BerStdMitwG HE · Hessen

Berufsstandsmitwirkungsgesetz Vom 15. Juli 1997

Ausfertigungsdatum:
15.07.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 227
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3a

Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen

§ 3aKuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen(1) Bei dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen wird ein Kuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist die Bestimmung von Beratungszielen und die Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Beratungswesens. Das Kuratorium entwickelt fachliche Konzepte und entscheidet mit bei 1. der Festlegung von Inhalten der Beratung und Erwachsenenfortbildung einschließlich der Bildung fachlicher Schwerpunktbereiche,2. der Planung des Personaleinsatzes der staatlichen Beratungskräfte einschließlich ihrer Einsatzorte und der Bemessung des Personalbedarfs,3. allen Fragen des Versuchswesens und der Aus- und Fortbildung des staatlichen Beratungspersonals sowie4. der Beauftragung Dritter zur Durchführung von Beratungsdienstleistungen. Im Übrigen ist es zu allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Beratungswesen zu beteiligen. (2) Über alle Vorgänge im Sinne von Abs. 1 hat der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen das Kuratorium rechtzeitig zu unterrichten und vor seinen Entscheidungen, Stellungnahmen oder Maßnahmen seine vorherige Beteiligung sicherzustellen. Falls zwischen dem Kuratorium und dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen keine Einigung über die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 zustande kommt, entscheidet das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium. (3) Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Interessenverbänden Hessens einerseits und von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium andererseits benannt werden. Das Kuratorium gibt sich eine Satzung. Die Leiterin oder der Leiter der für das Beratungswesen zuständigen Abteilung im Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen nimmt gleichzeitig die Geschäftsführung des Kuratoriums wahr. Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Kuratorium. Das Kuratorium kann weitere Personen mit Aufgaben der Geschäftsführung beauftragen. Das Nähere über die Zusammensetzung des Kuratoriums einschließlich etwaiger Fachausschüsse, die Stimmengewichtung, das Zustandekommen von Beschlüssen, die Amtsdauer seiner Mitglieder, seine Informationsrechte, die Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Einzelheiten über das Verfahren und das Verhältnis zu anderen landesgesetzlich eingerichteten Gremien regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

§ 2

Gebietsagrarausschüsse

§ 2 Gebietsagrarausschüsse(1) Bei den Kreisausschüssen, die in § 1des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, werden Gebietsagrarausschüsse gebildet, deren Mitglieder benannt werden. Es benennen 1. der Kreisbauernverband oder die Kreisbauernverbände gemeinsam vier Mitglieder,2. der Verband oder die Verbände der landwirtschaftlichen Fachschulabsolventen gemeinsam zwei Mitglieder,3. die Landjugend zwei Mitglieder,4. der Bezirkslandfrauenverband oder die Bezirkslandfrauenverbände zwei Mitglieder,5. die Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt zwei Mitglieder,6. der Gärtnereiverband zwei Mitglieder,7. der Verband ökologischer Landbau ein Mitglied,8. der Rheingauer Weinbauverband zwei Mitglieder für den Gebietsagrarausschuß, zu dessen Amtsbezirk der Rheingau gehört, und der Bergsträßer Weinbauverband ein Mitglied für den Gebietsagrarausschuß, zu dessen Amtsbezirk die Bergstraße gehört. Als Mitglieder benannt werden können nur Personen, die ihren Wohnsitz im Dienstbezirk des Gebietsagrarausschusses haben. (2) Kreislandwirtinnen und Kreislandwirte, die nicht als Mitglied des Gebietsagrarausschusses benannt sind, gehören diesem kraft Amtes an. (3) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, die Führung der Geschäfte erfolgt durch den jeweiligen Kreisausschuss nach § 2 Abs. 1 Satz 1.

§ 3

Aufgaben und Rechte der Ausschüsse

§ 3 Aufgaben und Rechte der Ausschüsse(1) Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten. (2) Der Landesagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Landesebene und Regierungsbezirksebene mitzuwirken. Er ist bei allen Gesetzesvorhaben, die die Landwirtschaft betreffen, vorher zu hören. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Aufstellung von Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die in Landwirtschaftssachen tätigen Gerichte,2. Förderung von Erzeugung, Versuchswesen, Vermarktung, Marketing und regionaler Schwerpunktbildung,3. Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens,4. Durchführung von Förderungsprogrammen,5. Stellungnahmen der Regierungspräsidien zu flächenbezogenen Planungen, insbesondere zum Landesentwicklungsplan, zu Regionalplänen, zu Forstlichen Rahmenplanungen und zu Landschaftsrahmenplänen sowie zur Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht,6. Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Zustimmung des Landesagrarausschusses. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesagrarausschusses. (3) Der Gebietsagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Stellungnahme zur Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen,2. Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse,3. Stellungnahmen des Landrates, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung,4. Stellungnahmen des Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu flächenbezogenen Planungen (ohne Maßnahmen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 bis 34 des Baugesetzbuches) im Gebiet des jeweiligen Dienstbezirks aus landwirtschaftlicher Sicht,5. die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Angelegenheiten. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Gebietsagrarausschusses, mit Ausnahme der Entscheidungen zur Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das Regierungspräsidium nach Anhörung des Gebietsagrarausschusses.

§ 4

Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte

§ 4 Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte(1) Der Kreisausschuss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte unterstützt. Diese wirken insbesondere in Angelegenheiten der Agrar- und Marktstruktur, der Landschaftspflege und des Grundstücksverkehrs durch Beratung, Stellungnahme und Erteilung von Auskünften mit.(2) Das vorsitzende Mitglied des Gebietsagrarausschusses ist zugleich Kreislandwirtin oder -landwirt. Erstreckt sich der Dienstbezirk eines Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über mehrere Landkreise, so ist das vorsitzende Mitglied des Gebietsagrarausschusses Kreislandwirtin oder -landwirt nur für den Landkreis, in dem sie ihren oder er seinen Wohnsitz hat. Für die anderen Landkreise werden die Kreislandwirtinnen und -landwirte vom Gebietsagrarauschuß benannt. Die stellvertretenden Kreislandwirtinnen und -landwirte werden vom Gebietsagrarausschuß benannt.(3) Die Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der für die Landwirtschaft zuständige Minister im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung festlegt.

§ 5

Wahl der Ortslandwirtinnen und -landwirte

§ 5 Wahl der Ortslandwirtinnen und -landwirte(1) Die Ortslandwirtinnen und -landwirte sowie deren Stellvertretung werden in freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl für sechs Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in vom Kreisausschuss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Wahlbezirken. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die Wahlleitung obliegt dem Kreisausschuss nach § 2 Abs. 1 Satz 1. (3) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen. (4) Das Nähere bestimmt die Wahlordnung, die die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der für die Landwirtschaft zuständige Minister erläßt. Sie kann vorsehen, daß eine Ortslandwirtin oder ein Ortslandwirt für mehrere Gemeinden gewählt wird; ebenso kann sie vorsehen, daß für eine Gemeinde mehrere Ortslandwirtinnen oder -landwirte gewählt werden.

§ 3

Aufgaben und Rechte der Ausschüsse

§ 3 Aufgaben und Rechte der Ausschüsse(1) Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten. (2) Der Landesagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Landesebene und Regierungsbezirksebene mitzuwirken. Er ist bei allen Gesetzesvorhaben, die die Landwirtschaft betreffen, vorher zu hören. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Aufstellung von Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die in Landwirtschaftssachen tätigen Gerichte,2. Förderung von Erzeugung, Versuchswesen, Vermarktung, Marketing und regionaler Schwerpunktbildung,3. Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens,4. Durchführung von Förderungsprogrammen,5. Stellungnahmen der Regierungspräsidien zu flächenbezogenen Planungen, insbesondere zum Landesentwicklungsplan, zu Regionalplänen, zu Forstlichen Rahmenplanungen und zu Landschaftsrahmenplänen sowie zur Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht,6. Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Zustimmung des Landesagrarausschusses. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesagrarausschusses. (3) Der Gebietsagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Stellungnahme zur Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen,2. Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse,3. Stellungnahmen des Landrates, der in § 1des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung,4. Stellungnahmen des Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu flächenbezogenen Planungen (ohne Maßnahmen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 bis 34 des Baugesetzbuches) im Gebiet des jeweiligen Dienstbezirks aus landwirtschaftlicher Sicht,5. die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Gebietsagrarausschusses, mit Ausnahme der Entscheidungen zur Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet in Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 die Leitung der für die landwirtschaftliche Ausbildung zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in allen übrigen Angelegenheiten das Regierungspräsidium, jeweils nach Anhörung des Gebietsagrarausschusses.

§ 5

Benennung der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte

§ 5 Benennung der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte(1) In allen Gemeinden werden Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte sowie deren Stellvertretungen vom Gebietsagrarausschuss des jeweiligen Landkreises für sechs Jahre benannt. Liegen nach einer öffentlichen Bekanntgabe des Benennungstermins Bewerbungen mehrerer Personen für eine Benennung vor, so führt der Gebietsagrarausschuss ein Auswahlverfahren durch. In diesem Verfahren werden die Benennungsberechtigten nach § 6 aus den jeweiligen Orten und Ortsteilen zu einer Versammlung eingeladen, in der über die Bewerbungen abgestimmt wird. Das Abstimmungsergebnis ist für die Benennung bindend. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden vom Landesagrarausschuss festgelegt. (2) Die Namen der benannten Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. (3) Die Größe der Amtsbezirke der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte legt der jeweilige Gebietsagrarausschuss fest. Dabei können für eine Gemeinde mehrere Amtsbezirke gebildet werden; für einen Amtsbezirk können mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte benannt werden. (4) Ist für einen Bezirk keine Benennung zustande gekommen oder steht die oder der Benannte im Benennungszeitraum nicht mehr zur Verfügung, so erfolgt eine erneute Benennung durch den Gebietsagrarausschuss.

§ 6

Voraussetzungen der Benennung

§ 6 Voraussetzungen der Benennung(1) Benannt werden kann, wer am Stichtag 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,3. in Hessen seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren oder seinen Wohnsitz hat und in einem landwirtschaftlichen Betrieb ab 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, bei Sonderkulturen ab 0,2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, überwiegend in dem Betrieb als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist. (2) Fällt eine Voraussetzung der Benennung fort, so endet damit das Mandat.

§§

§§ 7 bis 8 (Änderungsanweisung)

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der §§ 7 und 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 3

Aufgaben und Rechte der Ausschüsse

§ 3 Aufgaben und Rechte der Ausschüsse(1) Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten. (2) Der Landesagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Landesebene und Regierungsbezirksebene mitzuwirken. Er ist bei allen Gesetzesvorhaben, die die Landwirtschaft betreffen, vorher zu hören. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Aufstellung von Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die in Landwirtschaftssachen tätigen Gerichte,2. Förderung von Erzeugung, Versuchswesen, Vermarktung, Marketing und regionaler Schwerpunktbildung,3. Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens,4. Durchführung von Förderungsprogrammen,5. Stellungnahmen der Regierungspräsidien zu flächenbezogenen Planungen, insbesondere zum Landesentwicklungsplan, zu Regionalplänen, zu Forstlichen Rahmenplanungen und zu Landschaftsrahmenplänen sowie zur Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht,6. Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Zustimmung des Landesagrarausschusses. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesagrarausschusses. (3) Der Gebietsagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Stellungnahme zur Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen,2. Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse,3. Stellungnahmen des Landrates, der in § 1des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung,4. Stellungnahmen des Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu flächenbezogenen Planungen (ohne Maßnahmen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 bis 34 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)) im Gebiet des jeweiligen Dienstbezirks aus landwirtschaftlicher Sicht,5.die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Gebietsagrarausschusses, mit Ausnahme der Entscheidungen zur Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet in Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 die Leitung der für die landwirtschaftliche Ausbildung zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und in allen übrigen Angelegenheiten das Regierungspräsidium, jeweils nach Anhörung des Gebietsagrarausschusses.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der §§ 7 und 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der §§ 7 und 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 1

Landesagrarausschuß

§ 1 Landesagrarausschuß(1) Bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium wird ein Landesagrarausschuß gebildet, dessen Mitglieder benannt werden.Es benennen1. der Hessische Bauernverband e.V. vier Mitglieder,2. der Landesverband Hessen für landwirtschaftliche Fortbildung e.V. zwei Mitglieder,3. die Hessische Landjugend e.V. zwei Mitglieder,4. der Landfrauenverband Hessen e.V. zwei Mitglieder,5. die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt zwei Mitglieder,6. der Gartenbauverband Baden-Württemberg-Hessen e.V. ein Mitglied,7. die Arbeitsgemeinschaft deutscher Junggärtner e.V. ein Mitglied,8. die Vereinigung ökologischer Landbau in Hessen e.V. zwei Mitglieder,9. der Rheingauer Weinbauverband e.V. und der Weinbauverband Hessische Bergstraße e.V. ein gemeinsames Mitglied,10. die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.V. ein Mitglied.Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied benannt werden; die Abs. 4 und 5 Satz 1 gelten entsprechend.(2) Bei der Benennung ihrer Mitglieder sollen die Organisationen, die zwei oder mehr Mitglieder benennen, darauf hinwirken, daß sich der Landesagrarausschuß möglichst zu gleichen Teilen aus Frauen und Männern zusammensetzt. Die Organisationen sollen bei der Auswahl der von ihnen zu entsendenden Mitglieder Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigen.(3) Der Landesagrarausschuß wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Zu den Sitzungen können sachkundige Personen und Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden und Organisationen hinzugezogen werden. Die Führung der Geschäfte erfolgt durch das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.(4) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Bis zur Benennung des neuen Ausschusses nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr.(5) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie und im Falle der Vertretung die stellvertretenden Mitglieder erhalten als Ersatz für ihre Auslagen und für entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, die nach Durchschnittssätzen bemessen werden kann. Das Nähere regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der für die Landwirtschaft zuständige Minister im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

§ 2

Gebietsagrarausschüsse

§ 2 Gebietsagrarausschüsse(1) Bei den Kreisausschüssen, die in § 1des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, werden Gebietsagrarausschüsse gebildet, deren Mitglieder vorbehaltlich des Abs. 2 benannt werden.Es benennen1. der Kreis- oder Regionalbauernverband oder die Kreis- oder Regionalbauernverbände gemeinsam vier Mitglieder,2. der Verein oder die Vereine für landwirtschaftliche Fortbildung gemeinsam zwei Mitglieder,3. die Hessische Landjugend e.V. zwei Mitglieder,4. der Bezirkslandfrauenverein oder die Bezirkslandfrauenvereine gemeinsam zwei Mitglieder,5. die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt zwei Mitglieder,6. der Gartenbauverband Baden-Württemberg-Hessen e.V. zwei Mitglieder,7. die Vereinigung ökologischer Landbau in Hessen e.V. ein Mitglied, bei einer Zulassung durch den Kreisausschuss zwei Mitglieder,8. der Rheingauer Weinbauverband e.V. zwei Mitglieder für den Gebietsagrarausschuss, zu dessen Amtsbezirk der Rheingau gehört, und der Weinbauverband Hessische Bergstraße e.V. ein Mitglied für den Gebietsagrarausschuss, zu dessen Amtsbezirk die Bergstraße gehört.Als Mitglieder benannt werden können nur Personen, die ihren Wohnsitz im Dienstbezirk des Gebietsagrarausschusses haben.(2) Kreislandwirtinnen und Kreislandwirte, die nicht als Mitglied des Gebietsagrarausschusses benannt sind, gehören diesem kraft Amtes an.(3) Die Führung der Geschäfte erfolgt durch den jeweiligen Kreisausschuss nach Abs. 1 Satz 1. § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 3

Aufgaben und Rechte der Ausschüsse

§ 3 Aufgaben und Rechte der Ausschüsse(1) Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten.(2) Der Landesagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Landesebene und Regierungsbezirksebene mitzuwirken. Er ist bei allen Gesetzesvorhaben, die die Landwirtschaft betreffen, vorher zu hören. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche:1. Aufstellung von Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die in Landwirtschaftssachen tätigen Gerichte,2. Förderung von Erzeugung, Versuchswesen, Vermarktung, Marketing und regionaler Schwerpunktbildung,3. Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens,4. Durchführung von Förderungsprogrammen,5. Stellungnahmen der Regierungspräsidien zu flächenbezogenen Planungen, insbesondere zum Landesentwicklungsplan, zu Regionalplänen sowie zur Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht,6. Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft.Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Zustimmung des Landesagrarausschusses. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesagrarausschusses.(3) Der Gebietsagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche:1. Stellungnahme zur Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen,2. Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse,3. Stellungnahmen des Landrates, der in § 1des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus aufgeführt ist, zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung,4. Stellungnahmen des Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu flächenbezogenen Planungen (ohne Maßnahmen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 bis 34 des Baugesetzbuches) im Gebiet des jeweiligen Dienstbezirks aus landwirtschaftlicher Sicht,5.die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten.Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Gebietsagrarausschusses, mit Ausnahme der Entscheidungen zur Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet in Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 die Leitung der für die landwirtschaftliche Ausbildung zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), und in allen übrigen Angelegenheiten das Regierungspräsidium, jeweils nach Anhörung des Gebietsagrarausschusses.

§ 3a

Mitwirkung bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

§ 3aMitwirkung bei Verfahren nach dem FlurbereinigungsgesetzBerufsvertretung der Landwirtschaft im Sinne des § 109 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 6), sind1. der Landesagrarausschuss für die Mitwirkung beia) den Anhörungen nach § 26b Abs. 1 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz,b) der Herstellung des Einvernehmens nach § 31 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes,2. die Gebietsagrarausschüsse im Übrigen.

§ 3b

Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen

§ 3bKuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen(1) Bei dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen wird ein Kuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist die Bestimmung von Beratungszielen und die Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Beratungswesens. Das Kuratorium entwickelt fachliche Konzepte und entscheidet mit bei1. der Festlegung von Inhalten der Beratung und Erwachsenenfortbildung einschließlich der Bildung fachlicher Schwerpunktbereiche,2. der Planung des Personaleinsatzes der staatlichen Beratungskräfte einschließlich ihrer Einsatzorte und der Bemessung des Personalbedarfs,3. allen Fragen des Versuchswesens und der Aus- und Fortbildung des staatlichen Beratungspersonals sowie4. der Beauftragung Dritter zur Durchführung von Beratungsdienstleistungen.Im Übrigen ist es zu allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Beratungswesen zu beteiligen.(2) Über alle Vorgänge im Sinne von Abs. 1 hat der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen das Kuratorium rechtzeitig zu unterrichten und vor seinen Entscheidungen, Stellungnahmen oder Maßnahmen seine vorherige Beteiligung sicherzustellen. Falls zwischen dem Kuratorium und dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen keine Einigung über die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 zustande kommt, entscheidet das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium.(3) Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Interessenverbänden Hessens einerseits und von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium andererseits benannt werden. Das Kuratorium gibt sich eine Satzung. Die Leiterin oder der Leiter der für das Beratungswesen zuständigen Abteilung im Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen nimmt gleichzeitig die Geschäftsführung des Kuratoriums wahr. Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Kuratorium. Das Kuratorium kann weitere Personen mit Aufgaben der Geschäftsführung beauftragen. Das Nähere über die Zusammensetzung des Kuratoriums einschließlich etwaiger Fachausschüsse, die Stimmengewichtung, das Zustandekommen von Beschlüssen, die Amtsdauer seiner Mitglieder, seine Informationsrechte, die Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Einzelheiten über das Verfahren und das Verhältnis zu anderen landesgesetzlich eingerichteten Gremien regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

§ 5

Benennung der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte

§ 5 Benennung der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte(1) In allen Gemeinden werden Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte sowie deren Stellvertretungen vom Gebietsagrarausschuss des jeweiligen Landkreises für sechs Jahre benannt. Liegen nach einer öffentlichen Bekanntgabe des Benennungstermins Bewerbungen mehrerer Personen für eine Benennung vor, so führt der Gebietsagrarausschuss ein Auswahlverfahren durch. In diesem Verfahren werden die Benennungsberechtigten nach § 6 aus den jeweiligen Orten und Ortsteilen zu einer Versammlung eingeladen, in der über die Bewerbungen abgestimmt wird. Das Abstimmungsergebnis ist für die Benennung bindend. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens werden vom Landesagrarausschuss festgelegt. In der öffentlichen Bekanntgabe ist ein ausdrücklicher Hinweis aufzunehmen, dass die Funktion der Ortslandwirtin oder des Ortslandwirts auch Menschen mit Behinderungen zugänglich ist.(2) Die Namen der benannten Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.(3) Die Größe der Amtsbezirke der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte legt der jeweilige Gebietsagrarausschuss fest. Dabei können für eine Gemeinde mehrere Amtsbezirke gebildet werden; für einen Amtsbezirk können mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte benannt werden.(4) Ist für einen Bezirk keine Benennung zustande gekommen oder steht die oder der Benannte im Benennungszeitraum nicht mehr zur Verfügung, so erfolgt eine erneute Benennung durch den Gebietsagrarausschuss.

§ 6

Voraussetzungen der Benennung

§ 6 Voraussetzungen der Benennung(1) Benannt werden kann, wer am Stichtag1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,3. in Hessen seit mindestens drei Monatena) seinen Wohnsitz hat undb) alsaa) Betriebsinhaber oder Betriebsinhaberin oderbb) Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger mit dem überwiegenden Teil ihrer oder seiner Arbeitskraftin einem landwirtschaftlichen Betrieb, der die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575), erreicht, tätig ist.(2) Fällt eine Voraussetzung der Benennung fort, so endet damit das Mandat.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der §§ 7 und 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 1

Landesagrarausschuß

§ 1 Landesagrarausschuß(1) Bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium wird ein Landesagrarausschuß gebildet, dessen Mitglieder benannt werden. Es benennen 1. der Hessische Bauernverband vier Mitglieder,2. der Verband der landwirtschaftlichen Fachschulabsolventen zwei Mitglieder,3. die Hessische Landjugend zwei Mitglieder,4. der Hessische Landfrauenverband zwei Mitglieder,5. die Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt zwei Mitglieder,6. der Hessische Gärtnereiverband ein Mitglied,7. die Arbeitsgemeinschaft der Junggärtner ein Mitglied,8. der Verband ökologischer Landbau ein Mitglied,9. die hessischen Weinbauverbände ein gemeinsames Mitglied. (2) Bei der Benennung ihrer Mitglieder sollen die Organisationen, die zwei oder mehr Mitglieder benennen, darauf hinwirken, daß sich der Landesagrarausschuß möglichst zu gleichen Teilen aus Frauen und Männern zusammensetzt. (3) Der Landesagrarausschuß wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Zu den Sitzungen können sachkundige Personen und Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden und Organisationen hinzugezogen werden. Die Führung der Geschäfte erfolgt durch das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium. (4) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Bis zur Benennung des neuen Ausschusses nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr. (5) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten als Ersatz für ihre Auslagen und für entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, die nach Durchschnittssätzen bemessen werden kann. Das Nähere regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der für die Landwirtschaft zuständige Minister im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDie Neuregelungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Aufgabenbereiche der Ausschüsse finden erst für die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bildenden Ausschüsse Anwendung. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2

Gebietsagrarausschüsse

§ 2 Gebietsagrarausschüsse(1) Bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - werden Gebietsagrarausschüsse gebildet, deren Mitglieder benannt werden. Es benennen 1. der Kreisbauernverband oder die Kreisbauernverbände gemeinsam vier Mitglieder,2. der Verband oder die Verbände der landwirtschaftlichen Fachschulabsolventen gemeinsam zwei Mitglieder,3. die Landjugend zwei Mitglieder,4. der Bezirkslandfrauenverband oder die Bezirkslandfrauenverbände zwei Mitglieder,5. die Gewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt zwei Mitglieder,6. der Gärtnereiverband zwei Mitglieder,7. der Verband ökologischer Landbau ein Mitglied,8. der Rheingauer Weinbauverband zwei Mitglieder für den Gebietsagrarausschuß, zu dessen Amtsbezirk der Rheingau gehört, und der Bergsträßer Weinbauverband ein Mitglied für den Gebietsagrarausschuß, zu dessen Amtsbezirk die Bergstraße gehört. Als Mitglieder benannt werden können nur Personen, die ihren Wohnsitz im Dienstbezirk des Gebietsagrarausschusses haben. (2) Kreislandwirtinnen und Kreislandwirte, die nicht als Mitglied des Gebietsagrarausschusses benannt sind, gehören diesem kraft Amtes an. (3) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, die Führung der Geschäfte erfolgt durch den jeweiligen Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -.

§ 3

Aufgaben und Rechte der Ausschüsse

§ 3 Aufgaben und Rechte der Ausschüsse(1) Die Ausschüsse sollen durch ihre Tätigkeit ein gutes Zusammenwirken zwischen dem Berufsstand und der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleisten. (2) Der Landesagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Landesebene und Regierungsbezirksebene mitzuwirken. Er ist bei allen Gesetzesvorhaben, die die Landwirtschaft betreffen, vorher zu hören. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Aufstellung von Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die in Landwirtschaftssachen tätigen Gerichte,2. Förderung von Erzeugung, Versuchswesen, Vermarktung, Marketing und regionaler Schwerpunktbildung,3. Grundsätze des landwirtschaftlichen Ausbildungswesens,4. Durchführung von Förderungsprogrammen,5. Stellungnahmen der Regierungspräsidien zu flächenbezogenen Planungen, insbesondere zum Landesentwicklungsplan, zu Regionalplänen, zu Forstlichen Rahmenplanungen und zu Landschaftsrahmenplänen sowie zur Landschaftserhaltung und -pflege aus landwirtschaftlicher Sicht,6. Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Zustimmung des Landesagrarausschusses. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesagrarausschusses. (3) Der Gebietsagrarausschuß hat die Aufgabe, bei allen landwirtschaftlichen Förderungsaufgaben auf Gebietsebene mitzuwirken. Seine Mitwirkung bezieht sich insbesondere auch auf folgende Bereiche: 1. Stellungnahme zur Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsbetrieben in landwirtschaftlichen Berufen,2. Benennung von Mitgliedern für die in Agrarfragen tätigen Beiräte und Ausschüsse,3. Stellungnahmen des Landrates als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - zu Maßnahmen bei der Agrarstrukturverbesserung,4. Stellungnahmen des Landrates als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - zu flächenbezogenen Planungen (ohne Maßnahmen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 bis 34 des Baugesetzbuches) im Gebiet des jeweiligen Amtes aus landwirtschaftlicher Sicht,5. die in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Angelegenheiten. Entscheidungen in Angelegenheiten nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Gebietsagrarausschusses, mit Ausnahme der Entscheidungen zur Durchführung von gesetzlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet das Regierungspräsidium nach Anhörung des Gebietsagrarausschusses.

§ 3a

Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen

§ 3aKuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen(1) Bei dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz wird ein Kuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist die Bestimmung von Beratungszielen und die Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Beratungswesens. Das Kuratorium entwickelt fachliche Konzepte und entscheidet mit bei 1. der Festlegung von Inhalten der Beratung und Erwachsenenfortbildung einschließlich der Bildung fachlicher Schwerpunktbereiche,2. der Planung des Personaleinsatzes der staatlichen Beratungskräfte einschließlich ihrer Einsatzorte und der Bemessung des Personalbedarfs,3. allen Fragen des Versuchswesens und der Aus- und Fortbildung des staatlichen Beratungspersonals sowie4. der Beauftragung Dritter zur Durchführung von Beratungsdienstleistungen. Im Übrigen ist es zu allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Beratungswesen zu beteiligen. (2) Über alle Vorgänge im Sinne von Abs. 1 hat das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz das Kuratorium rechtzeitig zu unterrichten und vor seinen Entscheidungen, Stellungnahmen oder Maßnahmen seine vorherige Beteiligung sicherzustellen. Falls zwischen dem Kuratorium und dem Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz keine Einigung über die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 zustande kommt, entscheidet das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium. (3) Das Kuratorium besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Interessenverbänden Hessens einerseits und von dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium andererseits benannt werden. Das Kuratorium gibt sich eine Satzung. Die Leiterin oder der Leiter der für das Beratungswesen zuständigen Abteilung im Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz nimmt gleichzeitig die Geschäftsführung des Kuratoriums wahr. Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Kuratorium. Das Kuratorium kann weitere Personen mit Aufgaben der Geschäftsführung beauftragen. Das Nähere über die Zusammensetzung des Kuratoriums einschließlich etwaiger Fachausschüsse, die Stimmengewichtung, das Zustandekommen von Beschlüssen, die Amtsdauer seiner Mitglieder, seine Informationsrechte, die Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Einzelheiten über das Verfahren und das Verhältnis zu anderen landesgesetzlich eingerichteten Gremien regelt die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

§ 4

Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte

§ 4 Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte(1) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben durch Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte unterstützt. Diese wirken insbesondere in Angelegenheiten der Agrar- und Marktstruktur, der Landschaftspflege und des Grundstücksverkehrs durch Beratung, Stellungnahme und Erteilung von Auskünften mit. (2) Das vorsitzende Mitglied des Gebietsagrarausschusses ist zugleich Kreislandwirtin oder -landwirt. Erstreckt sich der Dienstbezirk eines Landrates als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - über mehrere Landkreise, so ist das vorsitzende Mitglied des Gebietsagrarausschusses Kreislandwirtin oder -landwirt nur für den Landkreis, in dem sie ihren oder er seinen Wohnsitz hat. Für die anderen Landkreise werden die Kreislandwirtinnen und -landwirte vom Gebietsagrarauschuß benannt. Die stellvertretenden Kreislandwirtinnen und -landwirte werden vom Gebietsagrarausschuß benannt. (3) Die Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der für die Landwirtschaft zuständige Minister im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung festlegt.

§ 5

Wahl der Ortslandwirtinnen und -landwirte

§ 5 Wahl der Ortslandwirtinnen und -landwirte(1) Die Ortslandwirtinnen und -landwirte sowie deren Stellvertretung werden in freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl für sechs Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - festgelegten Wahlbezirken. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die Wahlleitung obliegt dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz -. (3) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen. (4) Das Nähere bestimmt die Wahlordnung, die die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der für die Landwirtschaft zuständige Minister erläßt. Sie kann vorsehen, daß eine Ortslandwirtin oder ein Ortslandwirt für mehrere Gemeinden gewählt wird; ebenso kann sie vorsehen, daß für eine Gemeinde mehrere Ortslandwirtinnen oder -landwirte gewählt werden.

§ 6

Wählberechtigung und Wählbarkeit

§ 6 Wählberechtigung und Wählbarkeit(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,3. in Hessen seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren oder seinen Wohnsitz hat und in einem landwirtschaftlichen Betrieb ab 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, bei Sonderkulturen ab 0,2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche als Betriebsinhaberin oder -inhaber, überwiegend in dem Betrieb als mithelfende Familienangehörige oder -angehöriger oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist. (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, 1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,2. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,3. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist,4. über deren in Hessen gelegene Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet ist. (3) Wählbar sind die Wahlberechtigten; nicht wählbar ist, wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. (4) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluß der Wählbarkeit zur Folge hat, so endet damit das Mandat. (5) Die für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständige Behörde darf der mit der Vorbereitung der Agrarwahlen befaßten Stelle auf Anfrage die aktuell bestehenden Wahlrechts- und Wählbarkeitsausschlüsse im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 übermitteln.

§ 7

Wahlanfechtung

§ 7 WahlanfechtungGegen die Gültigkeit der Wahl können die Wahlberechtigten des Wahlbezirks innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Nauturschutz erheben.

§§

§§ 8 bis 9 (Änderungsanweisung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.