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title: "BesErh/AnpG HE — Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetz Vom 12. Mai 1970"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/beserh-anpghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BesErh_AnpGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:14:05+00:00"
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# BesErh/AnpG HE — Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetz Vom 12. Mai 1970

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 12.05.1970
*Fundstelle:* GVBl. I 1970, 303


### Artikel

Artikel 15 Überleitung und Wahrung des Besitzstands (1) Die Wahlbeamten werden in die neue Tabelle der Amtsbezüge entsprechend der Größengruppe (Einwohner) übergeleitet. (2) Ist das Amtsgehalt nach § 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise eine Gruppe höher oder niedriger festgesetzt, so wird der Wahlbeamte in die entsprechende höhere oder niedrigere Gruppe der Tabelle der Amtsbezüge dieses Gesetzes mit der daraus sich ergebenden Besoldungsgruppe übergeleitet. (3) Bleibt das neue Amtsgehalt hinter dem Amtsgehalt zurück, das dem Wahlbeamten am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustand, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede künftige Erhöhung des Amtsgehalts.

### Artikel

Artikel 16 (vollzogen)

### Artikel

Artikel 17 Es treten in Kraft: 1. Art. 1 bis Art. 5 und Art. 10 bis Art. 15 mit Wirkung vom 1. Januar 1970, 2. die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1970.

### Artikel

Artikel 1 bis 14 (vollzogen)

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— Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetz Vom 12. Mai 1970
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BesErh_AnpGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
