BesGÄndG HE 6 · Hessen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Vom 6. Juli 1965

Ausfertigungsdatum:
06.07.1965
Fundstelle:
GVBl. I 1965, 122
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 Besoldungsordnung H, hier nicht abgedruckt; vgl. GVBl. I 1965 S. 122.

Anlage 2

Anlage 2 Überleitungsübersicht, hier nicht abgedruckt; vgl. GVBl. I 1965 S. 122

Artikel

Artikel 1 Änderung des Kapitels I des Hessischen Besoldungsgesetzes

Artikel

Artikel 7 Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Artikel

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Regelung der Ministerbezüge

Artikel

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise (1. bis 5.) ... (6. a bis e) ... 6. f) Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Tabelle der Amtsbezüge in der neuen Fassung bekanntzumachen.

Artikel

Artikel 10 Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Artikel

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen

Artikel

Artikel 12 Neufassung von Gesetzen (vollzogen)

Artikel

Artikel 13 Inkrafttreten 1. Dieses Gesetz tritt wie folgt in Kraft: Art. 1 Nr. 7 Buchst. c und Art. 7 Nr. 6 Buchst. a mit Wirkung vom 1. April 1964, Art. 9 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. März 1963, die übrigen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1965. 2. Die durch Art. 10 Nrn. 1 und 2 geänderten Bestimmungen gelten erstmalig für die Personalvertretungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt werden.

Artikel

Artikel 2 Änderung der Besoldungsordnungen

Artikel

Artikel 3 Ortszuschlag

Artikel

Artikel 4

Artikel

Artikel 5 Sondervorschriften für Lehrer bei wissenschaftlichen Hochschulen

Artikel

Artikel 6 Überleitung und Besitzstandwahrung 1. Die nach diesem Gesetz neu eingestuften Beamten und Richter werden nach der als Anlage 2 beigefügten Übersicht in die neuen Besoldungsgruppen übergeleitet. 2. Ist das Besoldungsdienstalter eines Beamten oder Richters dem bisherigen Recht entsprechend festgesetzt und ergäbe sich auf Grund des Art. 1 Nr. 3 Buchst. b, c und e und Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes für den Betroffenen ein ungünstigeres Besoldungsdienstalter, so verbleibt es bei der bisherigen Festsetzung. 3. Das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 a bleibt für diese Besoldungsgruppe unverändert. 4. Das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 a, die auf Grund der Überleitungsübersicht (Anlage 2 zu diesem Gesetz) in die Besoldungsgruppe H 3 übergeleitet werden, bleibt für diese Besoldungsgruppe unverändert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.