BErnV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ernennungsverordnung) Vom 22. Januar 1991

Ausfertigungsdatum:
22.01.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 25
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HErnV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und W sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2 zu ernennen. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden, wenn die Ministerin oder der Minister der Finanzen oder die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister widerspricht. (2) Abs. 1 gilt auch für die Befugnis, das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und § 24 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu erklären.(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 können bis zu den Besoldungsgruppen A 15, R 1 und W 3 im Einvernehmen mit der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen werden.

§ 2

§ 2(1) Der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen. (2) Die Befugnisse nach Abs. 1 können auf unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter übertragen werden.

§ 3

§ 3Die Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ernennungsverordnung) vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), wird aufgehoben.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamte der Besoldungsordnungen A und W sowie Beamte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2 zu ernennen. Dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden, wenn der Minister der Finanzen oder der für das Dienstrecht zuständige Minister widerspricht. (2) Abs. 1 gilt auch für die Befugnis, das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zu erklären. (3) Der zuständige Minister kann die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis zu den Besoldungsgruppen A 15, R 1 und W 3 im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Eingangsformel BErnV

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamte der Besoldungsordnungen A und W sowie Beamte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2 zu ernennen. Dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden, wenn der Minister der Finanzen oder der für das Dienstrecht zuständige Minister widerspricht. (2) Abs. 1 gilt auch für die Befugnis, das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären. (3) Der zuständige Minister kann die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis zu den Besoldungsgruppen A 15, R 1 und W 3 im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen.

§ 2

§ 2 (1) Dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamte zu entlassen, Beamte mit Ausnahme der in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten in den Ruhestand zu versetzen und Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden. (2) Die Befugnis nach Abs. 1 kann auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen werden.

§ 3

§ 3 gestrichen

§ 4

§ 4 Änderungsvorschrift

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.