BerAkadRaPrV HE · Hessen

Verordnung über Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien Vom 4. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
04.12.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 560
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zwischenprüfung, Abschlussprüfung

§ 1 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zwischenprüfung, Abschlussprüfung (1) Die Ausbildung an der Berufsakademie beträgt mindestens drei Jahre. Sie gliedert sich in Abschnitte von sechs Monaten, in denen jeweils ein Ausbildungsabschnitt im Betrieb und ein Studienabschnitt von mindestens zehnwöchiger Dauer in der Berufsakademie durchgeführt wird. An die Stelle zehnwöchiger Studienabschnitte in der Berufsakademie können nach Maßgabe der Studienordnung eine Mehrzahl kürzerer Studienabschnitte treten, die in ihrer Summe mindestens zehn Wochen im Halbjahr erreichen müssen. (2) Die Ausbildung gliedert sich im Diplomstudiengang in das zwei Jahre umfassende Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und das ein Jahr umfassende Vertiefungsstudium, das mit der Abschlussprüfung abgeschlossen wird. (3) Die Gesamtbelastung der Ausbildung für einen Studierenden beträgt 60 Leistungspunkte (Credits) im Jahr, das entspricht einer Arbeitsbelastung von 1800 Stunden; hierin sind die Lehrveranstaltungen, die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, die Bearbeitungszeiten für schriftliche Arbeiten, die Prüfungen einschließlich der schriftlichen Abschlussarbeit sowie die Ausbildung im Betrieb einschließlich der Erarbeitung der Praktikumsberichte enthalten. (4) Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen erworben haben, um fachliche Zusammenhänge zu überblicken und praktische Probleme auf wissenschaftlicher Grundlage zu lösen.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sie tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 2

Studienordnung, Anrechnung von Studienzeiten

§ 2 Studienordnung, Anrechnung von Studienzeiten (1) Für jeden Ausbildungsgang ist eine nach Jahren oder Halbjahren gegliederte Studienordnung vorzulegen, die insbesondere folgende Angaben enthält: 1. Anzahl der Unterrichtsstunden und der Ausbildungsinhalte sowie der zu erbringenden Studienleistungen für jedes Fach (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer), 2. die Ausbildungsrahmenpläne einschließlich der Anforderungen für die Praktikumsberichte, 3. Regelungen über die Wiederholbarkeit von Studienleistungen und nicht erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildungsteile. (2) Studienzeiten an einer Hochschule oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden im Falle der Gleichwertigkeit angerechnet. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), die auf andere Weise als durch ein Hochschul- oder Berufsakademiestudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Semester sowie Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Studienabschnitt zuzulassen. Das Verfahren legt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Einstufungsprüfungsordnung fest.

§ 3

Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende

§ 3 Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende (1) Für die Organisation der Prüfungen und für die anderen nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben sieht die Prüfungsordnung die Bildung eines Prüfungsausschusses unter Vorsitz der Studienleiterin oder des Studienleiters vor. Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens vier Mitglieder an, er beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Der Prüfungsausschuss kann seine Befugnisse ganz oder zum Teil widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zu Prüfenden dürfen nur Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit an der jeweiligen Berufsakademie ausüben und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.

§ 4

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 4 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss schriftlich zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Verordnung und der Prüfungsordnung die zu erbringenden Leistungen erbracht hat und für den der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erfolgreich abgeschlossen ist. (2) Die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass die Studierenden 1. während jedes der Ausbildungsabschnitte im Betrieb einen Praxisbericht angefertigt haben, mit dem nachgewiesen wird, dass die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis angewendet werden können, 2. im Falle des Diplomstudiums nach Abschluss des Grundstudiums die Zwischenprüfung bestanden haben.

§ 5

Gliederung und Inhalt der Abschlussprüfung

§ 5 Gliederung und Inhalt der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung umfasst im Falle des Diplomstudiums folgende Prüfungsteile: 1. die schriftliche Abschlussarbeit, 2. eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jedem Prüfungsfach und 3. die mündlichen Prüfungen. (2) Die Prüfungsordnung regelt 1. die Prüfungsfächer, 2. die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern (Pflicht- und Wahlpflichtfächer), 3. die Bearbeitungsfristen für die Prüfungsleistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2, dabei soll die Frist für die Abschlussarbeit zwölf Wochen nicht überschreiten. (3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen ganz oder teilweise studienbegleitend erbracht werden. (4) Die Namen der jeweiligen Prüfenden und der Beisitzer werden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 7

Einzelnoten, Gesamtnote, Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 7 Einzelnoten, Gesamtnote, Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Für jedes Prüfungsfach wird eine Einzelnote aus der Note der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet. (2) In die Gesamtnote der Abschlussprüfung im Falle des Diplomstudiums gehen ein: 1. die Note der Abschlussarbeit mit 20 vom Hundert, 2. das rechnerische Mittel der Einzelnoten aller Prüfungsfächer mit 80 vom Hundert. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Einzelnote der Abschlussarbeit oder in einem der Prüfungsfächer schlechter als „ausreichend“ ist. (4) Die Prüflinge werden nach Ablegung jedes Prüfungsteils über das erzielte Teilergebnis unterrichtet. (5) Mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen können mindestens einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Eine zweite Wiederholung der schriftlichen Abschlussarbeit ist ausgeschlossen. Den Zeitpunkt der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss. (6) Ablehnende Entscheidungen nach diesen Prüfungsvorschriften sind schriftlich zu begründen. Über Einwendungen von Prüflingen gegen Prüfungsentscheidungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 8

Abschlusszeugnis

§ 8 Abschlusszeugnis Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis. Neben der Gesamtnote der Abschlussprüfung werden die Prüfungsfächer und die darin erzielten Einzelnoten sowie die studienbegleitenden Leistungskontrollen aufgeführt.

§ 9

Prüfungsordnungen

§ 9 Prüfungsordnungen Die Prüfungsordnungen treffen ferner Regelungen über 1. Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung während der Prüfung, Täuschung und sonstige Ordnungsverstöße und deren Folgen, 2. die Einsichtnahme in Prüfungsakten, 3. die jeweils mit der Abschlussprüfung erreichte Berufsbezeichnung, 4. die Form des Abschlusszeugnisses, 5. die Form der Bescheinigung über die erzielten Studien- und Prüfergebnisse für den Fall, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

Eingangsformel BerAkadRaPrV

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 12. Juni 2001 (GVBl. I S. 268) wird verordnet:

§ 1

Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zwischenprüfung, Abschlussprüfung

§ 1 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Zwischenprüfung, Abschlussprüfung (1) Die Ausbildung an der Berufsakademie beträgt mindestens drei Jahre. Sie gliedert sich in Abschnitte von sechs Monaten, in denen jeweils ein Ausbildungsabschnitt im Betrieb und ein Studienabschnitt von mindestens zehnwöchiger Dauer in der Berufsakademie durchgeführt wird. An die Stelle zehnwöchiger Studienabschnitte in der Berufsakademie können nach Maßgabe der Studienordnung eine Mehrzahl kürzerer Studienabschnitte treten, die in ihrer Summe mindestens zehn Wochen im Halbjahr erreichen müssen. (2) Die Ausbildung gliedert sich in das zwei Jahre umfassende Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und das ein Jahr umfassende Vertiefungsstudium, das mit der Abschlussprüfung abgeschlossen wird. (3) Die Gesamtbelastung der Ausbildung für einen Studierenden beträgt 60 Leistungspunkte (Credits) im Jahr, das entspricht einer Arbeitsbelastung von 1800 Stunden; hierin sind die Lehrveranstaltungen, die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, die Bearbeitungszeiten für schriftliche Arbeiten, die Prüfungen einschließlich der schriftlichen Abschlussarbeit sowie die Ausbildung im Betrieb einschließlich der Erarbeitung der Praktikumsberichte enthalten. (4) Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen erworben haben, um fachliche Zusammenhänge zu überblicken und praktische Probleme auf wissenschaftlicher Grundlage zu lösen.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 2

Studienordnung, Anrechnung von Studienzeiten

§ 2 Studienordnung, Anrechnung von Studienzeiten (1) Für jeden Ausbildungsgang ist eine nach Jahren oder Halbjahren gegliederte Studienordnung vorzulegen, die insbesondere folgende Angaben enthält: 1. Anzahl der Unterrichtsstunden und der Ausbildungsinhalte sowie der zu erbringenden Studienleistungen für jedes Fach (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer), 2. die Ausbildungsrahmenpläne einschließlich der Anforderungen für die Praktikumsberichte, 3. Regelungen über die Wiederholbarkeit von Studienleistungen und nicht erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildungsteile. (2) Studienzeiten an einer Hochschule oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden im Falle der Gleichwertigkeit angerechnet. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 3

Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende

§ 3 Prüfungsausschuss, Prüfende, Beisitzende (1) Für die Organisation der Prüfungen und für die anderen nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben sieht die Prüfungsordnung die Bildung eines Prüfungsausschusses unter Vorsitz der Studienleiterin oder des Studienleiters vor. Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens vier Mitglieder an, er beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Der Prüfungsausschuss kann seine Befugnisse ganz oder zum Teil widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zu Prüfenden dürfen nur Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit an der jeweiligen Berufsakademie ausüben und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. (5) An der Abschlussprüfung müssen ferner mindestens zwei Angehörige der Professorengruppe nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) als Prüfende mitwirken.

§ 4

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 4 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss schriftlich zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Verordnung und der Prüfungsordnung die zu erbringenden Leistungen erbracht hat und für den der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erfolgreich abgeschlossen ist. (2) Die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass die Studierenden 1. während jedes der Ausbildungsabschnitte im Betrieb einen Praxisbericht angefertigt haben, mit dem nachgewiesen wird, dass die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis angewendet werden können, 2. nach Abschluss des Grundstudiums die Zwischenprüfung bestanden haben.

§ 5

Gliederung und Inhalt der Abschlussprüfung

§ 5 Gliederung und Inhalt der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. die schriftliche Abschlussarbeit, 2. eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jedem Prüfungsfach und 3. die mündlichen Prüfungen. (2) Die Prüfungsordnung regelt 1. die Prüfungsfächer, 2. die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern (Pflicht- und Wahlpflichtfächer), 3. die Bearbeitungsfristen für die Prüfungsleistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2, dabei soll die Frist für die Abschlussarbeit zwölf Wochen nicht überschreiten. (3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen ganz oder teilweise studienbegleitend erbracht werden. (4) Die Namen der jeweiligen Prüfenden und der Beisitzer werden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 6

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut eine besonders hervorragende Leistung 2 = gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung 3 = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Jede Prüfungsleistung wird im Regelfall von zwei Prüfenden bewertet. Mündliche Prüfungen können auch von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen und bewertet werden.

§ 7

Einzelnoten, Gesamtnote, Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 7 Einzelnoten, Gesamtnote, Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Für jedes Prüfungsfach wird eine Einzelnote aus der Note der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet. (2) In die Gesamtnote der Abschlussprüfung gehen ein: 1. die Note der Abschlussarbeit mit 20 vom Hundert, 2. das rechnerische Mittel der Einzelnoten aller Prüfungsfächer mit 80 vom Hundert. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Einzelnote der Abschlussarbeit oder in einem der Prüfungsfächer schlechter als „ausreichend“ ist. (4) Die Prüflinge werden nach Ablegung jedes Prüfungsteils über das erzielte Teilergebnis unterrichtet. (5) Mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen können mindestens einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Eine zweite Wiederholung der schriftlichen Abschlussarbeit ist ausgeschlossen. Den Zeitpunkt der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss. (6) Ablehnende Entscheidungen nach diesen Prüfungsvorschriften sind schriftlich zu begründen. Über Einwendungen von Prüflingen gegen Prüfungsentscheidungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 8

Abschlusszeugnis

§ 8 Abschlusszeugnis (1) Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis. Neben der Gesamtnote der Abschlussprüfung werden die Prüfungsfächer und die darin erzielten Einzelnoten sowie die studienbegleitenden Leistungskontrollen aufgeführt. (2) Gleichzeitig erhält der Prüfling ein Diplom mit der Angabe der Berufsbezeichnung und dem Klammerzusatz „Berufsakademie“ nach folgenden Mustern, z.B.: „Diplom-Betriebswirtin (Berufsakademie)“ oder „Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie)“, „Dipl.-Betriebsw. (BA)“, „Diplom-Ingenieurin (Berufsakademie)“ oder „Diplom-Ingenieur (Berufsakademie)“, „Dipl.-Ing. (BA)“. (3) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung über die erzielten Studien- und Prüfungsergebnisse mit dem Hinweis, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.

§ 9

Prüfungsordnungen

§ 9 Prüfungsordnungen Die Prüfungsordnungen treffen ferner Regelungen über 1. Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung während der Prüfung, Täuschung und sonstige Ordnungsverstöße und deren Folgen, 2. die Einsichtnahme in Prüfungsakten, 3. die jeweils mit der Abschlussprüfung erreichte Berufsbezeichnung, 4. die Form des Abschlusszeugnisses und des Diploms.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.