Hessisches Anpassungsgesetz zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Hessisches Anpassungsgesetz zum 2. BesVNG - HAnpG - 2. BesVNG -) Vom 23. Dezember 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1976
- Fundstelle:
- GVBl. I 1976, 547
Anlage(zu Art. 5 § 1 Abs. 1)Überleitungsübersicht, hier nicht abgedruckt; ; vgl. GVBl. I 1976 S. 547 ff.
§ 1(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b Abs. 3, §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 der Reichsversicherungsordnung, § 32 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, §§ 82 und 106 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßigen Angestellten 1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. Der Sozialminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung mit bis zu 15 000 Versicherten und bei Verbänden von Versicherungsträgern Ausnahmen von den Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz zuzulassen. Für die Verbände von Versicherungsträgern gilt dies mit der Maßgabe, daß Besonderheiten in der Größe oder im Aufbau der Verwaltung, in der Art der Verwaltungsaufgaben und in der Zusammensetzung des Personals eine Ausnahme erfordern. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Abs. 3 bis 5 zuzuordnen. Dabei sind 1. Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,2. die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und3. gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jedoch mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer. (3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen: Versicherte Besoldungsgruppen bis 15 000 A 12, A 13, A 14 15 001 bis 35 000 A 13, A 14, A 15 35 001 bis 60 000 A 14, A 15, A 16 60 001 bis 100 000 A 15, A 16, B 2 100 001 bis 300 000 A 16, B 2, B 3 300 001 bis 600 000 B 2, B 3, B 4 ab 600 001 B 3, B 4, B 5. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand. (4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen: Besoldungsgruppen Landesverband der Ortskrankenkassen A 16, B 2, B 3 Landesverband der Innungskrankenkassen A 13, A 14, A 15 Landesverband der Betriebskrankenkassen A 15, A 16, B 2. (5) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Rahmen: Besoldungsgruppen Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt: A 15, A 16, B 2.
§ 2(1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen. (2) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Art. IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechende Anwendung.
§ 3(1) § 5 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.(2) Der Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die dienstordnungsmäßig Angestellten zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
§ 1(1) Die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einordnung der Beamten in die Besoldungsgruppen der Hessischen Besoldungsordnungen und Änderungen von Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen ergeben sich, soweit nicht eine Überleitung nach Abs. 3 vorzunehmen ist, aus der Überleitungsübersicht (Anlage). (2) Ist in der Überleitungsübersicht bei einem Amt der Fußnotenhinweis 1 ausgebracht, so behält der Beamte für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung. Der Beamte führt die neue Amtsbezeichnung, wenn er dies der zuständigen Behörde anzeigt. (3) Beamte, die als Leiter einer Schulstufe oder eines -zweiges an einer Gesamtschule eingesetzt sind und die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen nicht besitzen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Amt "Rektor an einer Gesamtschule" der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 bei Gewährung der jeweils ausgewiesenen Amtszulage entsprechend den in den Funktionszusätzen zu den jeweiligen Ämtern festgesetzten Jahrgangsstufen, Schulzweigen und Schülerzahlen übergeleitet. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. (4) Art. IX § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt entsprechend.
§ 2Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Art. IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend.
§ 1(1) Bis zu einer Regelung durch Rechtsverordnung nach § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Gemeinsamen Vorschriften Nr. 16, soweit die Vorschrift die Stellenzulage für Leiter eines Gruppenseminars betrifft, und Nr. 17 der Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter.(2) Bis zu einer Regelung durch Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Vorschriften über die Einstufung der Ämter Beigeordneter bei dem Umlandverband Frankfurt (Besoldungsgruppe B 6), Erster Beigeordneter bei dem Umlandverband Frankfurt (Besoldungsgruppe B 7) und Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt (Besoldungsgruppe B 8) im Hessischen Besoldungsgesetz in der bisherigen Fassung weiter.
§ 2(1) ...(2) Abweichend von Art. 2 § 1 Nr. 2 können Lehrkräfte an Studienseminaren zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder zum "Rektor als Ausbildungsleiter" (Besoldungsgruppe A 14 des Hessischen Besoldungsgesetzes) ernannt werden, wenn ihnen die Funktionen für dieses Amt bis zum 31. Dezember 1975 übertragen worden waren.
§ 3Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts über die Gewährung sonstiger Geldzuwendungen im Sinne des § 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes, die über die für die Beamten des Landes geltenden Regelungen hinausgehen, sind bis zum 31. Dezember 1977 anzupassen.
§ 4Art. IX § 23 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern wird hinsichtlich der in Ämtern der Besoldungsordnung B eingestuften Beamten der dort genannten Einrichtungen durch Art. 1 § 2 nicht berührt.
§ 5Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Fachlehrern sind die Voraussetzungen der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 und der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 11 kw auch dann erfüllt, wenn seit der Anstellung als Fachlehrer eine dreijährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 11 oder A 11 a verbracht worden ist.
Artikel 1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Artikel 2 Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften (vollzogen)
Artikel 3 Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherungen
Artikel 4 Hessisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
Artikel 5 Überleitung und Wahrung des Besitzstandes
Artikel 6 Übergangsvorschriften
Artikel 7 Schlußvorschriften Praktikanten mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamten geltenden Vorschriften.
Artikel 8 InkrafttretenEs treten in Kraft 1. Art. 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,2. ...3. die übrigen Vorschriften am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.