BFS-LPV · Hessen

Ausfertigungsdatum:
02.12.2020
Fundstelle:
ABl. 2020, 686
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), verordnet der Kultusminister:

§ 1 Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich an zweijährigen Berufsfachschulen

§ 1
Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich an zweijährigen Berufsfachschulen

(1) Die Lehrpläne für die Fächer:

1.

Deutsch, Ausgabe 2006,

2.

Englisch, Ausgabe 2006,

3.

Religion (evangelisch), Ausgabe 2016,

4.

Religion (katholisch), Ausgabe 2016,

5.

Mathematik, Ausgabe 2006,

6.

Naturwissenschaften, Ausgabe 2006,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in den jeweiligen Fächern an zweijährigen Berufsfachschulen.

(2) Die Lehrpläne

1.

Sozialkundlich-politischer Unterricht, Ausgabe 1965,

2.

Wirtschaftskunde, Ausgabe 1991,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im Fach Politik und Wirtschaft an zweijährigen Berufsfachschulen.

§ 2 Lehrpläne für den beruflichen Lernbereich an zweijährigen Berufsfachschulen

§ 2
Lehrpläne für den beruflichen Lernbereich an zweijährigen Berufsfachschulen

(1) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Technik:

1.

Schwerpunkt Bautechnik, Ausgabe 2006,

2.

Schwerpunkt Chemie/Physik/Biologie, Ausgabe 2006,

3.

Schwerpunkt Drucktechnik, Ausgabe 2006,

4.

Schwerpunkt Elektrotechnik, Ausgabe 2006,

5.

Schwerpunkt Farbtechnik und Raumgestaltung, Ausgabe 2006,

6.

Schwerpunkt Holztechnik, Ausgabe 2006,

7.

Schwerpunkt Metalltechnik, Ausgabe 2006,

8.

Schwerpunkt Textiltechnik und Bekleidung, Ausgabe 2006,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in der Fachrichtung Technik an zweijährigen Berufsfachschulen.

(2) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Wirtschaft:

1.

Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Ausgabe 2006,

2.

Schwerpunkt Ernährung / Hauswirtschaft, Ausgabe 2006,

3.

Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, Ausgabe 2006,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in der Fachrichtung Wirtschaft an zweijährigen Berufsfachschulen.

(3) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen:

1.

Schwerpunkt Körperpflege, Ausgabe 2006,

2.

Schwerpunkt medizinisch-technische und krankenpflegerische Berufe, Ausgabe 2006,

3.

Schwerpunkt sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe, Ausgabe 2006,

sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen an zweijährigen Berufsfachschulen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Veröffentlichung der Lehrpläne

Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1.

Zweihundertundsiebenundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 30. Dezember 2006 (ABl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624),

2.

Zweihundertundneunundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 20. Juni 2006 (ABl. S. 462), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710),

3.

Zweihundertundvierundsechzigste Verordnung über Lehrpläne vom 14. Juli 2006, (ABl. S. 630, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.