Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetz Vom 12. Mai 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.1970
- Fundstelle:
- GVBl. I 1970, 303
Artikel 15 Überleitung und Wahrung des Besitzstands (1) Die Wahlbeamten werden in die neue Tabelle der Amtsbezüge entsprechend der Größengruppe (Einwohner) übergeleitet. (2) Ist das Amtsgehalt nach § 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise eine Gruppe höher oder niedriger festgesetzt, so wird der Wahlbeamte in die entsprechende höhere oder niedrigere Gruppe der Tabelle der Amtsbezüge dieses Gesetzes mit der daraus sich ergebenden Besoldungsgruppe übergeleitet. (3) Bleibt das neue Amtsgehalt hinter dem Amtsgehalt zurück, das dem Wahlbeamten am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustand, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede künftige Erhöhung des Amtsgehalts.
Artikel 16 (vollzogen)
Artikel 17 Es treten in Kraft: 1. Art. 1 bis Art. 5 und Art. 10 bis Art. 15 mit Wirkung vom 1. Januar 1970, 2. die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1970.
Artikel 1 bis 14 (vollzogen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.