Verordnung über die Anerkennung von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen für die Laufbahnen in Hessen (Hessische EU-Berufsqualifikationsanerkennungsverordnung - HLVO-EU) Vom 14. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 734
Anlage(zu § 5 Abs. 4)
Aufgrund des § 24a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11). Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263), und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist 1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn 1. die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,2. die Qualifikationsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen und von ihm benannten Behörde ausgestellt worden sind,3. die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das erreichte Berufsqualifikationsniveau den in Abs. 2 beschriebenen Anforderungen entspricht, und4. die nachgewiesene Qualifikation im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 3 Abs. 2 ausgeglichen ist. Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. (2) Es bedarf für die Laufbahnen des 1. einfachen und mittleren Dienstes mindestens eines Befähigungsnachweises nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,2. gehobenen Dienstes mindestens eines Zeugnisses nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG,3. höheren Dienstes mindestens eines Diploms nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt hat, und die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung des Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen.(4) Einem Qualifikationsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 sind gleichgestellt 1. ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG und2. jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.
Ausgleich von Qualifikationsdefiziten
§ 3 Ausgleich von Qualifikationsdefiziten(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn 1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt,2. die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Hessen vorgeschrieben sind, oder3. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht, und sie sich auf Fächer bezieht, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn hinsichtlich Dauer oder Inhalt der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen. (2) Soweit ein Defizit nach Abs. 1 nicht durch 1. im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbene Kenntnisse oder2. die Erfüllung der Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeglichen ist, hat die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits nach ihrer Wahl erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 4 abzulegen oder einen Anpassungslehrgang nach § 5 zu durchlaufen. Abweichend von Satz 1 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation für Laufbahnen abzulegen, wenn die Berufsausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und wenn Rechtsberatung oder -beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.
Eignungsprüfung
§ 4 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. (2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst wird die Eignungsprüfung von der für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständigen Behörde durchgeführt, bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und bei Laufbahnen, für die kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, von dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium, das hierfür eine andere Behörde bestimmen kann. (3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest. (4) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend angewandt.
Anpassungslehrgang
§ 5 Anpassungslehrgang(1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Er kann mit einer Zusatzausbildung verbunden werden. (2) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Inhalte und Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. (3) Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach dem in der Anlage enthaltenen Muster festgelegt. (4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit. Er kann vorzeitig beendet werden 1. auf Antrag der teilnehmenden Person oder2. von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen. (5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 10 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), bewertet. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.
Antrag
§ 6 Antrag(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag. (2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind 1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,3. Qualifikationsnachweise,4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,6. Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist. (3) Die in Abs. 2 bezeichneten Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. (4) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.
Entscheidung
§ 7 Entscheidung(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium. (2) Die Entscheidung enthält 1. die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber der zugeordneten Laufbahnbefähigung,3. konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 3 bis 5, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie4. gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des bestehenden Wahlrechts. In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. (3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind,2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,3. die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat oder4. die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet ist. (4) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
Zuständigkeit
§ 8 ZuständigkeitZuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Gießen. Es kann eine andere Behörde mit der Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs nach § 5 beauftragen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsDie Hessische EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 14. August 2002 (GVBl. I S. 530), geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 821), wird aufgehoben.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.