BErzGGZustAnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Vom 23. Januar 1986

Ausfertigungsdatum:
23.01.1986
Fundstelle:
GVBl. I 1986, 34
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BErzGGZustAnO

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für 1. den Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes und die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, 2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden, 3. die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes , die Fachaufsicht und die Grundsatzsachbearbeitung ist das Hessische Sozialministerium.

§ 2

§ 2 Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sind zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Erziehungsgeld.

§ 3

§ 3 Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Hessische Sozialministerium.

§ 4

§ 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.