Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 7. Juli 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2010, 238
Anlage zu § 8 Zeugnis Frau / Herr ........................ geb. am ............................ in ................................. hat die Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen bestanden. Sie/Er ist berechtigt, nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften in einem Studiengang aus dem Studienbereich ..................................................... an den Hochschulen und Berufsakademien im Lande Hessen zu studieren. Aufgrund der erbrachten Leistungen wird die Gesamtnote auf ............ festgesetzt. ...................., den ...................... ..................................... Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
Aufgrund des § 54 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) wird verordnet:
Hochschulzugangsberechtigung
§ 1 Hochschulzugangsberechtigung(1) Einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes haben: 1. Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfassen;2. Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);3. Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;4. Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe;5. Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Personen nach Nr. 1 bis 5 besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.(2) Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.(3) Landespezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern werden nach einem Jahr nachweislich dort erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen anerkannt, sofern in den ersten beiden Semestern nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule mindestens 60 Kreditpunkte erreicht wurden. Gleiches gilt für ein in einem anderen Land nach dessen landesrechtlichen Regelungen nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium.
Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Ein Prüfungsteil wird als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt,2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat oder3. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde. (2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Gründe für das Fernbleiben oder den Rücktritt nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu vertreten, wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen. (3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.
Wiederholung
§ 11 WiederholungDie Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich. Eine nicht bestandene Hochschulzugangsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 12 Einsicht in die PrüfungsaktenDie Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss der Prüfung unter Aufsicht Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Widerspruchsverfahren
§ 13 WiderspruchsverfahrenFür den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt § 38 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule.
Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie
§ 14 Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten BerufsakademieFür Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. die Zugangsprüfung von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss abgenommen wird und2. der Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers bei der für die Prüfung des Studienbereichs zuständigen Trägerhochschule gestellt wird.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 15 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 29. Juni 2006 (GVBl. I S. 358)1) wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Hochschulzugangsprüfung
§ 2 Hochschulzugangsprüfung(1) Beruflich Qualifizierte, die für den angestrebten Studienbereich keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 1 oder nach § 54 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Hochschulgesetzes haben, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden. Studienbereiche in diesem Sinne sind: 1. Sprach- und Kulturwissenschaften,2. Geschichtswissenschaften,3. Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie,4. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik,5. Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit,6. Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen,7. Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften,8. Architektur, Bauwesen,9. Ingenieurwissenschaften,10. Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik,11. Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie,12. Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie,13. Psychologie,14. Sport. Sind in einem angestrebten Mehrfach-Bachelorstudiengang, Studiengang für das Lehramt an Gymnasien oder Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen die Hauptfächer oder Unterrichtsfächer (einschließlich der beruflichen Fachrichtung) unterschiedlichen Studienbereichen zuzuordnen, ist in allen Teilen eine Prüfung durchzuführen. (2) Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung) an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und nach Maßgabe des § 14 an den Berufsakademien in Hessen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich abgeschlossen hat;2. eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt hat;3. wenn ein Studium angestrebt wird, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist, das durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbene Wissen durch qualifizierte Weiterbildung mit einem Stundenumfang von mindestens 400 Stunden in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich erweitert oder vertieft hat; die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung. In den Fällen der Nr. 2 sind für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes zwei Jahre ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird. Bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden. (2) Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind insbesondere: 1. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen,2. inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen und3. Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung.
Antragsvoraussetzungen und Zulassung
§ 4 Antragsvoraussetzungen und Zulassung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der Trägerhochschule nach § 5 Abs. 1 zu stellen. Antragsfristen sind der 15. Februar und der 15. August, sofern die Trägerhochschule nichts anderes bestimmt und öffentlich bekannt macht. (2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studienbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 die Studienberechtigung erworben und von welcher Prüfungskommission die Prüfung abgenommen werden soll. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. amtlich beglaubigte Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung,4. im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Nachweis der Weiterbildung und5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studienbereich die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule in Hessen einen Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt hat. (4) Die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung. (5) Vor der Entscheidung über die Zulassung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Beratungsgespräch einladen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers findet ein Beratungsgespräch statt. (6) Der Prüfungsausschuss kann Eignungsfeststellungsverfahren beruflich Qualifizierter anderer Länder ganz oder teilweise anerkennen und auf eine eigene Prüfung verzichten.
Prüfungsausschüsse
§ 5 Prüfungsausschüsse(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem Studienbereich oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Die Trägerhochschulen der hochschulübergreifenden Prüfungsausschüsse werden durch Einigung der fachlich betroffenen Hochschulen bestimmt. (2) Einem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei, insgesamt höchstens fünf Mitglieder an, darunter drei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs oder Teilgebiets eines Studienbereichs verantwortlich sind. Die Hochschulen benennen einvernehmlich die Ausschussmitglieder und können für sie Vertreterinnen oder Vertreter benennen. Die Trägerhochschule legt die Dauer der Benennung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest. (3) Der Prüfungsausschuss kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule als Ausschussmitglied benennen, das eine Professorin oder einen Professor im Ausschuss ersetzen kann. Weiterhin kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite als Ausschussmitglied benennen. (4) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie angeboten, kann diese für Prüfungen im entsprechenden Studienbereich eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 2 als Ausschussmitglied benennen. (5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Sind nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend, sind Beschlüsse einstimmig zu fassen, bei Anwesenheit von mehr als zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden die Beschlüsse mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt im Übrigen die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (6) Die Trägerhochschulen berichten dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen.
Gegenstand der Prüfung
§ 6 Gegenstand der Prüfung(1) Die Hochschulzugangsprüfung wird auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt, die als Satzung von der Trägerhochschule im Einvernehmen mit den übrigen fachlich betroffenen Hochschulen erlassen und dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt wird. Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Hochschulen stellen die Vergleichbarkeit und angemessene Einheitlichkeit der Prüfungsordnungen für die verschiedenen Studienbereiche nach § 2 Abs. 1 sicher. (2) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie knüpft an den besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers an und umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für ein Studium in dem gewählten Studienbereich sind. (3) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss führt das Prüfungsgespräch. Es kann mit Einverständnis der Bewerberinnen oder der Bewerber als Gruppenprüfung mit höchstens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach Abs. 5 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jede Bewerberin und jeden Bewerber 50 bis 60 Minuten, die schriftliche Prüfung zwei bis vier Stunden. (4) Die Durchführung des mündlichen oder schriftlichen Teils einer Hochschulzugangsprüfung in einer anderen Sprache als Deutsch ist nur dann zulässig, wenn dies im Hinblick auf das angestrebte Studium angezeigt ist und die Bewerberin oder der Bewerber mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin darüber in Kenntnis gesetzt ist. (5) Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung des schriftlichen Prüfungsteils verzichten, wenn diese aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht notwendig erscheint.
Durchführung der Prüfung
§ 7 Durchführung der Prüfung(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt ein Ausschussmitglied für die Schriftführung. (2) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest. Zwei vom vorsitzenden Mitglied bestimmte Ausschussmitglieder bewerten das Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel der beiden vergebenen Noten als Note des schriftlichen Prüfungsteils festgesetzt. (3) Der Prüfungsausschuss kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen, die ein fachliches Interesse an der Teilnahme haben, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen oder der Berufskammern. Die Gäste dürfen an der Beratung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsgesprächs und an der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach Abs. 5 nicht teilnehmen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die wesentlichen Grundzüge des Prüfungsgesprächs sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, auf die sich das Gespräch bezogen hat, die Ergebnisse, die Bewertungen der Ausschussmitglieder sowie Beginn und Ende des Gesprächs. (5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses der Bewerberin oder dem Bewerber mit. (6) Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Abs. 1 Satz 2) abgeschlossen sein.
Bewertung
§ 8 Bewertung(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: 1. sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung;2. gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;3. befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;4. ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, denen die schriftliche Prüfung nach § 6 Abs. 5 erlassen wurde, ist die Note des verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann dabei die nach § 6 Abs. 5 erbrachten Vorleistungen oder bewertete Vorbildung positiv berücksichtigen. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet. (3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als: 1. „sehr gut“ bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5;2. „gut“ bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5;3. „befriedigend“ bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5;4. „ausreichend“ bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder das Prüfungsgespräch schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde.
Zeugnis
§ 9 Zeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster. (2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen wurde. (3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.