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title: "BesÄndG HE — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 7. Oktober 1970"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/besaendghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BesÄndGHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:20:19+00:00"
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# BesÄndG HE — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 7. Oktober 1970

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 07.10.1970
*Fundstelle:* GVBl. I 1970, 628


### Anlage (Anlage

Anlage (Anlage zu Art. 3 Abs. 1) Bisherige Amtsbezeichnung Bisherige Besoldungs gruppe Neue Amtsbezeichnung Neue Besoldungsgruppe Ergänzende Bestimmungen Akademischer Rat A 13 Professor an einer Universität H 2 Nur die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden habilitierten Akademischen Räte Observator bei einer wissenschaftlichen Hochschule A 13 Akademischer Rat - - Pädagogischer Mitarbeiter bei einer Abteilung für Erziehungswissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an dem Hessischen Institut für Lehrerfortbildung A 13 Lehrer als pädagogischer Mitarbeiter - - Prosektor bei einer Wissenschaftlichen Hochschule A 13 Akademischer Rat - - Studienrat im Hochschuldienst A 13 Professor an einer Universität H 2 Nur die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden habilitierten Studienräte im Hochschuldienst Akademischer Oberrat A 14 Professor an einer Universität H 3 Nur die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden habilitierten Akademischen Oberräte Oberstudienrat im Hochschuldienst A 14 Professor an einer Universität H 3 Nur die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden habilitierten Oberstudienräte im Hochschuldienst Akademischer Oberrat A 15 Professor an einer Universität H 3 Nur die habilitierten Akademischen Oberräte Wissenschaftlicher Rat und Professor bei einer wissenschaftlichen Hochschule H 2 Professor an einer Universität H 3 - Außerordentlicher Professor bei einer wissenschaftlichen Hochschule H 3 Professor an einer Universität H 4 - Wissenschaftlicher Rat und Professor als Abteilungsvorsteher bei einer wissenschaftlichen Hochschule H 3 Professor an einer Universität - - Ordentlicher Professor bei einer wissenschaftlichen Hochschule H 4 Professor an einer Universität - -

### Artikel

Artikel 1

### Artikel

Artikel 2

### Artikel

Artikel 3 Überleitung und Wahrung des Besitzstandes (1) Die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einordnung der Beamten in die Besoldungsgruppen. sowie die Änderungen der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der als Anlage beigegebenen Übersicht. (2) Bis zum 31. August 1971 sind zu Professoren der Besoldungsgruppen H 2 oder H 3 (H 3 entsprechend der Überleitung nach der Anlage) zu ernennen: Die Dozenten, Oberärzte, Oberassistenten, Oberingenieure, die Akademischen Räte und Akademischen Oberräte, die Studienräte im Hochschuldienst und Oberstudienräte im Hochschuldienst sowie die Wissenschaftlichen Assistenten, soweit sie nicht Beamte auf Lebenszeit sind und sich habilitiert haben oder soweit deren Habilitationsverfahren bis zum 20. Mai 1970 eingeleitet worden war und bis zum 31. März 1971 abgeschlossen ist. (3) Bis zu ihrer Ernennung zu Professoren nach Abs. 2 stehen die Dozenten, Oberärzte, Oberassistenten und Oberingenieure, denen auf Grund des § 43 des Universitätsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 324) die Bezeichnung Honorarprofessor verliehen wurde, in der Besoldung den außerplanmäßigen Professoren der Fußnote zur Besoldungsgruppe H 1 und den außerplanmäßigen Professoren nach den §§ 206 und 209 des Hessischen Beamtengesetzes gleich. (4) Die Lektoren der Besoldungsgruppe A 13 können zu Studienräten im Hochschuldienst, die Lektoren der Besoldungsgruppe A 13 a zu Oberstudienräten im Hochschuldienst ernannt werden. (5) Für die Wissenschaftlichen Assistenten sind auf Vorschlag des Fachbereichs (§ 49 Nr. 8 des Universitätsgesetzes) bis zum 1. Januar 1972 nach Bedarf Dienstverhältnisse nach den §§ 41 oder 45 des Universitätsgesetzes zu begründen. Der Bedarf wird vom Präsidenten ermittelt und von dem Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgestellt. Über die Stellenumwandlungen entscheidet der Haushaltsausschuß des Hessischen Landtags. Ist der Wissenschaftliche Assistent mit der Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches nach § 41 oder 45 des Universitätsgesetzes nicht einverstanden oder wird ein Dienstverhältnis nach Satz 1 nicht begründet, so gelten für ihn die Vorschriften der Hessischen Assistentenordnung vom 26. Februar 1966 (ABl. des Hessischen Kultusministers S. 413) weiter. Werden Wissenschaftliche Assistenten zu Dozenten ernannt, so ist die Zeit ihres Dienstverhältnisses als Wissenschaftliche Assistenten, die vier Jahre übersteigt, auf die Zeit nach § 205 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes anzurechnen. (6) Studienräte und Oberstudienräte, Wissenschaftliche Assistenten sowie Akademische Räte und Akademische Oberräte, die überwiegend Lehraufgaben wahrnehmen, können vom Fachbereich (§ 49 Nr. 8 des Universitätsgesetzes) bis zum 1. Januar 1972 für die Ernennung zum Professor in der Besoldungsgruppe H 2 oder H 3 vorgeschlagen werden. Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Universitätsgesetzes gelten nicht; die Einzelheiten dieses Ernennungsverfahrens regelt der Kultusminister. Über die notwendigen Stellenumwandlungen entscheidet der Haushaltsausschuß des Hessischen Landtags. (7) Die Vorschriften der Abs. 5 und 6 sind auf Angestellte entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in Abs. 5 Satz 1 und in Abs. 6 genannten Termine auf dem 1. Januar 1973 festgesetzt werden. (8) Beamte, deren Dienstbezüge bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes hinter den Bezügen nach bisherigem Recht zurückbleiben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede künftige Erhöhung der Bezüge einschließlich der Unterrichtsgeldpauschale.

### Artikel

Artikel 4

### Artikel

Artikel 5 Inkrafttreten Es treten in Kraft: 1. Art. 1 Nr. 10, 12 und 13 am 1. September 1971, 2. Art. 3 Abs. 3 mit Wirkung vom 20. Mai 1970, 3. Art. 3 Abs. 5 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, 4. Art. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1970, 5. alle übrigen Vorschriften am 1. Januar 1971.

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— Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom 7. Oktober 1970
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BesÄndGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
