Erstes Hessisches Gesetz zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. HBesAnpG) Vom 24. Mai 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 24.05.1971
- Fundstelle:
- GVBl. I 1971, 113
AnlagenAnlagen 1 bis 7 nicht abgedruckt, vgl. GVBl. I 1971 S. 113, 148.
§ 3
§ 4Ausgleichszulagen nach § 28 des Hessischen Besoldungsgesetzes vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Artikel das Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen erhöht.
§ 5
§ 3Ausgleichszulagen nach §§ 11 und 15 des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Artikel das Gehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen erhöht.
§ 1(1) Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Nr. 3, Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 14, Nr. 15 oder Nr. 19 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen oder nach der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 5, den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 6 und A 7, der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 8 oder der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 9 können nur beim Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen und mit den in den Vorschriften genannten Maßgaben gewährt werden. Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in Satz 1 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht.(2) Für das Zusammentreffen von Zulagen nach Abs. 1 mit anderen ruhegehaltfähigen Zulagen gelten die für Beamte getroffenen Regelungen.
§ 2Ein nach Art. 6 oder 7 des Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetzes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die nach der Nr. 3, Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 14, Nr. 15 oder Nr. 19 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen oder nach der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 5, den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 6 und A 7, der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 8 oder der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 9 den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden.
§ 3 Art. 1 § 4 gilt entsprechend.
Artikel 1 Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge
Artikel 12 Inkrafttreten(1) Es treten in Kraft 1. Art. 3 § 1 Nr. 2 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 1970,2. Art. 3 § 1 Nr. 2 Buchst. c, Art. 9 § 2 Nr. 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juni 1970,3. Art. 1, Art. 2, Art. 3 § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3, § 2 Nr. 3, § 3 Nr. 2 Buchst. b, Art. 4 Nr. 1 bis 20, Art. 5, Art. 7 (ausgenommen Überleitung nach Art. 4 Nr. 21), Art. 8 Abs. 3; Abs. 5 und 6, Art. 9 § 2 Nr. 7 und 9, Art. 10 mit Wirkung vom 1. Januar 1971,4. Art. 3 § 2 Nr. 1 und 2, Nr. 4 bis 6, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 § 1 mit Wirkung vom 21. März 1971,5. Art. 4 Nr. 21 am 1. Juni 1971,6. Art. 3 § 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a und c, Art. 6, Art. 9 § 2 Nr. 1 und 8, § 3 am 1. Juli 1971,7. Art. 9 § 2 Nr. 2 und 3 am 1. Januar 1973,8. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes. (2) Die durch Art. 3 § 1 Nr. 2 Buchst. c und Art. 9 § 2 Nr. 4 vorgenommenen Änderungen gelten auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1970, wenn der Anspruch auf die Leistung vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des damals geltenden Rechts bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
Artikel 2 Erhöhung der Amts- und Versorgungsbezüge der Richter und Staatsanwälte
Artikel 3 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (vollzogen)
Artikel 4 Änderung der Besoldungsordnungen (vollzogen)
Artikel 5 Übergangsvorschriften für Versorgungsbezüge
Artikel 6 Anpassung der Versorgungsbezüge (vollzogen)
Artikel 7 Überleitung(vollzogen)
Artikel 8 Übergangsvorschriften und Wahrung des Besitzstandes (1) Bei den am 20. März 1971 vorhandenen Beamten bleibt die Festsetzung des Besoldungsdienstalters unverändert. (2) Abweichend von § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, den Ortszuschlag nach § 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.(3) Polizeivollzugsbeamte, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes eine Aufwandsentschädigung nach der am 31. Dezember 1970 geltenden Fassung der Nr. 3 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen erhalten haben und bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Polizeizulage nach der vom 1. Januar 1971 an geltenden Fassung der Nr. 3 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen nicht vorliegen erhalten, sofern sie überwiegend im Außendienst tätig sind, eine Aufwandsentschädigung von monatlich sechzig Deutsche Mark. Das gleiche gilt für die Beamten des mittleren Dienstes der Berufsfeuerwehren, bei denen am Tage der Verkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die eine Zulage nach der Nr. 19 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen nicht erhalten. (4) Bleibt bei Beamten die Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag bei Anwendung des Art. 3 § 2 dieses Gesetzes hinter dem Betrag aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag nach bisherigem Recht zurück, so wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach Maßgabe des Art. II § 13 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) gewährt.(5) Sind die einem Beamten nach diesem Gesetz zustehenden Amtszulagen und Stellenzulagen insgesamt niedriger als der ihm nach bisherigen Recht zustehende Gesamtbetrag der Zulagen, so wird eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds gewährt. (6) Beamte, deren Ortszuschlag sich auf Grund der Vorschrift des Art. 3 § 1 Nr. 1 verringert, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds. Diese vermindert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge erhöhen.
Artikel 9 bis 11(vollzogen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.