BergZAV · Hessen

Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeitenund Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung (Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung - BergZAV)1)Vom 16. April 2008

Ausfertigungsdatum:
16.04.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 697
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde ist zuständig 1. nach dem Bundesberggesetz füra) die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten Teil, b) Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3,c) die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75, d) Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Messergebnisse nach § 125 Abs. 1,e) die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,f) die Bekanntgabe der abzuwickelnden Gewerkschaft nach § 164 Abs. 2 Satz 3, 2. nach § 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), für die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge,3. nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) für diea) Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 Satz 1,b) Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2,c) Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 4. nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), für die a) Entgegennahme des Urrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2,b) Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,c) Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, d) Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Nr. 1,e) Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4,f) Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2,5. nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), für diea) Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,b) Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 4,c) Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,d) Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 7,e) Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5,6.für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454), geändert durch Verordnung vom 3. September 2009 (GVBl. I S. 387). (2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 umfasst auch die Wahrnehmung der aufsichtlichen Befugnisse nach § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und 2 und § 71 des Bundesberggesetzes.

§ 2

§ 2(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde ist zuständig 1. nach dem Bundesberggesetz füra) die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten Teil, b) Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3,c) die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75, d) Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Messergebnisse nach § 125 Abs. 1,e) die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,f) die Bekanntgabe der abzuwickelnden Gewerkschaft nach § 164 Abs. 2 Satz 3, 2. nach § 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), für die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge,3. nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) für diea) Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 Satz 1,b) Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2,c) Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 4. nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), für die a) Entgegennahme des Urrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2,b) Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,c) Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, d) Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Nr. 1,e) Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4,f) Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2,5. nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), für diea) Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,b) Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 4,c) Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,d) Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 7,e) Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5,6.für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Hessischen Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454), geändert durch Verordnung vom 3. September 2009 (GVBl. I S. 387). (2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 umfasst auch die Wahrnehmung der aufsichtlichen Befugnisse nach § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und 2 und § 71 des Bundesberggesetzes.

§ 4

§ 4(1) Über den Antrag auf Anerkennung einer anderen Person nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c das Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5

§ 5Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes ist 1. in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 19 des Bundesberggesetzes und des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 23 der Hessischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. im Übrigen das Regierungspräsidium.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BergZAV

Aufgrund des 1. § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in Verbindung mit § 19 Nr. 1 Buchst. b der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), 2. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 19 Nr. 1 Buchst. c der Delegationsverordnung wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen und Rechtsverordnungen obliegen dem Regierungspräsidium als Bergbehörde, soweit in diesen Rechtsvorschriften oder in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

§ 2(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde ist zuständig 1. nach dem Bundesberggesetz füra) die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten Teil, b) Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3,c) die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75, d) Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Messergebnisse nach § 125 Abs. 1,e) die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,f) die Bekanntgabe der abzuwickelnden Gewerkschaft nach § 164 Abs. 2 Satz 3, 2. nach § 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), für die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge,3. nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) für diea) Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 Satz 1,b) Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2,c) Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 4. nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), für die a) Entgegennahme des Urrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2,b) Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,c) Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, d) Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Nr. 1,e) Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4,f) Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2,5. nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), für diea) Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,b) Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 4,c) Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,d) Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 7,e) Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5. (2) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 umfasst auch die Wahrnehmung der aufsichtlichen Befugnisse nach § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und 2 und § 71 des Bundesberggesetzes.

§ 3

§ 3(1) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für die Erteilung von Auskünften nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes.(2) Das für Bergrecht zuständige Ministerium ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

§ 4

§ 4Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes ist 1. in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 19 des Bundesberggesetzes und des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 23 der Hessischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454) das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. im Übrigen das Regierungspräsidium.

§ 5

§ 5Es werden aufgehoben:1. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859),2. die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen vom 9. August 1983 (GVBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2006 (GVBl. I S. 94).

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.