufgaben oder aufgrund ihrer Komplexität und Vielseitigkeit als gleichwertig anzusehende Aufgaben wahrnehmen mit einem Anteil von höchstens 80 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8 ausgebracht werden;8. insoweit, als die Planstellen für den gehobenen Dienst bei der Unfallkasse Hessen, befristet bis zum 31. Dezember 2029, mit einem Anteil von höchstensa) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,b) 40 Prozent in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 zusammen,ausgebracht sind.(4) Bei der Anwendung der Obergrenzen von Abs. 1 und 2 auf die nicht von Abs. 3 erfassten Beamtinnen und Beamten bleiben die Beamtinnen und Beamten der in Abs. 3 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt. Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der von Abs. 3 nicht erfassten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Obergrenzen der Abs. 1 und 2 möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur für Beamtinnen und Beamte in gleichwertigen Funktionen vorgesehen werden.
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen AmtesVerringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel einer Richterin oder eines Richters in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen. Satz 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
Anlage VIIGültig ab 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote Nr. 3 Abs. 1 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 Nr. 1 462,59 Nr. 2 370,07 Nr. 3 Abs. 5 128,50 Nr. 3 Abs. 6 96,37 Nr. 5 A 9 1, 2 336,72 A 6 bis A 9 192,75 A 10 2 371,24 A 10 und höher 240,93 A 12 4 195,60 A 13 1, 8, 9 342,18 Nr. 6 und 7 3, 4 234,58 nach einer Dienstzeit 5 117,37 von einem Jahr 80,00 A 14 4 234,58 von zwei Jahren 160,00 A 15 4 234,58 A 16 1, 8 262,38 Nr. 8 B 9 1 972,07 Abs. 1 160,00 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Abs. 2 146,40 Nr. 9 100,00 Nr. 10 mittlerer Dienst 21,42 gehobener Dienst 48,19 Nr. 11 Besoldungsordnung R Abs. 1 96,37 Besoldungsgruppen Fußnote Abs. 2 62,38 Abs. 3 93,56 R 1 1, 2 259,37 Abs. 4 93,56 R 2 4 bis 10, 12 259,37 Abs. 5 96,37 R 3 3 259,37 Nr. 12 455,88 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Nr. 13 Abs. 1 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Nr. 1 Besoldungsgruppen Fußnote Buchst. a 24,22 Buchst. b 94,73 A 4 1 83,39 Nr. 2 105,30 2 45,24 Nr. 3 105,30 A 5 3 45,24 4 83,39 A 12 2 195,60 Besoldungsordnung W A 13 1, 3 234,58 Vorbemerkung 5 117,37 Nr. 4 A 14 2, 3, 4, 5 234,58 wenn ein Amt ausgeübt wird A 15 1 234,58 der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Hessisches Hochschulgesetz Besoldungsordnung R § 125Abs. 3 Satz 2 260,00 Vorbemerkung Nr. 2 93,56
Anlage VIIIGültig ab 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 997,19 4 132,82 4 268,46 4 404,09 4 541,08 4 678,37 4 818,08 4 957,83 5 097,52 5 237,24 5 376,97 5 516,73 5 656,41 5 796,15 C 2 4 005,66 4 221,79 4 438,33 4 656,64 4 879,17 5 101,85 5 324,52 5 547,19 5 769,84 5 992,54 6215,16 6 437,87 6 660,54 6 883,22 7 105,90 C 3 4 397,33 4 644,48 4 896,26 5 148,35 5 400,50 5 652,66 5 904,76 6 156,89 6 409,01 6 661,14 6 913,27 7 165,36 7 417,49 7 669,66 7 921,78 C 4 5 578,93 5 832,39 6 085,87 6 339,34 6 592,79 6 846,23 7 099,68 7 353,10 7 606,58 7 860,00 8 113,49 8 366,92 8 620,39 8 873,81 9 127,27Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 93,56 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 105,30 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 131,09 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen1. AllgemeinesDie in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.II. Stellenzulagen3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei(1) Beamtinnen und Beamte erhalten1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines bemannten Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörigeeine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz HessenBeamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter TechnikerBeamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Praxissemesters in der Schule eine Stellenzulage nach Anlage VII.12. Zulage für Mitglieder der KrankenhausbetriebsleitungOberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.13. Allgemeine Stellenzulage(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.III. Einstufung von Ämtern14. Maßgebliche SchülerzahlSoweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und SchülernBei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.16. Förderstufen an GrundschulenSind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.17. Maßgebliche EinwohnerzahlSoweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
Anlage VIIGültig ab 1. Februar 2025 bis 30. November 2025Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote Nr. 3 Abs. 1 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 Nr. 1 462,59 Nr. 2 370,07 Nr. 3 Abs. 5 128,50 Nr. 3 Abs. 6 96,37 Nr. 5 A 9 1, 2 352,88 A 6 bis A 9 192,75 A 10 2 389,06 A 10 und höher 240,93 A 12 4 204,99 A 13 1, 8, 9 358,60 Nr. 6 und 7 3, 4 245,84 nach einer Dienstzeit 5 123,00 von einem Jahr 80,00 A 14 4 245,84 von zwei Jahren 160,00 A 15 4 245,84 A 16 1, 8 274,97 Nr. 8 B 9 1 1 018,73 Abs. 1 160,00 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Abs. 2 146,40 Nr. 9 100,00 Nr. 10 mittlerer Dienst 21,42 gehobener Dienst 48,19 Nr. 11 Besoldungsordnung R Abs. 1 96,37 Besoldungsgruppen Fußnote Abs. 2 62,38 Abs. 3 93,56 R 1 1, 2 271,82 Abs. 4 93,56 R 2 4 bis 10, 12 271,82 Abs. 5 96,37 R 3 3 271,82 Nr. 12 455,88 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Nr. 13 Abs. 1 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Nr. 1 Besoldungsgruppen Fußnote Buchst. a 25,38 Buchst. b 99,28 A 4 1 87,39 Nr. 2 110,35 2 47,41 Nr. 3 110,35 A 5 3 47,41 4 87,39 A 12 2 204,99 Besoldungsordnung W A 13 1, 3 245,84 Vorbemerkung 5 123,00 Nr. 4 A 14 2, 3, 4, 5 245,84 wenn ein Amt ausgeübt wird A 15 1 245,84 der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Hessisches Hochschulgesetz Besoldungsordnung R § 125Abs. 3 Satz 2 260,00 Vorbemerkung Nr. 2 93,56
Anlage VIIIGültig ab 1. Februar 2025 bis 30. November 2025Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 4 189,06 4 331,20 4 473,35 4 615,49 4 759,05 4 902,93 5 049,35 5 195,81 5 342,20 5 488,63 5 635,06 5 781,53 5 927,92 6 074,37 C 2 4 197,93 4 424,44 4 651,37 4 880,16 5 113,37 5 346,74 5 580,10 5 813,46 6 046,79 6 280,18 6 513,49 6 746,89 6 980,25 7 213,61 7 446,98 C 3 4 608,40 4 867,42 5 131,28 5 395,47 5 659,72 5 923,99 6 188,19 6 452,42 6 716,64 6 980,87 7 245,11 7 509,30 7 773,53 8 037,80 8 302,03 C 4 5 846,72 6 112,34 6 377,99 6 643,63 6 909,24 7 174,85 7 440,46 7 706,05 7 971,70 8 237,28 8 502,94 8 768,53 9 034,17 9 299,75 9 565,38Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 93,56 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 110,35 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 131,09 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anlage VIIGültig ab 1. Dezember 2025Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Besoldungsgruppen Fußnote Nr. 3 Abs. 1 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 Nr. 1 462,59 Nr. 2 370,07 Nr. 3 Abs. 5 128,50 Nr. 3 Abs. 6 96,37 Nr. 5 A 9 1, 2 372,29 A 6 bis A 9 192,75 A 10 2 410,46 A 10 und höher 240,93 A 12 4 216,26 A 13 1, 8, 9 378,32 Nr. 6 und 7 3, 4 259,36 nach einer Dienstzeit 5 129,77 von einem Jahr 80,00 A 14 4 259,36 von zwei Jahren 160,00 A 15 4 259,36 A 16 1, 8 290,09 Nr. 8 B 9 1 1 074,76 Abs. 1 160,00 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Abs. 2 146,40 Nr. 9 100,00 Nr. 10 mittlerer Dienst 21,42 gehobener Dienst 48,19 Nr. 11 Besoldungsordnung R Abs. 1 96,37 Besoldungsgruppen Fußnote Abs. 2 62,38 Abs. 3 93,56 R 1 1, 2 286,77 Abs. 4 93,56 R 2 4 bis 10, 12 286,77 Abs. 5 96,37 R 3 3 286,77 Nr. 12 455,88 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Nr. 13 Abs. 1 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Nr. 1 Besoldungsgruppen Fußnote Buchst. a 26,78 Buchst. b 104,74 A 4 1 92,20 Nr. 2 116,42 2 50,02 Nr. 3 116,42 A 5 3 50,02 4 92,20 A 12 2 216,26 Besoldungsordnung W A 13 1, 3 259,36 Vorbemerkung 5 129,77 Nr. 4 A 14 2, 3, 4, 5 259,36 wenn ein Amt ausgeübt wird A 15 1 259,36 der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Hessisches Hochschulgesetz Besoldungsordnung R § 125Abs. 3 Satz 2 260,00 Vorbemerkung Nr. 2 93,56
Anlage VIIIGültig ab 1. Dezember 2025Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 4 419,46 4 569,42 4 719,38 4 869,34 5 020,80 5 172,59 5 327,06 5 481,58 5 636,02 5 790,50 5 944,99 6 099,51 6 253,96 6 408,46 C 2 4 428,82 4 667,78 4 907,20 5 148,57 5 394,61 5 640,81 5 887,01 6 133,20 6 379,36 6 625,59 6 871,73 7 117,97 7 364,16 7 610,36 7 856,56 C 3 4 861,86 5 135,13 5 413,50 5 692,22 5 971,00 6 249,81 6 528,54 6 807,30 7 086,06 7 364,82 7 643,59 7 922,31 8 201,07 8 479,88 8 758,64 C 4 6 168,29 6 448,52 6 728,78 7 009,03 7 289,25 7 569,47 7 849,69 8 129,88 8 410,14 8 690,33 8 970,60 9 250,80 9 531,05 9 811,24 10 091,48Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 93,56 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 116,42 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 131,09 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.(2) Ab 1. Dezember 2025 erhöhen sich um 5,5 Prozent1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28).(3) Ab 1. Februar 2025 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 4,8 Prozent.
Versorgungsrücklage
§ 17 Versorgungsrücklage(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen nach dem Hessischen Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 sowie aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gebildet. (2) Der an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ abzuführende Betrag aus den verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 wird auf dem Niveau des Jahres 2014 festgeschrieben. Darüber hinaus wird der jährliche Abführungsbetrag aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf dem Niveau des Jahres 2014 festgeschrieben. Die Festschreibung umfasst auch die Erstattung von Versorgungszuschlägen nach § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), sowie die Erstattung von Versorgungszuschlägen für die in der Krankenversorgung tätigen Beamtinnen und Beamten im Klinikum, welche dem Sondervermögen zuzuführen sind. Die Höhe der Zuführungen regelt § 6 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes.(3) Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
Anlage IV 1. Besoldungsordnung A Gültig ab 1. Juli 2016Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5 1 955,67 1 995,69 2 019,28 2 071,61 2 122,91 2 175,24 2 227,56 2 279,89 A 6 2 000,82 2 050,06 2 098,29 2 157,79 2 219,35 2 278,86 2 345,55 2 401,98 A 7 2 087,00 2 125,99 2 185,50 2 277,84 2 368,12 2 458,41 2 526,13 2 594,87 A 8 2 214,22 2 267,58 2 350,68 2 467,65 2 583,58 2 666,69 2 748,77 2 830,85 A 9 2 351,71 2 407,11 2 499,45 2 629,75 2 746,72 2 844,19 2 932,42 3 017,58 A 10 2 526,13 2 577,43 2 738,51 2 898,57 3 055,54 3 170,46 3 281,26 3 393,10 A 11 2 906,77 3 002,19 3 166,35 3 332,56 3 441,32 3 559,55 3 674,58 3 789,60 A 12 3 123,26 3 244,33 3 441,32 3 638,31 3 770,95 3 911,88 4 048,67 4 187,53 A 13 3 647,64 3 779,24 3 964,73 4 150,22 4 278,71 4 407,22 4 535,71 4 661,10 A 14 3 840,38 4 023,80 4 265,25 4 504,62 4 669,39 4 836,22 5 000,99 5 167,83 A 15 4 710,84 4 856,95 5 021,72 5 187,52 5 352,28 5 516,01 5 679,75 5 842,44 A 16 5 202,03 5 377,15 5 566,79 5 757,46 5 946,06 6 137,77 6 327,41 6 514,96 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrund- gehalt (nach 23 Jahren) 2. Besoldungsordnung B Gültig ab 1. Juli 2016Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 5 841,86 B 2 6 795,98 B 3 7 199,89 B 4 7 622,92 B 5 8 108,30 B 6 8 566,62 B 7 9 012,46 B 8 9 477,15 B 9 10 054,14 B 10 11 845,82 B 11 12 307,64 3. Besoldungsordnung W Gültig ab 1. Juli 2016Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 048,04 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten 1 2 3 4 5 W 2 5 082,11 5 273,48 5 464,86 5 656,24 5 847,62 W 3 5 634,97 5 847,62 6 070,89 6 294,16 6 515,31 Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 5 634,97 W L2 6 166,58 W L3 7 548,74 4. Besoldungsordnung R Gültig ab 1. Juli 2016Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufen Stufe 12 R 1 3 733,04 3 846,39 3 935,11 4 163,98 4 392,82 4 621,68 4 850,53 5 079,38 5 308,22 5 537,09 5 765,93 5 994,80 R 2 4 550,19 4 711,78 4 940,64 5 169,49 5 398,36 5 627,19 5 856,08 6 084,90 6 313,77 6 542,60 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrund- gehalt (nach 22 Jahren) R 3 7 199,89 R 4 7 622,92 R 5 8 108,30 R 6 8 566,62 R 7 9 012,46 R 8 9 477,15
Anlage VGültig ab 1. Juli 2016Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 (§ 43 Abs. 1des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 125,16 232,21 339,26 672,80Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 107,05 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 333,54 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,07 Euro und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 18,24 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIGültig ab 1. Juli 2016Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 957,59 A 6 bis A 8 1 078,83 A 9 bis A 11 1 133,04 A 12 1 273,39 A 13 1 305,33 A 13 +Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 340,39
Anlage VIIGültig ab 1. Juli 2016Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nr. 3 Abs. 1 Nr. 1 379,17 Nr. 2 303,34 Nr. 3 Abs. 5 105,33 Nr. 3 Abs. 6 78,99 Nr. 5 A 6 bis A 9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 6 und 7 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,60 von zwei Jahren 131,20 Nr. 8 98,40 Nr. 9 39,50 Nr. 10 mittlerer Dienst 17,56 gehobener Dienst 39,50 Nr. 11 Abs. 1 78,99 Abs. 2 51,13 Abs. 3 76,69 Abs. 4 76,69 Abs. 5 78,99 Nr. 12 373,67 Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 19,47 Buchst. b 76,17 Nr. 2 84,67 Nr. 3 84,67 Besoldungsordnung W Vorbemerkungen Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Besoldungsordnung R Vorbemerkung Nr. 2 76,69 Besoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppen Fußnote A 5 3 36,37 4 67,06 A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 1, 2 270,74 A 10 2 298,50 A 12 4 157,27 A 13 1, 8, 9 275,14 3, 4 188,64 5 94,36 A 14 4 188,64 A 15 4 188,64 A 16 1, 8 210,97 B 9 1 781,61 Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4* Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 208,55 R 2 4 bis 10, 12 208,55 R 3 3 208,55 Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppen Fußnote A 4 1 67,06 2 36,37 A 12 2 157,27 A 13 1, 3 188,64 5 94,36 A 14 2, 3, 4, 5 188,64 A 15 1 188,64 Hessisches Hochschulgesetz § 101 Abs. 4 Satz 2 260,00
Anlage VIIIGültig ab 1. Juli 2016Besoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- dungs- gruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 203,31 3 314,55 3 425,80 3 537,04 3 649,39 3 761,75 3 874,08 3 986,44 4 098,77 4 211,12 4 323,47 4 435,84 4 548,17 4 660,52 C 2 3 210,25 3 387,52 3 565,10 3 744,16 3 923,20 4 102,26 4 281,30 4 460,33 4 639,37 4 818,43 4 997,44 5 176,51 5 355,55 5 534,61 5 713,65 C 3 3 531,48 3 734,18 3 936,94 4 139,65 4 342,39 4 545,14 4 747,84 4 950,58 5 153,30 5 356,04 5 558,76 5 761,47 5 964,21 6 166,95 6 369,68 C 4 4 485,87 4 689,65 4 893,47 5 097,27 5 301,08 5 504,86 5 708,65 5 912,42 6 116,23 6 320,01 6 523,82 6 727,60 6 931,40 7 135,18 7 338,99Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 84,67 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der Besoldung(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Ab 1. Juli 2016 erhöhen sich um 1 Prozent 1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen,4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110). Die Erhöhungen nach Satz 1 Nr. 1 und 5 betragen jeweils mindestens 35 Euro. (3) Ab 1. Juli 2016 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro.
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes, wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt. (2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. (3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt.
AnhangAnhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und AmtsbezeichnungenBesoldungsgruppe A 4Amtsmeisterin1Amtsmeister1GestütwärterinGestütwärter Oberwartin2Oberwart2Besoldungsgruppe A 10Jugendleiterin im Schuldienst1Jugendleiter im Schuldienst1Besoldungsgruppe A 12FachschuloberlehrerinFachschuloberlehrerFachlehrerin für arbeitstechnische Fächer - als Fachleiterin an einem berufspädagogischen Seminar1 Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer - als Fachleiter an einem berufspädagogischen Seminar1 Zweite Konrektorin - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern2 Zweiter Konrektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern2 Besoldungsgruppe A 13Polizeifachschulhauptlehrerin1Polizeifachschulhauptlehrer1Realschullehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 Realschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung2 Rektorin an einer Gesamtschule - als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern3 Rektor an einer Gesamtschule - als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern3 Studienrätin4 - am Institut für Qualitätsentwicklung Studienrat4 - am Institut für Qualitätsentwicklung Zweite Konrektorin - einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern5- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören3- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören5 Zweiter Konrektor - einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern5- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören3- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören5 Besoldungsgruppe A 14Oberstudienrätin - am Institut für Qualitätsentwicklung1 Oberstudienrat - am Institut für Qualitätsentwicklung1 Oberstudienrätin - als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2- als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2- als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2 Oberstudienrat - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule2 Realschulkonrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern3 Realschulkonrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern3 Realschulrektorin - einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern3 Realschulrektor - einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern3 Rektorin an einer Gesamtschule - als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor an einer Gesamtschule - als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Schulrätin - als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene5 Schulrat - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene5 Zweite Förderschulkonrektorin - einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern6 Zweiter Förderschulkonrektor - einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern6 Zweite Konrektorin - einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören- einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern Zweiter Konrektor - einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören- einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern Zweite Realschulkonrektorin - einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern Zweiter Realschulkonrektor - einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern Besoldungsgruppe A 15Direktorin - am Amt für Lehrerbildung- am Institut für Qualitätsentwicklung- an einem Staatlichen Schulamt Direktor - am Amt für Lehrerbildung- am Institut für Qualitätsentwicklung- an einem Staatlichen Schulamt Schulamtsdirektorin - als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene Kanzlerin - der Fachhochschule Fulda Kanzler - der Fachhochschule Fulda Pädagogische Leiterin an einer Gesamtschule - mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern1- ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule - mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern1- ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern Realschulrektorin einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern Studiendirektorin - an einem Studienkolleg für ausländische Studierende Studiendirektor - an einem Studienkolleg für ausländische Studierende Besoldungsgruppe A 16Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung Direktorin des Amts für LehrerbildungDirektor des Amts für Lehrerbildung Leitende Direktorin am Amt für LehrerbildungLeitender Direktor am Amt für Lehrerbildung Leitende Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung Leitende Schulamtsdirektorin - als leitende Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind- als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt Leitender Schulamtsdirektor - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt Besoldungsgruppe B 2Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung Direktor des Instituts für QualitätsentwicklungPräsidentin der Fachhochschule Fulda Präsident der Fachhochschule Fulda
Besoldungsordnungen A und B
Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Amtsbezeichnungen 1. Allgemeines Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen (1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt: Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung 1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer 2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer 3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer 4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer 5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher 7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt. (2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen. II. Stellenzulagen 3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei (1) Beamtinnen und Beamte erhalten 1. als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges2. als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder2. bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII. 6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. 8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. 9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII. 10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*) 12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII. 13. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte 1. des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,b) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, 2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und3. des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Akademische Rätinnen und Räte, Studienrätinnen und -räte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Besoldungsgruppe A 13. (2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. III. Einstufung von Ämtern 14. Maßgebliche Schülerzahl Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt. 15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen. 16. Förderstufen an Grundschulen Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen. 17. Maßgebliche Einwohnerzahl Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte „Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. BesoldungsordnungenBesoldungsordnung ABesoldungsgruppe A 51JustizhauptwachtmeisterinJustizhauptwachtmeister GestütoberwärterinGestütoberwärterHauptwartin2, 3Hauptwart2, 3Oberamtsmeisterin2, 4Oberamtsmeister2, 4Sattelmeisterin2Sattelmeister2Besoldungsgruppe A 6Erste Justizhauptwachtmeisterin1Erster Justizhauptwachtmeister1FeldschutzmeisterinFeldschutzmeister Hauptwartin2Hauptwart2JustizvollstreckungssekretärinJustizvollstreckungssekretär Oberamtsmeisterin2Oberamtsmeister2Sattelmeisterin2Sattelmeister2Sekretärin3Sekretär3Werkmeisterin3Werkmeister3Besoldungsgruppe A 7Brandmeisterin1Brandmeister1Feldschutzobermeisterin FeldschutzobermeisterJustizvollstreckungsobersekretärin JustizvollstreckungsobersekretärKrankenschwester1Krankenpfleger1Kriminalmeisterin7Kriminalmeister7ObersattelmeisterinObersattelmeister Obersekretärin2, 3Obersekretär2, 3Oberwerkmeisterin4, 5Oberwerkmeister4 5Polizeimeisterin7Polizeimeister7Stationsschwester6Stationspfleger6Besoldungsgruppe A 8AbteilungsschwesterAbteilungspflegerFeldschutzhauptmeisterinFeldschutzhauptmeister Gerichtsvollzieherin1Gerichtsvollzieher1HauptsattelmeisterinHauptsattelmeister Hauptsekretärin2Hauptsekretär2HauptwerkmeisterinHauptwerkmeisterJustizvollstreckungshauptsekretärin JustizvollstreckungshauptsekretärKriminalobermeisterin3Kriminalobermeister3OberbrandmeisterinOberbrandmeister Polizeiobermeisterin3Polizeiobermeister3Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin1Amtsinspektor1Betriebsinspektorin1Betriebsinspektor1Erste HauptsattelmeisterinErster Hauptsattelmeister FeldschutzkommissarinFeldschutzkommissarHauptbrandmeisterin1Hauptbrandmeister1InspektorinInspektorKriminalhauptmeisterin1, 3Kriminalhauptmeister1, 3KriminalkommissarinKriminalkommissar LehrwerkmeisterinLehrwerkmeisterObergerichtsvollzieherin1Obergerichtsvollzieher1Oberin2Pflegevorsteher2Oberschwester OberpflegerPolizeihauptmeisterin1, 3Polizeihauptmeister1, 3PolizeikommissarinPolizeikommissar Besoldungsgruppe A 101Erste Oberin2Erster Pflegevorsteher2Fachlehrerin - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4 Fachlehrer - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4 FeldschutzoberkommissarinFeldschutzoberkommissarKriminaloberkommissarin KriminaloberkommissarOberinspektorinOberinspektor PolizeioberkommissarinPolizeioberkommissarBesoldungsgruppe A 11AmtfrauAmtmann Kriminalhauptkommissarin1Kriminalhauptkommissar1Polizeihauptkommissarin1Polizeihauptkommissar1Fachlehrerin2Fachlehrer2Fachlehrerin - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4- sozialpädagogischer Richtung4 Fachlehrer - für arbeitstechnische Fächer3, 4- für musisch-technische Fächer3, 4- sozialpädagogischer Richtung4 Besoldungsgruppe A 12Amtsanwältin1Amtsanwalt1AmtsrätinAmtsratKriminalhauptkommissarin2Kriminalhauptkommissar2Polizeihauptkommissarin2Polizeihauptkommissar2Rechnungsrätin - als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof Fachlehrerin3Fachlehrer3Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer - als Koordinatorin für Fachpraxis an beruflichen Schulen Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer - als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule4 Lehrerin - an allgemeinbildenden Schulen1 Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen1 Besoldungsgruppe A 131Akademische Rätin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Ärztin2Arzt2Direktorin einer Volkshochschule2Direktor einer Volkshochschule2Erste KriminalhauptkommissarinErster KriminalhauptkommissarErste Polizeihauptkommissarin Erster PolizeihauptkommissarFörderschullehrerin3Förderschullehrer3Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst4Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst4Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule2, 5 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule2, 5 KonservatorinKonservatorKustodinKustosLehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6, 7, 12- als Pädagogische Mitarbeiterin Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6, 7, 12- als Pädagogischer Mitarbeiter Oberamtsanwältin8Oberamtsanwalt8Oberamtsrätin9Oberamtsrat9Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst Oberlehrer im JustizvollzugsdienstOberrechnungsrätin - als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof Rätin10Rat10Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4 Studienleiterin an einer VolkshochschuleStudienleiter an einer Volkshochschule Studienrätin - im Hochschuldienst11- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12 Studienrat - im Hochschuldienst11- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12 VerwaltungsstudienrätinVerwaltungsstudienratBesoldungsgruppe A 14Akademische Oberrätin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Ärztin1Arzt1Chefärztin2Chefarzt2Direktorin einer Volkshochschule1Direktor einer Volkshochschule1Förderschulkonrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule - mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben9 Förderschulkonrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule - mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben9 Förderschulrektorin - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - einer sonstigen Förderschule - mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 Förderschulrektor - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen - mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern3, 4 - einer sonstigen Förderschule - mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern3- mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern3, 4 Konrektorin - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule1 Konrektor - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern4 - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer - Hauptschule,- Realschule,- Grund- und Hauptschule,- Haupt- und Realschule,- Grund-, Haupt- und Realschule oder- Mittelstufenschule1 Oberärztin5Oberarzt5OberkonservatorinOberkonservatorOberkustodinOberkustosOberrätin6, 10Oberrat6, 10Oberstudienrätin - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien8- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen8- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben- im Hochschuldienst7 Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien8- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen8- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben- im Hochschuldienst7 Rektorin - als Ausbildungsleiterin- als Ausbildungsleiterin und ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Rektor - als Ausbildungsleiter- als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern4 Rektorin als Leiterin einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt Rektorin an einer Gesamtschule - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben Rektor an einer Gesamtschule - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben VerwaltungsoberstudienrätinVerwaltungsoberstudienrat Besoldungsgruppe A 15Akademische Direktorin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule Chefärztin1Chefarzt1Dekanin2Dekan2DirektorinDirektorDirektorin am Landesschulamt Direktor am LandesschulamtDirektorin an einer Gesamtschule - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktor an einer Gesamtschule - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktorin einer Gesamtschule - als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktor einer Gesamtschule - als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4 Direktorin eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen Förderschulrektorin - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern5- einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern5 Förderschulrektor - einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern5- einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern5 HauptkonservatorinHauptkonservatorHauptkustodinHauptkustosKanzlerin der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda Museumsdirektorin und ProfessorinMuseumsdirektor und Professor Oberärztin3Oberarzt3Professorin bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am RheinRektorin - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern4 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern - einer - Grund-, Haupt- und Realschule,- Haupt- und Realschule,- Realschule oder- Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern4 Studiendirektorin - als Beraterin für Schulen6- als Fachleiterin oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen6- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben6- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters - einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4 - als Leiterin - einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Studiendirektor - als Berater für Schulen6- als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen6- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben6- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters - einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4 - als Leiter - einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern7- einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4, 7- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4 - als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwaltungsstudiendirektorin - als Studienleiterin der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes4- als Studienleiterin des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Verwaltungsstudiendirektor - als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes4- als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Besoldungsgruppe A 161AbteilungsdirektorinAbteilungsdirektor Chefärztin2Chefarzt2Dekanin3Dekan3Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung - als Fachbereichsleiterin4 Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung - als Fachbereichsleiter4 Direktorin einer Gesamtschule - als Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe- als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Direktor einer Gesamtschule - als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung LandeskonservatorinLandeskonservatorLeitende Akademische Direktorin - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule5 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule5 Leitende DirektorinLeitender DirektorLeitende Direktorin am Landesschulamt Leitender Direktor am LandesschulamtLeitende Direktorin am Landesschulamt - als Leiterin eines Staatlichen Schulamtes8 Leitender Direktor am Landesschulamt - als Leiter eines Staatlichen Schulamtes8 Ministerialrätin6Ministerialrat6Museumsdirektorin und ProfessorinMuseumsdirektor und Professor Oberstudiendirektorin - als Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen- als Leiterin eines Studienkollegs für ausländische Studierende- als Leiterin - einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Oberstudiendirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende- als Leiter - einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern7- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern- eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums- eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen JustizVizepräsident der IT-Stelle der hessischen JustizBesoldungsordnung BBesoldungsgruppe B 2Abteilungsdirektorin - als Leiterin einer Abteilung des Landesschulamtes- als Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer Mittelbehörde des Landes- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist- als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Abteilungsdirektor - als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer Mittelbehörde des Landes- bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main- bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule - als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule - als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Direktorin der Hessischen LandesfeuerwehrschuleDirektor der Hessischen Landesfeuerwehrschule Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse1Direktor einer kommunalen Versorgungskasse1LandesbranddirektorinLandesbranddirektor Leitende Medizinaldirektorin - als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ministerialrätin2, 3 - bei einer obersten Landesbehörde Ministerialrat2, 3 - bei einer obersten Landesbehörde Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen Präsidentin der Polizeiakademie HessenPräsident der Polizeiakademie Hessen Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung4Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung4Vizepräsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Besoldungsgruppe B 3Abteilungsdirektorin - als Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst Abteilungsdirektor - als Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst Direktorin der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse1Direktor einer kommunalen Versorgungskasse1Direktorin der Branddirektion in Frankfurt am Main Direktor der Branddirektion in Frankfurt am MainDirektorin der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am RheinDirektorin der Museumslandschaft Hessen Kassel Direktor der Museumslandschaft Hessen KasselDirektorin der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung Finanzpräsidentin - als Leiterin einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Finanzpräsident - als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main LandeskriminaldirektorinLandeskriminaldirektorLeitende Baudirektorin - als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitender Baudirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitende Magistratsdirektorin - als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitender Magistratsdirektor - als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main5 Leitende Medizinaldirektorin - als Dezernentin und Landesvertrauensärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiterin des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen- als Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main Leitender Medizinaldirektor - als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen- als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen- als Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main Leitende Ministerialrätin2 - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiterin einer Abteilung3- als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters3, 4 Leitender Ministerialrat2 - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer Abteilung3- als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters3, 4 Ministerialrätin - bei einer obersten Landesbehörde1, 2 Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde1, 2 Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsidentin der IT-Stelle der hessischen JustizPräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz Präsidentin des Landesamtes für Denkmalpflege HessenPräsident des Landesamtes für Denkmalpflege HessenRegierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Kassel Vizepräsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Vizepräsidentin des Hessischen LandeskriminalamtesVizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes Vizepräsidentin des LandesschulamtesVizepräsident des Landesschulamtes Besoldungsgruppe B 4Direktorin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung Direktor der Hessischen Zentrale für DatenverarbeitungInspekteurin der Hessischen PolizeiInspekteur der Hessischen Polizei LandespolizeivizepräsidentinLandespolizeivizepräsident Leitende Ministerialrätin als Vertreterin der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Leitender Ministerialrat als Vertreter der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums WesthessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums WesthessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen Polizeipräsident des Polizeipräsidiums MittelhessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums NordhessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums NordhessenPolizeipräsidentin des Polizeipräsidiums OsthessenPolizeipräsident des Polizeipräsidiums OsthessenPräsidentin des Hessischen Statistischen LandesamtesPräsident des Hessischen Statistischen Landesamtes Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums Präsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt Besoldungsgruppe B 5Direktorin beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiterin Direktor beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiter Direktorin des Hessischen LandeslaborsDirektor des Hessischen Landeslabors Direktorin des Landesbetriebes Landwirtschaft HessenDirektor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen Ministerialdirigentin - als Leiterin der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof Ministerialdirigent - als Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation Präsidentin des Hessischen LandeskriminalamtesPräsident des Hessischen Landeskriminalamtes Besoldungsgruppe B 6Direktorin des Hessischen Baumanagements Direktor des Hessischen BaumanagementsDirektorin des Hessischen Immobilienmanagements Direktor des Hessischen ImmobilienmanagementsLandespolizeipräsidentin LandespolizeipräsidentLeiterin der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union Ministerialdirigentin - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung- als Leiterin einer Hauptabteilung Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung- als Leiter einer Hauptabteilung Präsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Präsidentin des LandesschulamtesPräsident des Landesschulamtes Besoldungsgruppe B 7Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Gießen Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel Regierungspräsident des Regierungspräsidiums KasselVizepräsidentin des Hessischen RechnungshofesVizepräsident des Hessischen Rechnungshofes Besoldungsgruppe B 8Direktorin beim Hessischen Landtag Direktor beim Hessischen LandtagRegierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt Besoldungsgruppe B 9Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes1Präsident des Hessischen Rechnungshofes1Staatssekretärin1Staatssekretär1Besoldungsgruppe B 10unbesetzt Besoldungsgruppe B 11unbesetzt
Besoldungsordnung W
Anlage IIBesoldungsordnung WERSTER TEIL Vorbemerkungen 1. Zuordnung von Hochschullehrämtern Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zugeordnet. 2. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Fachhochschulen und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und 2 unberührt. 3. Zulagen (1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben (§ 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII. 4. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.ZWEITER TEIL Besoldungsordnung WBesoldungsgruppe W 1Juniorprofessorin1Juniorprofessor1Besoldungsgruppe W 2Professorin1 - an einer Fachhochschule - Professor1 - an einer Fachhochschule - Professorin an einer Kunsthochschule1Professor an einer Kunsthochschule1Universitätsprofessorin1Universitätsprofessor1Besoldungsgruppe W 3Professorin1 - an einer Fachhochschule - Professor1 - an einer Fachhochschule - Professorin an einer Kunsthochschule1Professor an einer Kunsthochschule1Universitätsprofessorin1Universitätsprofessor1Besoldungsgruppe W L1Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am MainKanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am MainKanzlerin der Hochschule DarmstadtKanzler der Hochschule Darmstadt Kanzlerin der Fachhochschule Frankfurt am MainKanzler der Fachhochschule Frankfurt am Main Kanzlerin der Hochschule FuldaKanzler der Hochschule Fulda Kanzlerin der Hochschule GeisenheimKanzler der Hochschule Geisenheim Kanzlerin der Technischen Hochschule MittelhessenKanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen Kanzlerin der Hochschule RheinMainKanzler der Hochschule RheinMain Besoldungsgruppe W L2Dekanin1 - als hauptamtliche Dekanin eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes Dekan1 - als hauptamtlicher Dekan eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes Kanzlerin der Technischen Universität DarmstadtKanzler der Technischen Universität Darmstadt Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Kanzlerin der Justus Liebig-Universität GießenKanzler der Justus Liebig-Universität GießenKanzlerin der Universität Kassel Kanzler der Universität KasselKanzlerin der Philipps-Universität Marburg Kanzler der Philipps-Universität MarburgPräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Präsidentin der Hochschule GeisenheimPräsident der Hochschule Geisenheim Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt Vizepräsident der Technischen Universität DarmstadtVizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Vizepräsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen Vizepräsident der Justus Liebig-Universität Gießen Vizepräsidentin der Universität KasselVizepräsident der Universität Kassel Vizepräsidentin der Philipps-Universität MarburgVizepräsident der Philipps-Universität MarburgVizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Vizepräsidentin der Hochschule GeisenheimVizepräsident der Hochschule Geisenheim Vizepräsidentin der Hochschule DarmstadtVizepräsident der Hochschule Darmstadt Vizepräsidentin der Fachhochschule Frankfurt am MainVizepräsident der Fachhochschule Frankfurt am MainVizepräsidentin der Hochschule Fulda Vizepräsident der Hochschule FuldaVizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen Vizepräsident der Technischen Hochschule MittelhessenVizepräsidentin der Hochschule RheinMainVizepräsident der Hochschule RheinMain Besoldungsgruppe W L3Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt Präsident der Technischen Universität DarmstadtPräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Präsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen Präsident der Justus Liebig-Universität GießenPräsidentin der Universität KasselPräsident der Universität Kassel Präsidentin der Philipps-Universität MarburgPräsident der Philipps-Universität Marburg Präsidentin der Hochschule DarmstadtPräsident der Hochschule Darmstadt Präsidentin der Fachhochschule Frankfurt am MainPräsident der Fachhochschule Frankfurt am Main Präsidentin der Hochschule FuldaPräsident der Hochschule Fulda Präsidentin der Technischen Hochschule MittelhessenPräsident der Technischen Hochschule MittelhessenPräsidentin der Hochschule RheinMain Präsident der Hochschule RheinMain
Besoldungsordnung R
Anlage IIIBesoldungsordnung R*)ERSTER TEIL Vorbemerkung Zulagen 1. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder (1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.**) 2. Zulage für die Verwendung am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.*)ZWEITER TEIL Besoldungsordnung RBesoldungsgruppe R 1Richterin am AmtsgerichtRichter am AmtsgerichtRichterin am ArbeitsgerichtRichter am ArbeitsgerichtRichterin am LandgerichtRichter am LandgerichtRichterin am Sozialgericht Richter am SozialgerichtRichterin am VerwaltungsgerichtRichter am VerwaltungsgerichtDirektorin des Amtsgerichts1Direktor des Amtsgerichts1Direktorin des Arbeitsgerichts1Direktor des Arbeitsgerichts1Direktorin des Sozialgerichts1Direktor des Sozialgerichts1Staatsanwältin2Staatsanwalt2Besoldungsgruppe R 2Richterin am Amtsgericht - als weitere aufsichtführende Richterin1- als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors2, 3 Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter1- als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2, 3 Richterin am Arbeitsgericht - als weitere aufsichtführende Richterin1- als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors2 Richter am Arbeitsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter1- als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2 Richterin am Hessischen FinanzgerichtRichter am Hessischen Finanzgericht Richterin am Hessischen LandessozialgerichtRichter am Hessischen Landessozialgericht Richterin am OberlandesgerichtRichter am Oberlandesgericht Richterin am Hessischen VerwaltungsgerichtshofRichter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Richterin am Sozialgericht - als weitere aufsichtführende Richterin1- als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors2 Richter am Sozialgericht - als weiterer aufsichtführender Richter1- als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2 Vorsitzende Richterin am LandgerichtVorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzende Richterin am VerwaltungsgerichtVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktorin des Amtsgerichts4, 5Direktor des Amtsgerichts4, 5Direktorin des Arbeitsgerichts4Direktor des Arbeitsgerichts4Direktorin des Sozialgerichts4Direktor des Sozialgerichts4Vizepräsidentin des Amtsgerichts6Vizepräsident des Amtsgerichts6Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts6Vizepräsident des Arbeitsgerichts6Vizepräsidentin des Landgerichts7Vizepräsident des Landgerichts7Vizepräsidentin des Sozialgerichts6Vizepräsident des Sozialgerichts6Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts7Vizepräsident des Verwaltungsgerichts7Oberstaatsanwältin - als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft8- als Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft9- als Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft- als Leiterin einer Amtsanwaltschaft10- als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft11 Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft8- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft9- als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft- als Leiter einer Amtsanwaltschaft10- als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft11 Leitende Oberstaatsanwältin - als Leiterin einer Staatsanwaltschaft12 Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft12 Besoldungsgruppe R 3Vorsitzende Richterin am Hessischen Finanzgericht Vorsitzender Richter am Hessischen FinanzgerichtVorsitzende Richterin am Hessischen Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Hessischen LandesarbeitsgerichtVorsitzende Richterin am Hessischen Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Hessischen LandessozialgerichtVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vorsitzender Richter am OberlandesgerichtVorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Vorsitzender Richter am Hessischen VerwaltungsgerichtshofPräsidentin des Amtsgerichts1Präsident des Amtsgerichts1Präsidentin des Arbeitsgerichts1Präsident des Arbeitsgerichts1Präsidentin des Landgerichts1Präsident des Landgerichts1Präsidentin des Sozialgerichts1Präsident des Sozialgerichts1Präsidentin des Verwaltungsgerichts1Präsident des Verwaltungsgerichts1Vizepräsidentin des Amtsgerichts2Vizepräsident des Amtsgerichts2Vizepräsidentin des Hessischen Finanzgerichts3Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts3Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts3Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts3Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts3Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts3Vizepräsidentin des Landgerichts2Vizepräsident des Landgerichts2Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts3Vizepräsident des Oberlandesgerichts3Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts2Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2Oberstaatsanwältin4Oberstaatsanwalt4Leitende Oberstaatsanwältin - als Leiterin einer Staatsanwaltschaft5- als Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft- als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts6 Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft5- als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft- als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts6 Besoldungsgruppe R 4Präsidentin des Amtsgerichts1Präsident des Amtsgerichts1Präsidentin des Arbeitsgerichts2Präsident des Arbeitsgerichts2Präsidentin des Landgerichts1Präsident des Landgerichts1Präsidentin des Sozialgerichts2Präsident des Sozialgerichts2Präsidentin des Verwaltungsgerichts1Präsident des Verwaltungsgerichts1Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts3Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts3Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts3Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts3Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts3Vizepräsident des Oberlandesgerichts3Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3Leitende Oberstaatsanwältin - als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts4- als Leiterin einer Staatsanwaltschaft5 Leitender Oberstaatsanwalt - als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts4- als Leiter einer Staatsanwaltschaft5 Besoldungsgruppe R 5Präsidentin des Amtsgerichts1Präsident des Amtsgerichts1Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts2Präsident des Hessischen Finanzgerichts2Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts2Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts2Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts2Präsident des Hessischen Landessozialgerichts2Präsidentin des Landgerichts1Präsident des Landgerichts1Präsidentin des Oberlandesgerichts2Präsident des Oberlandesgerichts2Präsidentin des Verwaltungsgerichts1Präsident des Verwaltungsgerichts1Leitende Oberstaatsanwältin - als Leiterin einer Staatsanwaltschaft3 Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft3 Generalstaatsanwältin - als Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft4 Generalstaatsanwalt - als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft4 Besoldungsgruppe R 6Präsidentin des Amtsgerichts1Präsident des Amtsgerichts1Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts2Präsident des Hessischen Finanzgerichts2Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts3Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts3Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts3Präsident des Hessischen Landessozialgerichts3Präsidentin des Landgerichts1Präsident des Landgerichts1Präsidentin des Oberlandesgerichts3Präsident des Oberlandesgerichts3Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs3Leitende Oberstaatsanwältin - als Leiterin einer Staatsanwaltschaft4 Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft4 Generalstaatsanwältin - als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft5 Generalstaatsanwalt - als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft5 Besoldungsgruppe R 7Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts1Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts1Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts1Präsident des Hessischen Landessozialgerichts1Präsidentin des Oberlandesgerichts1Präsident des Oberlandesgerichts1Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1Generalstaatsanwältin - als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft2 Generalstaatsanwalt - als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft2 Besoldungsgruppe R 8Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts1Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts1Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts1Präsident des Hessischen Landessozialgerichts1Präsidentin des Oberlandesgerichts1Präsident des Oberlandesgerichts1Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs1Generalstaatsanwältin - als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft2 Generalstaatsanwalt - als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft2
Anlage IV 1. Besoldunqsordnunq A Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 4 1 807 1 835 1 857 1 898 1 939 1 979 2 019 2 056 A 5 1 824 1 862 1 885 1 934 1 984 2 034 2 083 2 133 A 6 1 868 1 914 1 960 2 017 2 075 2 132 2 195 2 249 A 7 1 950 1 987 2 043 2 130 2 216 2 302 2 367 2 431 A 8 2 070 2 121 2 200 2 311 2 421 2 500 2 578 2 656 A 9 2 200 2 253 2 342 2 465 2 576 2 669 2 752 2 833 A 10 2 367 2 415 2 568 2 720 2 870 2 978 3 084 3 190 A 11 2 728 2 819 2 975 3 132 3 236 3 348 3 456 3 564 A 12 2 934 3 048 3 236 3 422 3 547 3 679 3 808 3 939 A 13 3 431 3 555 3 729 3 904 4 024 4 145 4 266 4 384 A 14 3 611 3 785 4 011 4 237 4 392 4 548 4 704 4 860 A 15 4 430 4 569 4 724 4 879 5 034 5 188 5 342 5 495 A 16 4 893 5 057 5 236 5 415 5 593 5 772 5 951 6 128 Endgrund- Aufstiegs- 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre gehalt (nach intervalle 23 Jahren) 2.Besoldunqsordnunq B Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 5 494,59 B 2 6 391,99 B 3 6 771,88 B 4 7 169,78 B 5 7 676,30 B 6 8 057,37 B 7 8 476,72 B 8 8 913,78 B 9 9 456,46 B 10 11 141,64 B 11 11 576,00 3. Besoldungsordnung W Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 3 807,40 Besoldungs- Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 W 2 4 780 4 960 5 140 5 320 5 500 W 3 5 300 5 500 5 710 5 920 6 128 Aufstiegs- intervalle 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Endgrund- gehalt Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W L1 5 300 W L2 5 800 W L3 7 100 4.Besoldungsordnung R Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R Besoldungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 R 1 3 511,13 3 617,74 3 701,19 3 916,44 4 131,69 4 346,94 4 562,18 4 777,44 4 992,67 5 207,93 5 423,17 5 638,44 R 2 4 279,70 4 431,69 4 646,94 4 862,19 5 077,45 5 292,68 5 507,96 5 723,18 5 938,45 6 153,66 Aufstiegs- intervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrund- gehalt (nach 22 Jahren) R 3 6 771,88 R 4 7 169,78 R 5 7 626,30 R 6 8 057,37 R 7 8 476,72 R 8 8 913,78
Obergrenzen für Beförderungsämter
Anlage IXObergrenzen für Beförderungsämter(1) Als Obergrenzen für Beförderungsämter werden festgesetzt: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent; 3. im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent. (2) Abweichend von Abs. 1 werden für nachfolgend aufgeführte Laufbahnen als Obergrenzen für Beförderungsämter festgesetzt: 1. mittlerer technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 8, sofern das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen ist 35 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent; 2. Gerichtsvollzieherdienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 70 Prozent; 3. gehobener Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent; 4. gehobener feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener Forstdienst, gehobener technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent; 5. Amtsanwaltsdienst in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 60 Prozent; 6. gehobener Dienst der Steuerverwaltung in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 13 8 Prozent; 7. höherer feuerwehrtechnischer Dienst, höherer Forstdienst, höherer technischer Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent; die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2; 8. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 30 Prozent; als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte; 9. Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 20 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 8 45 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 9 35 Prozent; als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte. (3) Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung zulässig1. in der Steuerverwaltung insoweit, als die Planstellen a) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend aa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne des Buchst. b Doppelbuchst. bb gehört,bb) Großbetriebe, und zwar aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Mio. Euro,bbb) Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Mio. Euro,ccc) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Mio. Euro,ddd) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Mio. Euro, prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12, b) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend aa) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. aa fallende Konzerne,bb) nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. bb fallende Großbetriebe, und zwar aaa) Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,bbb) freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350 000 Euro,ccc) andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,ddd) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 Euro,eee) Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Mio. Euro,fff) land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 112 500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro, cc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,c) für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc fallende Mittelbetriebe prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 10,d) für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer mit einem Anteil von höchstens 60 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8,e) für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;2. in der Justizverwaltung insoweit, als die Planstellen a) für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens aa) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 8 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13, b) für die Beamtinnen und Beamten der Bezirksrevision mit einem Anteil von höchstens aa) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht werden;3. in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu Buchst. c auch in den sonstigen Verwaltungen - insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oderb) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prüfung von Maßnahmen des Bildungswesens oderc) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes oderd) mit Standesamtsaufsicht befasst sind, mit einem Anteil von höchstens aa) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,bb) 30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12cc) und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11 ausgebracht werden;4. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbständigen Überprüfung des Arbeitsschutzes in kleineren Betrieben oder Handwerksbetrieben betraut sind, mit einem Anteil von höchstens a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,b) 25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;5. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens a) 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,b) 15 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;6. insoweit, als die Planstellen für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendeten Beamtinnen und Beamten a) des gehobenen Dienstes mit einem Anteil von höchstens aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,cc) 10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13, b) des mittleren Dienstes mit einem Anteil von höchstens aa) 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,bb) 20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden;7. insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben oder vom gehobenen auf den mittleren Dienst übertragene Aufgaben oder aufgrund ihrer Komplexität und Vielseitigkeit als gleichwertig anzusehende Aufgaben wahrnehmen mit einem Anteil von höchstens 80 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8 ausgebracht werden.(4) Bei der Anwendung der Obergrenzen von Abs. 1 und 2 auf die nicht von Abs. 3 erfassten Beamtinnen und Beamten bleiben die Beamtinnen und Beamten der in Abs. 3 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt. Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der von Abs. 3 nicht erfassten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Obergrenzen der Abs. 1 und 2 möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur für Beamtinnen und Beamte in gleichwertigen Funktionen vorgesehen werden.
Anlage VFamilienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) 117,72 218,40 319,08 632,79 Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 100,68 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 313,71 Euro. Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,71 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um je 22,86 Euro in der Besoldungsgruppe A 5 um je 17,15 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anlage VIAnwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 832,87 A 6 bis A 8 950,81 A 9 bis A 11 1 003,54 A 12 1 140,07 A 13 1 171,14 A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 205,24
Anlage VIIAmts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen (Monatsbeträge) Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Prozent Dem Grunde nach geregelt in Prozent Besoldungsordnungen A und B Besoldungsordnungen A und B V o r b e m e r k u n g e n B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e Nr. 3 Abs. 1 A 5 3 34,21 Nr. 1 379,17 4 63,08 Nr. 2 303,34 A 6 2 34,21 Nr. 3 Abs. 5 105,33 A 7 6 50 Prozent des Nr. 3 Abs. 6 78,99 jeweiligen Unter- Nr. 5 schiedsbetrages A 4 bis A 5 118,49 zum Grundgehalt A 6 bis A 9 157,99 der Besoldungs- A 10 und höher 197,48 gruppe A 8 Nr. 6 und 7 A 9 1, 2 254,65 nach einer Dienstzeit A 10 2 280,75 von einem Jahr 65,60 A 12 4 147,91 von zwei Jahren 131,20 A 13 1, 8, 9 258,79 Nr. 8 98,40 3 177,43 Nr. 9 39,50 4 177,43 Nr. 10 5 88,75 mittlerer Dienst 17,56 A 14 4 177,43 gehobener Dienst 39,50 A 15 4 177,43 Nr. 11 A 16 1 198,43 Abs. 1 76,69 8 198,43 Abs. 2 51,13 B 9 1 735,15 Abs. 3 76,69 Präsidentin, Präsident 5 Prozent des Abs. 4 76,69 des Justizprüfungsamtes Grundgehalts der Nr. 12 332,49 Besoldungsgruppe B 4* Nr. 13 Abs. 1 Nr. 1 Besoldungsordnung R Buchst. a 18,31 B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e Buchst. b 71,65 R 1 1, 2 196,16 Nr. 2 79,64 R 2 4 bis 10, 12 196,16 Nr. 3 79,64 R 3 3 196,16 Besoldungsordnung R Besoldungsordnung W V o r b e m e r k u n g V o r b e m e r k u n g e n Nr. 2 76,69 Nr. 3 Abs. 2 260,00 Nr. 4 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 205,54 der Besoldungsgruppe R 2 230,08
Besoldungsordnung C
Anlage VIIIBesoldungsordnung CGrundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- dungs- gruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3 009,77 3 115,44 3 221,12 3 326,77 3 432,46 3 538,13 3 643,78 3 749,46 3 855,12 3 960,79 4 066,45 4 172,14 4 277,81 4 383,48 C 2 3 016,36 3 184,76 3 353, 17 3 521,59 3 689,99 3 858,39 4 026,79 4 195,19 4 363,59 4 531,.99 4 700,36 4 86,8 79 5 037,18 5 205,60 5 374,00 C 3 3 321,52 3 512,20 3 702,90 3 893,57 4 084,26 4 274,95 4 465,60 4 656,29 4 846,96 5 037,65 5 228,31 5 418, 98 5 609,67 5 800,35 5 991.02 C 4 4 219,21 4 410,88 4 602,57 4 794,26 4 985,95 5 177,62 5 369,30 5 560,96 5 752,64 5 944,32 6 136,01 6 327,67 6 519,.36 6 711,02 6 902,72 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent. Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent. Bruchteil Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C § 70 Abs. 4 76,69 V o r b e m e r k u n g V o r b e m e r k u n g Nr. 3 Nr. 5 Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71 V o r b e m e r k u n g der Besoldungsgruppe R 2 236,98 Nr. 2b 79,64 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 107,45 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen C 1 A 13 C 2 A 15 C 3 und C 4 B 3
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:1. Grundgehalt,2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,3. Familienzuschlag,4. Zulagen,5. Vergütungen,6. Auslandsdienstbezüge.(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:1. Anwärterbezüge,2. Sonderzahlungen,3. vermögenswirksame Leistungen,4. Auslandsverwendungszuschlag.(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld. (3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Ansprüche auf Bezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit diese der Pfändung unterliegen.(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Rückforderung von Bezügen
§ 12 Rückforderung von Bezügen(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. § 13 bleibt unberührt.(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Verjährung von Ansprüchen
§ 13 Verjährung von AnsprüchenAnsprüche nach diesem Gesetz verjähren in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
Ausgleichszulage bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 14 Ausgleichszulage bei Verleihung eines anderen AmtesVerringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt des neuen Amtes und dem Grundgehalt gewährt, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen. Satz 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel
§ 15 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gelten Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, gelten Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. Abs. 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.(3) Besteht an einer Versetzung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters in den Geltungsbereich des Gesetzes ein besonderes dienstliches Interesse, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn die Bezüge aus der Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt hinter den Bezügen aus der bisherigen Verwendung zurückbleiben. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages gezahlt. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen einschließlich der Sonderzahlung oder ihnen entsprechende Leistungen. Satz 1 gilt nicht bei einer Verringerung der Bezüge infolge Änderung des Beschäftigungsumfangs. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.
Anpassung der Besoldung
§ 16 Anpassung der BesoldungDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Versorgungsrücklage
§ 17 Versorgungsrücklage(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Abs. 2 gebildet. Damit wird zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt. (2) In der Zeit vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 16 nach Abs. 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen nach dem Hessischen Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797), zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. (3) Den Versorgungsrücklagen werden bis zum 31. Dezember 2017 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
Dienstlicher Wohnsitz
§ 18 Dienstlicher Wohnsitz(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,2. den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der übergeordneten Dienststelle wohnt oder3. einen Ort im Inland, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Aufwandsentschädigungen
§ 19 Aufwandsentschädigungen(1) [1]Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium festgesetzt.(2) [2]Die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Diese Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur insoweit abweichen, als dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.(3) [3]Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums.(4) [4]Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Beamtinnen und Beamten nach § 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten innerhalb des Kreisgebietes zu erlassen.(5) [5]Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.
Regelung durch Gesetz
§ 2 Regelung durch Gesetz(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Sonstige Zuwendungen
§ 20 Sonstige ZuwendungenNeben Besoldung und Aufwandsentschädigung dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten BesoldungDie Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei den obersten Dienstbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium; desgleichen bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Einweisung der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium. Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, das Grundgehalt der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes nach der Besoldungsgruppe R 1. Soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des anderen Amtes. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
Besoldungsordnungen A und B
§ 23 Besoldungsordnungen A und B(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt.(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage I enthalten. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamteauf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des ...
§ 24 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamteauf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMainDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Für diese Beamtinnen und Beamten kann die Einstufung abweichend von § 28 geregelt werden.
Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
§ 25 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte(1) [1]Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen: 1. in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7, in den Laufbahnen des mittleren Dienstes im Übrigen den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6,2. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,3. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. Die Festlegung als Eingangsamt ist bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 7 in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet. (2) [2]Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen*). Beamtinnen und Beamten als Ärztinnen und Ärzte in der Landesverwaltung ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zuzuweisen. (3) [3]Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht technischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Abs. 1 erfordern, ist der höheren Besoldungsgruppe, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, zugewiesen, wenn dies in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet ist.
Beförderungsämter
§ 26 BeförderungsämterBeförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter(1) [1]Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in Anlage IX genannten Prozentsätze als Obergrenzen nicht überschreiten. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für unbefristet eingestellte Tarifbeschäftigte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. (2) [2]Abweichend von Abs. 1 dürfen die Stellenobergrenzen nach Anlage IX in einzelnen Bereichen bei besonderem Bedarf für die Dauer von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Der besondere Bedarf ist schriftlich gegenüber dem Landespersonalamt zu begründen. Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes entscheidet über die Ausnahme. (3) [3]Abs. 1 und 2 gelten nicht 1. für die obersten Landesbehörden,2. für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,3. für Lehrkräfte an Verwaltungsfachhochschulen,4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 25 Abs. 3 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist,5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung von Abs. 1 ergibt. (4) [4]Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen in Gemeinden und Landkreisen sowie für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, von Abs. 1 abweichende Stellenobergrenzen festzusetzen. Bei besonderem Bedarf dürfen diese Obergrenzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren in einzelnen Bereichen um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.
Bemessung des Grundgehalts
§ 28 Bemessung des Grundgehalts(1) [1]Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).(2) [2]Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 29 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung des Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.(3) [3]Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 29 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.(4) [4]Bei dauerhaft herausragenden Leistungen, die aufgrund einer Leistungseinschätzung festgestellt werden, kann einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.(5) [5]Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.(6) [6]In der Probezeit nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Abs. 3 genannten Zeiträumen. Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitenden Funktionen nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes.(7) [7]Für die Dauer ihrer vorläufigen Dienstenthebung verbleiben Beamtinnen und Beamte in der bisherigen Stufe. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3.
Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 29 Berücksichtigungsfähige Zeiten(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,2. Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit zu den Parlamenten keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben und keine Versorgungsabfindung gewährt wird,3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, und4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind. Mit Zustimmung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach Satz 2 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach Satz 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3,2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). (3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Abs. 2 Nr. 2 oder 3 angerechnet.
Anspruch auf Besoldung
§ 3 Anspruch auf Besoldung(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt oder Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 24 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(4) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 Abs. 2 und 3 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.(6) Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers, trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.(7) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 30 Öffentlich-rechtliche Dienstherren(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und2. die von Vertriebenen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§ 31 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten(1) § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.(2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,3. hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Besoldungsordnung W
§ 32 Besoldungsordnung WDie Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 3 unberührt.
Bemessung des Grundgehalts
§ 33 Bemessung des Grundgehalts(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten).(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge setzt die Hochschule ein Grundgehalt der Stufe 1 fest, soweit nicht nach § 34 Abs. 1 professorale Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung zum Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen.(3) Das Grundgehalt steigt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 34 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volle Monate abzurunden.(4) Wird aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, verbleibt sie oder er jeweils in der bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Wird in der Folgezeit festgestellt, dass die Leistung wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, endet die Aufstiegshemmung.(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die Hochschule. Sie ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.(6) Eine Professorin oder ein Professor verbleibt in der bisherigen Stufe, sofern sie oder er vorläufig dem Dienst enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Professorin oder des Professors oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3 Satz 1.
Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 34 Berücksichtigungsfähige Zeiten(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 anerkannt:1. Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind,2. Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet.(2) Abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
Leistungsbezüge
§ 35 Leistungsbezüge(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe des Satz 2 bis 5 und der Abs. 2 bis 4 zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge). Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor 1. aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,2. für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge bezogen werden, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen. Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind. (3) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 38 für ruhegehaltfähig erklärt werden. (4) Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in Höhe von 25 Prozent, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in Höhe von 50 Prozent, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.
- unbesetzt -
§ 36 - unbesetzt -
Forschungs- und Lehrzulage
§ 37 Forschungs- und Lehrzulage(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden (Forschungs- und Lehrzulage). Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nur in Ausnahmefällen überschreiten.(2) Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht auf die jeweilige Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
Verordnungsermächtigungen
§ 38 Verordnungsermächtigungen(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den §§ 35 und 37 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 70 zu treffen.(2) Die für die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung für den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen nähere Regelungen zu § 35 zu treffen.
Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge
§ 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die LeistungsbezügeBerufungs- und Bleibeleistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Sie bleiben mindestens zur Hälfte erhalten.
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl ...
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.(2) Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter Einkünfte aus einer sonstigen Verwendung, richtet sich die Anrechnung dieser Einkünfte nach den Regelungen über den Hinzuverdienst nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.(3) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
Besoldungsordnung R
§ 40*) Besoldungsordnung RDie Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
Bemessung des Grundgehalts
§ 41 Bemessung des Grundgehalts(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.(2) Mit der ersten Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Abs. 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.(3) Die §§ 29 und 31 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
Grundlage des Familienzuschlags
§ 42 Grundlage des FamilienzuschlagsDer Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht. Daneben erhalten Angehörige der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 die in Anlage V ausgewiesenen Erhöhungsbeträge für Kinder.
Familienzuschlag
§ 43 Familienzuschlag(1) Zur Stufe 1 gehören 1. verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die überlebende Lebenspartner sind,3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie diejenigen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sind und die Zahlung nachweislich leisten,4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere aufgrund dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft Lebenden vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. (5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der- oder demjenigen gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Einer entsprechenden Leistung im Sinne des Satz 1 stehen die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag, oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Entgeltbestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. (6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst 1. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder2. eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Abs. 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Änderung des Familienzuschlags
§ 44 Änderung des FamilienzuschlagsDer Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.
Amts- und Stellenzulagen
§ 45 Amts- und Stellenzulagen(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsordnungen und Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Leistungsanreize, Leistungsanerkennung
§ 46 Leistungsanreize, Leistungsanerkennung(1) [1]Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub in Höhe von bis zu drei Arbeitstagen je Kalenderjahr unter Weitergewährung der Besoldung erhalten. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), richterliche Unabhängigkeit besitzen. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig.(2) [2]Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.(3) [3]Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Vergabe von Leistungsprämien, Leistungszulagen und zur Gewährung des Sonderurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln.(4) [4]Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsanreizen sind leistungsorientierte Bewertungen oder Zielvereinbarungen.(5) [5]Kommunalen Beamtinnen und Beamten können abweichend von § 56 Leistungsvergütungen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Als Leistungsvergütung ist ausschließlich die Gewährung einer Prämie oder einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage zulässig. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und der Dienstherr keine Leistungsanreize nach Abs. 1 gewährt. Die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung dürfen die in der Verordnung nach Abs. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Das betriebliche System muss einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertungen in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsvergütungen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.
Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen
§ 47 Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 48 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann eine Zulage zu den Dienstbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Die §§ 14 und 15 finden keine Anwendung.(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 48 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein höherwertiges Amt zugewiesen, das aufgrund dieses Gesetzes nur mit zeitlicher Befristung übertragen und nicht im Wege der Beförderung verliehen werden kann, wird für die Dauer der Übertragung des Amtes eine Zulage gewährt.(3) Die Zulage nach Abs. 1 oder 2 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nr. 13 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 49 Zulagen für besondere ErschwernisseDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 5 Besoldung bei mehreren HauptämternHat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für diese Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Mehrarbeitsvergütung
§ 50 MehrarbeitsvergütungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nach § 61 des Hessischen Beamtengesetzes nicht innerhalb von zwölf Monaten durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte können abweichende Regelungen getroffen werden.
Arbeitszeitausgleichszahlung
§ 51 ArbeitszeitausgleichszahlungDie Landesregierung wird ermächtigt, die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 52 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher(1) Die im Außendienst tätigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten eine Vergütung in Höhe eines Anteils der von ihnen vereinnahmten Gebühren und die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen. Aus dieser Vergütung sind die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des von ihnen zu führenden Büros zu bestreiten; im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern als Leistungsanreiz für ihre Gerichtsvollziehertätigkeit. Hilfskräften, die mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt sind, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.(2) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen nach der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz vom 9. Februar 2010 (GVBl. I S. 89) bleibt hiervon unberührt.(3) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher können auf Antrag erstattet werden1. die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs, wenn sie oder er länger als zwei Wochen, insbesondere wegen Krankheit, an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert ist oder2. die notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft,wenn diese aus der Vergütung nach Abs. 1 der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.(4) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach Abs. 1 zustehende Vergütung aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreicht, die für die Gerichtsvollziehertätigkeit erforderlichen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit darzulegen.(5) Die Vergütung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6 teilweise ruhegehaltfähig.(6) Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister a) die Höhe des nach Abs. 1 vorgesehenen Gebührenanteils festzusetzen,b) die näheren Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung zu treffen, 2. die zuständigen Stellen für die Festsetzung der Vergütung nach Abs. 1 und 4 und die Kostenerstattung nach Abs. 3 zu bestimmen und nähere Regelungen zum Verfahren zu treffen.
Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
§ 53 Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte(1) Die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz festzusetzen. Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte festzusetzen, die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Außendienst tätig sind.(2) [1]Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten und dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.(3) [2]Für die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten der Finanzverwaltung kann ein von Abs. 2 abweichender Maßstab festgelegt werden.
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 54 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge zu den Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage, nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich zehn Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 55 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) [1]Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das bei Versetzung in den Ruhestand zustünde.(2) [2]Die Landesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlages zu regeln.
Andere Zulagen und Vergütungen
§ 56 Andere Zulagen und VergütungenAndere als die in diesem Teil geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Auslandsdienstbezüge, Auslandsverwendungszuschlag, Kaufkraftausgleich
§ 57 Auslandsdienstbezüge, Auslandsverwendungszuschlag, Kaufkraftausgleich(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Auslandsdienstbezüge setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes und Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt werden.(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit besonderer Verwendung im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsverwendungszuschlag sowie eine Auslandsverpflichtungsprämie nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Bundesbesoldungsgesetzes.(3) Die Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.(4) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland oder bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen zur Abgeltung dieser Belastungen befristet einen Zuschlag bis zu 700 Euro monatlich festsetzen.(5) Ergeben sich während der Zeit der Auslandsverwendung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters Änderungen der Grundgehaltsspannen nach der Tabelle zu § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Bundesrecht, erhalten Anspruchsberechtigte bei unveränderter Verwendung im Ausland bis zum Ablauf ihrer Verwendung den Auslandszuschlag in bisheriger Höhe, soweit dies für sie günstiger ist.
Anwärterbezüge
§ 58 Anwärterbezüge(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 59 Anwärterbezüge nach Ablegung der LaufbahnprüfungEndet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge sowie die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.(2) Bei Altersteilzeit nach § 118 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt. Im Falle einer Auslandsverwendung sind bei der Festsetzung des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.(3) Für die Berechnung des Zuschlags findet die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.
Anwärtersonderzuschläge
§ 60 Anwärtersonderzuschläge(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 30) in der Laufbahn verbleibt, für die die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 30) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.(3) Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.
Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
§ 61 Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im VorbereitungsdienstDie für das Schulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus zusätzlich selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der Stufe 1 einschließlich des Familienzuschlags des Amtes nicht übersteigen, das der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
Anrechnung anderer Einkünfte
§ 62 Anrechnung anderer Einkünfte(1) Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der Stufe 1 zusteht.(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.
Kürzung der Anwärterbezüge
§ 63 Kürzung der Anwärterbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der Stufe 1 zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.(2) Von der Kürzung ist abzusehen1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder2. in besonderen Härtefällen.(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Vermögenswirksame Leistungen
§ 64 Vermögenswirksame Leistungen(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen der oder dem Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie oder er diese Bezüge erhält.(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 67 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahrs.
Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
§ 65 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 67 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.
Konkurrenzen
§ 66 Konkurrenzen(1) Die vermögenswirksame Leistung wird der oder dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem die oder der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 2 nicht den Betrag nach § 65 Abs. 1 oder 2, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.
Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
§ 67 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen(1) Die Berechtigten teilen ihren Dienststellen oder den nach Landesrecht bestimmten Stellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz sollen die Berechtigten möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die oder der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 68 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen(1) Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen. Soweit die Übertragung auf die Hessische Bezügestelle erfolgt, bedarf sie des Einvernehmens des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums.
Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ...
§ 69 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche EinrichtungBei Zeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBl. 1991 I S. 293) anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2014 ist der Prozentsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 81 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ...
§ 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden die Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Bezug der Höchstversorgung als Invaliditätspension aus dem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.(3) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen.(4) Treffen Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 zusammen, so werden diese um 50 Prozent des Ruhegehalts- oder Versorgungsbetrags gekürzt. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Umfang der Kürzung nach Satz 1 in dem gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 70 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes(1) [1]Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. (2) [2]Das Grundgehalt für die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach jeweils zwei Jahren dienstlicher Erfahrung. (3) [3]Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus Anlage VIII. Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 31. März 2014 zustehenden Grundgehalt. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die Zeit dienstlicher Erfahrung nach Abs. 2 Satz 2. (4) [4]Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VIII.
Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen ...
§ 71 Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und VersorgungsüberleitungsgesetzesAnsprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht mit dem Erreichen einer Stufe des Grundgehalts nach den Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes.
Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten 1. die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 530),2. die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290),3. die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,4. die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie5. die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst fort. (2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 73 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 5. September 2007 (GVBl. I S. 598)12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2012 (GVBl. S. 422),2. die Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 2. November 2000 (GVBl. I S. 512)13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),3. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399)14), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33),4. die Vorschriften des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547)15), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 301), mit Ausnahme des Art. 3,5. die Vorschriften des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50)16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 650), mit Ausnahme des § 1a und § 7 Abs. 3,6. die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186)17), geändert durch Verordnung vom 17. November 2008 (GVBl. I S. 933),7. die Vorschriften des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302)18), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), mit Ausnahme des § 4,8. die Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/ 2010 vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 175)19), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i sowie der Anlage 13,9. die Vorschriften des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31)20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),10. das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 647)21).
Künftig wegfallende Ämter
§ 74 Künftig wegfallende ÄmterKünftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen der Anlage I aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Inhaberinnen oder Inhabern eines künftig wegfallenden Amtes kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und4. die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom DienstBleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu dem Verlust der Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 9 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung(1) Haben Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.(2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
Anlagen Anlagen nicht abgedruckt; vgl. Neufassung des HBesG vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S. 237)
Überleitung in die neuen Besoldungsgruppen
§ 25 Überleitung in die neuen Besoldungsgruppen (1) Die Beamten und Richter, die am 31. März und 1. April 1957 im Amt waren, werden nach der Überleitungsübersicht (Anlage III) übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe im Sinne dieser Übersicht gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten und Richter am 31. März 1957 angehörten. Für Beamte und Richter, die am 31. März 1957 auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe. Soweit sich aus der Überleitungsübersicht Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für die neue Besoldungsgruppe noch in der Überleitungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt. (2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 27 neu. festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beamten oder Richters, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 2 hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der Beamte oder der Richter beim Beginn des Urlaubs das Endgrundgehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten hatte. (3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Überleitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Übersicht in Anlage IV ergibt, so erhalten die Beamten und Richter eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des Grundgehaltes ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. Ist das Überleitungsgrundgehalt niedriger als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regelüberleitungsgruppe (Anlage III Nr. 1), die den gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten und Richter nach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an die Stelle des Überleitungsgrundgehalts. Das nach Satz 3 für die Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Grundgehalt erhöht sich zu denselben Zeitpunkten, zu denen der Beamte oder Richter nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre, um die Dienstalterszulage bis zur Erreichung des Endgrundgehalts. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte und Richter, die nach dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt eingewiesen worden sind. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Beamte und Richter, deren Dienstverhältnis nach dem 1. April 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte, die aus der Besoldungsgruppe A 8 d übergeleitet werden, wird die Ausgleichszulage stets nach Abs. 3 Satz 1 bemessen. Abs. 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes ernannt worden sind. (6) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 3 Satz 3 eine Ausgleichszulage erhält, in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt eingewiesen und bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Betrag zurück, den er beim Verbleiben und weiteren Aufsteigen in den Dienstaltersstufen der verlassenen Planstelle an Grundgehalt und Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 Satz 3 und 4 erhalten hätte, so wird ihm eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedes gewährt.
§ 28 (1) Versorgungsempfänger, deren Bezüge sich nach einem Grundgehalt bemessen und bei denen der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1971 eingetreten ist, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1971 an in eine der Besoldungsgruppen dieses Gesetzes übergeleitet. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ist der Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses anzusehen. Die neue Besoldungsgruppe bestimmt sich nach den für aktive Beamte am 1. Juli 1971 maßgebenden Überleitungsvorschriften. (2) Das Besoldungsdienstalter ist nach den für aktive Beamte geltenden Vorschriften neu festzusetzen. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters entfällt, wenn bereits nach bisherigem Recht die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde lag oder das Besoldungsdienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt worden ist, in dem das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet wurde. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. April 1938 eingetreten, so tritt an die Stelle der bisherigen Dienstaltersstufe die Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe denselben Abstand hat wie die Dienstaltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe zu ihrer Endstufe. (3) Bleibt das Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen nach den Abs. 1 und 2 hinter dem Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen sowie Ausgleichszulagen zurück, das nach bisherigem Recht bis zum 30. Juni 1971 der Berechnung der Bezüge zugrunde zu legen war, so tritt zu dem Grundgehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. (4) Ist am 31. März 1969 eine Zulage nach § 30 a in der bis zum 31. März 1969 geltenden Fassung gewährt worden und bleiben die ab 1. April 1969 zustehenden Versorgungsbezüge hinter den am 31. März 1969 gewährten Versorgungsbezügen zurück, so erhält der Versorgungsempfänger abweichend von Abs. 3 eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. (5) Ausgleichszulagen nach den Abs. 3 und 4 verringern sich entsprechend den Erhöhungen der Versorgungsbezüge. (6) Der Minister des Innern wird ermächtigt, Versorgungsempfänger, deren letztes Amt oder letzte Besoldungsgruppe in den Überleitungsvorschriften nicht berücksichtigt ist, nach den Grundsätzen der Überleitungsvorschriften einer Besoldungsgruppe dieses Gesetzes zuzuteilen und ihnen in diesem Rahmen Zulagen zu gewähren. (7) Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe von bestimmten Voraussetzungen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der Lehrerstellen, sind die Verhältnisse am Tage des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der amtlichen Volkszählung, die zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt worden ist. (8) War bei Beamtinnen bei Eintritt des Versorgungsfalles von einer Kürzung des Grundgehalts und der Stellenzulagen um zehn vom Hundert auszugehen, entfällt diese Kürzung, (9) Ein neben den Versorgungsbezügen noch gezahlter Frauenzuschlag entfällt. (10) Für die Berechnung der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
§ 29 (1) Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge der am 1. Juli 1971 vorhandenen Versorgungsempfänger ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 5, A 9, A 13 oder A 13 a zugrunde, so bemessen sich die Versorgungsbezüge nach den Besoldungsgruppen A 3, A 6, A 10 oder A 14, sofern der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis das Eingangsamt seiner Laufbahn oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 a innehatte und er seit der Anstellung in der Laufbahn des einfachen Dienstes eine Dienstzeit von einem Jahr, des mittleren Dienstes eine Dienstzeit von zwei Jahren, des gehobenen Dienstes eine Dienstzeit von drei Jahren, des höheren Dienstes eine Dienstzeit von fünf Jahren in diesem Amt zurückgelegt hatte. Satz 1 gilt auch für Aufstiegsbeamte und Beamte einer Einheitslaufbahn; an die Stelle der Anstellung tritt der Zeitpunkt des Aufstiegs in die höhere Laufbahn. Die Versorgungsbezüge bemessen sich auch dann nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 3, wenn die Besoldungsgruppe A 2 nicht das Eingangsamt der Laufbahn des Beamten war. Kann bei Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. April 1938 geendet hat, der Zeitpunkt der Anstellung nicht festgestellt werden, so tritt an die Stelle des Tages der Anstellung der Tag des Beginns der Dienstbezüge. (2) Ruhegehaltfähige Zulagen, die einheitlich im Eingangsamt und im ersten Beförderungsamt der Laufbahn des Beamten vorgesehen sind, werden bei der Bemessung der Versorgungsbezüge aus dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe berücksichtigt. (3) Stehen Versorgungsbezüge auf Grund eines Dienstunfalls oder eines Unfalls im Sinne des § 223 des Hessischen Beamtengesetzes zu, so entfällt die Dienstzeitvoraussetzung des Abs. 1, wenn der Beamte das Amt, nach dem sich die Versorgungsbezüge bemessen, vor dem 1. Juli 1965 erlangt hat. (4) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger nach Eintritt des Versorgungsfalles an einer Höherstufung seines früheren Amtes in die Besoldungsgruppen A 5, A 9 oder A 13 teilgenommen hat, die nach dem 31. März 1957 eingetreten ist. (5) Ausgleichszulagen nach § 28 Abs. 3 und 4 verringern sich um die Erhöhungen des Grundgehalts nach Abs. 1.
§ 30 b (1) Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelle der Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine Zulage von fünfundsechzig vom Hundert. (2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. April 1960 um sieben vom Hundert zu erhöhen. (3) Die sich nach Abs. 2 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1961 um acht vom Hundert zu erhöhen. (4) Die sich nach Abs. 3 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1962 um sechs vom Hundert zu erhöhen. (5) Die sich nach Abs. 3 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. März 1963 um siebeneinhalb vom Hundert zu erhöhen. (6) Die sich nach Abs. 5 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 um acht vom Hundert zu erhöhen. (7) Die sich nach Abs. 6 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1966 um vier vom Hundert zu erhöhen. (8) Die sich nach Abs. 7 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 um vier vom Hundert zu erhöhen. (9) Die sich nach Abs. 8 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1968 um vier vom Hundert zu erhöhen. (10) Die sich nach Abs. 9 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. April 1969 um drei vom Hundert zu erhöhen. (11) Die sich nach Abs. 10 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1970 um acht vom Hundert zu erhöhen. (12) Die sich nach Abs. 11 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1971 um zehn vom Hundert zu erhöhen.
§ 31 (weggefallen)
§ 43 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
§§ 1 bis 24 (weggefallen)
§§ 26, 27 (weggefallen)
§§ 30, 30 a (weggefallen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.