BergstrLKNGlG HE · Hessen

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße Vom 11. Juli 1972

Ausfertigungsdatum:
11.07.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 222
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gemeinde Lautertal

§ 1 Gemeinde Lautertal(1) Die Gemeinden Knoden und Schannenbach werden in die Gemeinde Lautertal eingegliedert. (2) In die Gemeinde Lautertal werden weiter eingegliedert aus der Stadt Bensheim die Flurstücke: Gemarkung ReichenbachFlur 13 Nr. 19 bis 22Flur 15 Flur 16 Nr. 1/1.

§ 10

Überleitung der Haushaltspläne

§ 10 Überleitung der HaushaltspläneDie aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.

§ 11

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises ...

§ 11 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt. (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden. (3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet auf die am 1. November 1972 beginnende Wahlzeit Anwendung.

§ 12

Ausführungsvorschriften

§ 12 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.

§ 2

Stadt Lindenfels

§ 2 Stadt LindenfelsDie Gemeinde Seidenbuch wird in die Stadt Lindenfels eingegliedert.

§ 3

Gemeinde Birkenau

§ 3 Gemeinde BirkenauIn die Gemeinde Birkenau werden eingegliedert aus der Gemeinde Abtsteinach die Flurstücke: Gemarkung MackenheimFlur 5.

§ 4

Gemeinde Wald-Michelbach

§ 4 Gemeinde Wald-MichelbachDie Gemeinde Affolterbach wird in die Gemeinde Wald-Michelbach eingegliedert.

§ 5

Gemeinde Grasellenbach

§ 5 Gemeinde GrasellenbachDie Gemeinden Litzelbach und Scharbach werden in die Gemeinde Grasellenbach eingegliedert.

§ 6

Wehrzollhaus, Wildbahn

§ 6 Wehrzollhaus, WildbahnDie im Liegenschaftskataster der ehemaligen Gemeinde Rosengarten nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Wehrzollhaus") und die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Wildbahn" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert.

§ 7

Seehof

§ 7 SeehofDie in der ehemals selbständigen Gemarkung "Seehof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert, mit Ausnahme der Flurstücke Flur 1Flur 2 Nr. 1 bis 4, 13/1, 14/1, 15, 16, 23/1, 24/1, 25/1, 26, 27, 33/1, 34/1 und 35/1 Flur 5 Nr. 12, 13, 14/1, 15/1, 16/1, 17 bis 20, 48/1 und 49/1,die in die Stadt Lorsch eingegliedert werden.

§ 8

Rechtsnachfolge

§ 8 RechtsnachfolgeDie aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.

§ 9

Ortsrecht

§ 9 OrtsrechtIn den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.