BerAkadAnerkG HE · Hessen

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien Vom 12. Juni 2001

Ausfertigungsdatum:
12.06.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 268
66 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren (1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 erhalten auf Antrag vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 , die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein: a) der Inhalt der praktischen Ausbildung, b) die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen. 2. Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 abgeschlossen haben, angemeldet werden. 3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen. 4. Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt. 5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden. 6. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen. (2) Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Hauptberuflichen Lehrkräften kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einzelfall für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die Bezeichnung „Professorin oder Professor an einer Berufsakademie" verleihen. (3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird. (4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung nachgewiesen werden. (5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören. (6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen lassen. Eine solche Evaluation der Berufsakademie soll regelmäßig alle fünf Jahre durchgeführt werden. (7) Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie. (8) Über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (9) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5

Genehmigung

§ 5 Genehmigung (1) Die Einführung von Studiengängen bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. (2) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf. (3) Die Genehmigungen nach Abs. 1 und 2 gelten bei Nachweis der Akkreditierung des Studiengangs als erteilt. In diesem Fall sind die Studien- und Prüfungsordnungen dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit sie Rechtsverstöße enthalten, kann ihre Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgehoben werden. (4) Über den Antrag auf Genehmigung nach Abs. 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (5) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 1

Begriff und Aufgaben

§ 1 Begriff und Aufgaben (1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs. Sie sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung vermitteln. Sie können mit Hochschulen zusammenarbeiten. (2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung und aus einem Studium an der Berufsakademie. Die beiden Ausbildungsbestandteile sind aufeinander abgestimmt (duales Studium). (3) Die praktische Ausbildung findet in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben statt, die insoweit mit der Berufsakademie zusammenwirken. (4) Berufsakademien fördern die Weiterbildung. Dies beinhaltet neben ausbildungsbegleitenden auch berufsbegleitende Angebote.

§ 11

Übergangsvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften (1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz „Berufsakademie" oder „BA" dürfen weiter geführt werden. (2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie" oder „BA" führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach § 2 anerkannt ist. Die bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten bis zum Erlass neuer Regelungen aufgrund dieses Gesetzes fort. (3) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang einer nach § 2 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß § 6 entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden. (4) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „VWA" erworben hat, darf statt dessen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie" oder „BA" führen, wenn der entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 12

Berichtspflicht, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 12 Berichtspflicht, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Die Hessische Landesregierung erstattet im Abstand von vier Jahren dem Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 2

Staatliche Anerkennung

§ 2 Staatliche Anerkennung (1) Eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung „Berufsakademie" führen oder sonst verwenden will. (2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Einrichtung, die Bezeichnung „Berufsakademie" oder eine auf eine Berufsakademie hinweisende Bezeichnung zu führen. Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education". (3) Es ist verboten, eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung „Berufsakademie" ohne die erforderliche staatliche Anerkennung zu betreiben.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren (1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 erhalten auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 , die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 2 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein a) der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung, b) ein Wechsel zwischen den Lernorten Berufsakademie und Praxis, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet, 2. an der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 abgeschlossen haben, angemeldet werden, 3. die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen, 4. die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt, 5. die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden, 6. der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen, 7. die Berufsakademie muss von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen. (2) Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann hauptberuflichen Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), erfüllen, für die Dauer der Bestellung die Bezeichnung ‚Professorin an‘ oder ‚Professor an‘ unter Zusatz der Bezeichnung der Berufsakademie verleihen. (3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird. (4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung nachgewiesen werden. (5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören. Das Kuratorium kann Ausschüsse für bestimmte Studiengänge bilden. (6) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium lässt die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen. Die Evaluation kann in einem gemeinsamen Verfahren mit der Akkreditierung eines Studiengangs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Eine weitere Evaluation der Berufsakademie kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen durchführen lassen, soweit Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit erkennbar werden. (7) Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie. (8) Über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (9) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 4

Musikakademien

§ 4 Musikakademien (1) Die beruflichen Abteilungen folgender Musikakademien sind als Berufsakademien nach diesem Gesetz staatlich anerkannt: 1. Akademie für Tonkunst Darmstadt, 2. Dr. Hoch’s Konservatorium - Musikakademie Frankfurt am Main, 3. Musikakademie der Stadt Kassel, 4. Wiesbadener Musikakademie. Sie vermitteln eine sowohl künstlerisch-pädagogische als auch praxisorientierte Ausbildung. Die praktische Ausbildung findet im Rahmen des Musikschulunterrichts der Musikakademien oder kooperierender Musikschulen statt. (2) Für die Weitergeltung der staatlichen Anerkennung nach Abs. 1 gelten die §§ 3 und 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung für die Musikakademien von § 3 abweichende Regelungen vorsehen und Rahmenprüfungsvorschriften erlassen. (3) Einrichtungen des Bildungswesens, die überwiegend oder ausschließlich eine musikpädagogische Berufsausbildung vermitteln, können auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium als Berufsakademie anerkannt werden, wenn sie mindestens fünf Jahre als staatlich anerkannte Ergänzungsschule betrieben wurden und den Nachweis erbringen, dass die Ausbildung in ihren Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen der Ausbildung an einer Musikakademie als Berufsakademie entspricht. Der Antrag setzt in der Regel eine mehrjährige Ausbildungskooperation mit einer Hochschule sowie eine Evaluation durch eine von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium beauftragte sachverständige Einrichtung oder sachverständige Personen voraus. Im Übrigen gelten für das Anerkennungsverfahren § 3 sowie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 2.

§ 5

Qualitätssicherung

§ 5 Qualitätssicherung (1) Studiengänge an Berufsakademien sind durch eine von der ‚Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland‘ akkreditierte Agentur zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann die Aufnahme des Studienbetriebs ausnahmsweise auch schon vor Abschluss der Akkreditierung gestatten. (2) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen ist. Die Studien- und Prüfungsordnungen treten drei Monate nach Zugang der Anzeige in Kraft, sofern das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium sie nicht wegen Rechtsverstößen beanstandet. Werden Rechtsverstöße erst nach Inkrafttreten offenbar, so kann eine Beanstandung oder Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auch noch nachträglich erfolgen.

§ 7

Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule

§ 7 Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule (1) An Berufsakademien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf ein Hochschulstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung oder Gesamtbewertung vorzunehmen. Der aufnehmenden Hochschule sind alle für die Gleichwertigkeitsanerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs, der mit einer Berufsbezeichnung nach § 6 Abs. 2 abschließt, sollen die Fachhochschulen, die Hochschulen des Landes sind, Studienangebote vorsehen, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach zwei Semestern ermöglichen.

§ 8

Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 8 Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. (2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht innerhalb einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr geschlossen bleibt. (3) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen auch dann widerrufen werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 4 nicht nachkommt. (4) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 5 hinwirken kann.

§ 9

Zuwendungen

§ 9 Zuwendungen Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien Beihilfen gewähren, wenn 1. ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird, 2. die angebotenen Studiengänge akkreditiert sind, in Übereinstimmung mit den Planungen der Hochschulen und Berufsakademien des Landes Hessen stehen und Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium besteht, 3. die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und 4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist. Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Berufsakademie zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 1

Begriff und Aufgaben

§ 1 Begriff und Aufgaben (1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs. (2) Berufsakademien sind Einrichtungen nicht staatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung vermitteln. Sie können mit Hochschulen zusammenarbeiten. (3) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung und aus einem Studium an der Berufsakademie. Die praktische Ausbildung und das Studium sind aufeinander abgestimmt (duale Ausbildung). (4) Die praktische Ausbildung findet in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben statt, die insoweit mit der Berufsakademie zusammenwirken. (5) Berufsakademien fördern die Weiterbildung. Dies beinhaltet neben ausbildungsbegleitenden auch berufsbegleitende Angebote.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung „Berufsakademie" betreibt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine Berufsbezeichnung nach § 6 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 11

Übergangsvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften (1) Eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Berufsakademie" in ihrem Namen führt oder sonst verwendet, darf diese Bezeichnung ein Jahr lang weiterführen oder verwenden, auch wenn sie nicht nach § 2 anerkannt ist. (2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz „Berufsakademie" oder „BA" dürfen weiter geführt werden. (3) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie" oder „BA" führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach § 2 anerkannt ist. Die bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten bis zum Erlass neuer Regelungen aufgrund dieses Gesetzes fort. (4) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang einer nach § 2 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß § 6 entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden. (5) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „VWA" erworben hat, darf statt dessen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie" oder „BA" führen, wenn der entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 12

Berichtspflicht, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 12 Berichtspflicht, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Die Hessische Landesregierung erstattet im Abstand von vier Jahren dem Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 2

Staatliche Anerkennung

§ 2 Staatliche Anerkennung (1) Eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung „Berufsakademie" führen oder sonst verwenden will. (2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Einrichtung, die Bezeichnung „Berufsakademie" oder eine auf eine Berufsakademie hinweisende Bezeichnung zu führen. Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education". (3) Es ist verboten, eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung „Berufsakademie" ohne die erforderliche staatliche Anerkennung zu betreiben.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren (1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 erhalten auf Antrag vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 , die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein: a) der Inhalt der praktischen Ausbildung, b) die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen. 2. Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 abgeschlossen haben, angemeldet werden. 3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen. 4. Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt. 5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden. 6. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen. (2) Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, Hauptberuflichen Lehrkräften kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einzelfall für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die Bezeichnung „Professorin oder Professor an einer Berufsakademie" verleihen. (3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird. (4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung nachgewiesen werden. (5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören. (6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen lassen. Eine solche Evaluation der Berufsakademie soll regelmäßig alle fünf Jahre durchgeführt werden. (7) Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie.

§ 4

Rahmenprüfungsvorschriften

§ 4 Rahmenprüfungsvorschriften Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt im Benehmen mit den Berufsakademien Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. die Ausbildungsziele, 2. die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden.

§ 5

Genehmigung

§ 5 Genehmigung (1) Die Einführung von Studiengängen bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. (2) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf. (3) Die Genehmigungen nach Abs. 1 und 2 gelten bei Nachweis der Akkreditierung des Studiengangs als erteilt. In diesem Fall sind die Studien- und Prüfungsordnungen dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit sie Rechtsverstöße enthalten, kann ihre Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgehoben werden.

§ 6

Abschlüsse und Berufsbezeichnungen

§ 6 Abschlüsse und Berufsbezeichnungen (1) Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung in einem akkreditierten Bachelorstudiengang verleiht die Berufsakademie die Abschlussbezeichnung „Bachelor". Dieser Abschluss ist hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. (2) Soweit Studiengänge mit einem Diplom abschließen, verleiht die Berufsakademie dieses mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA) " mit Angabe der Fachrichtung. Es vermittelt die gleichen berufsrechtlichen Befähigungen wie ein Studienabschluss an der Fachhochschule.

§ 7

Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule

§ 7 Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule (1) An Berufsakademien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf ein Fachhochschulstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges an der aufnehmenden Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung oder Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs, der mit einer Berufsbezeichnung nach § 6 Abs. 2 abschließt, sollen die Fachhochschulen, die Hochschulen des Landes sind, Studienangebote vorsehen, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach zwei Semestern ermöglichen.

§ 8

Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 8 Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. (2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr geschlossen bleibt. (3) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) bestimmten Fällen auch dann widerrufen werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 4 nicht nachkommt. (4) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 5 hinwirken kann.

§ 9

Zuwendungen

§ 9 Zuwendungen Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien Beihilfen gewähren, wenn 1. ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird, 2. die angebotenen Studiengänge genehmigt sind, in Übereinstimmung mit den Planungen der Hochschulen und Berufsakademien des Landes Hessen stehen und Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung besteht, 3. die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und 4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist. Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Berufsakademie zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 4

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Für die staatliche Anerkennung als Berufsakademie sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und dem Träger der Berufsakademie müssen in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart seina) der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,b) ein Wechsel zwischen den Ausbildungsorten Berufsakademie und Betrieb oder Einrichtung, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet. 2. An der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule des Landes berechtigt sind und mit einem Betrieb oder einer Einrichtung einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 2 abgeschlossen haben.3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.4. Die Berufsakademie muss barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Ist dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.6. Der Träger der Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass er den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.7. Der Träger der Berufsakademie muss die für den Betrieb der Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.8. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.(2) 40 Prozent des Anteils der Lehre an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist.(3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nahegelegt wird.(4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung im Rahmen eines Stufenplans nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 müssen in den letzten drei Jahren bis zu einer angekündigten Schließung einer Berufsakademie nicht mehr vollständig nachgewiesen werden.(5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.

§ 8

Qualitätssicherung

§ 8 Qualitätssicherung(1) Studiengänge an Berufsakademien sind zu akkreditieren und zu reakkreditieren; gleiches gilt für die Erweiterung des Studiengangs um neue fachliche Schwerpunkte. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 4 bis 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), gilt entsprechend. Über den Antrag auf Akkreditierung oder Reakkreditierung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu unterrichten.(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium lässt die Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen. Die Evaluation kann in einem gemeinsamen Verfahren mit der Akkreditierung eines Studiengangs nach Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Eine weitere Evaluation der Berufsakademie kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen durchführen lassen, soweit Anhaltspunkte für ein Fehlen der Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 erkennbar werden. Die Kosten der Evaluation trägt der Träger der Berufsakademie.

§ 9

Studien- und Prüfungsordnung

§ 9 Studien- und Prüfungsordnung(1) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Die Studien- und Prüfungsordnung wird drei Monate nach Zugang der Vorlage wirksam, sofern das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium sie nicht wegen Rechtsverstößen beanstandet. Werden Rechtsverstöße erst nach Wirksamkeit offenbar, so kann eine Beanstandung der Studien- und Prüfungsordnung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auch noch nachträglich erfolgen.(2) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt insbesondere1. das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie die zu verleihende Abschlussbezeichnung,2. das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,3. die Regelstudienzeit,4. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,5. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,6. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen,7. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,8. die Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,9. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 10 Abs. 2,10. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die Prüfungsformen,11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,12. die Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach Nr. 6 und von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften und13. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung.(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren(1) Berufsakademien werden auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anerkannt. Es entscheidet über den Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht zu laufen, bevor nicht die Kosten nach § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402), geleistet sind.(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 4

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Für die staatliche Anerkennung als Berufsakademie sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und dem Träger der Berufsakademie müssen in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart seina) der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,b) ein Wechsel zwischen den Ausbildungsorten Berufsakademie und Betrieb oder Einrichtung, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet. 2. An der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule des Landes berechtigt sind und mit einem Betrieb oder einer Einrichtung einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 2 abgeschlossen haben.3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.4. Die Berufsakademie muss barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Ist dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.6. Der Träger der Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass er den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.7. Der Träger der Berufsakademie muss die für den Betrieb der Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.8. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.(2) 40 Prozent des Anteils der Lehre an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist.(3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nahegelegt wird.(4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung im Rahmen eines Stufenplans nachgewiesen werden. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu weitere drei Jahre verlängern. Die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 müssen in den letzten drei Jahren bis zu einer angekündigten Schließung einer Berufsakademie nicht mehr vollständig nachgewiesen werden.(5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.

§ 5

Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien

§ 5 Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien(1) Für die Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die zur Aufgabenerfüllung besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachzuweisen.(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden je nach den Anforderungen der Stelle verlangt:1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder2. besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.Die Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Lehrkraft förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen.(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist. Die besonderen Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) erworben werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.(5) Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags an Berufsakademien ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Es kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen.

§ 8

Qualitätssicherung

§ 8 Qualitätssicherung(1) Studiengänge an Berufsakademien sind zu akkreditieren und zu reakkreditieren; gleiches gilt für die Erweiterung des Studiengangs um neue fachliche Schwerpunkte. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 4 bis 6 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Über den Antrag auf Akkreditierung oder Reakkreditierung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu unterrichten.(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium lässt die Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen. Die Evaluation kann in einem gemeinsamen Verfahren mit der Akkreditierung eines Studiengangs nach Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Eine weitere Evaluation der Berufsakademie kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen durchführen lassen, soweit Anhaltspunkte für ein Fehlen der Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 erkennbar werden. Die Kosten der Evaluation trägt der Träger der Berufsakademie.

§ 9

Studien- und Prüfungsordnung

§ 9 Studien- und Prüfungsordnung(1) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Die Studien- und Prüfungsordnung wird drei Monate nach Zugang der Vorlage wirksam, sofern das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium sie nicht wegen Rechtsverstößen beanstandet. Werden Rechtsverstöße erst nach Wirksamkeit offenbar, so kann eine Beanstandung der Studien- und Prüfungsordnung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auch noch nachträglich erfolgen.(2) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt insbesondere1. das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie die zu verleihende Abschlussbezeichnung,2. das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,3. die Regelstudienzeit,4. Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grunde und Nachteilsausgleich nach Abs. 3,5. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,6. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,7. die vor der Ablegung der Prüfung zu beachtenden Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie deren Umfang, die Dauer der Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen sowie die Festsetzung von Ersatzterminen für Prüfungen auf Antrag aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote,8. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,9. Prüfungen und Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,10. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nach § 10 Abs. 2 und 3,11. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die jeweils möglichen Prüfungsformen,12. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,13. die Folgen von Verstößen gegen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung,14. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossenen Prüfungen.(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

§ 1

Begriff und Aufgaben

§ 1 Begriff und Aufgaben(1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs. Sie sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung (duales Studium) vermitteln.(2) Die wissenschaftsbezogene Ausbildung findet an der Berufsakademie und die praktische Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer oder kultureller Aufgaben statt, die insoweit mit der Berufsakademie zusammenwirken; beide Bestandteile sind aufeinander abgestimmt.(3) Daneben können Berufsakademien Fort- und Weiterbildungsangebote vorhalten, die nicht mit der Abschlussbezeichnung „Bachelor“ abschließen.

§ 10

Anerkennung, Anrechnung und Einstufungsprüfung

§ 10 Anerkennung, Anrechnung und Einstufungsprüfung(1) An einer staatlichen oder anderen staatlich anerkannten Berufsakademie oder Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei dieser Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.(2) Außerhalb von staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Berufsakademiestudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 8 Abs. 1 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden.(3) Prüfungsordnungen nach § 9 Abs. 1 können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und auf andere Weise als durch ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder Hochschule besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs aufzunehmen.

§ 11

Abschlussbezeichnung

§ 11 AbschlussbezeichnungAufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung in einem akkreditierten Bachelorstudiengang verleiht die Berufsakademie die Abschlussbezeichnung „Bachelor“. Dieser Abschluss ist hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.

§ 12

Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 12 Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.(2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn der Studienbetrieb an der Berufsakademie nicht innerhalb einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bestimmten angemessenen Frist aufgenommen wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr nicht erfolgt.(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 hinwirken kann. Die Leitung der Berufsakademie berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium jährlich über die Eckdaten des Berufsakademiebetriebs, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.(4) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmten Fällen auch dann widerrufen werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nachkommt.

§ 13

Staatliche Finanzhilfe

§ 13 Staatliche FinanzhilfeDas Land kann Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien staatliche Finanzhilfen gewähren, wenn1. in Anlehnung an die Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes und im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium ein besonders Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,2. die angebotenen Studiengänge akkreditiert sind,3. die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist.Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Berufsakademie zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter der Bezeichnung „Berufsakademie“ errichtet oder betreibt,2. einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Lehrkräfte beschäftigt, deren Bestellung dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nicht angezeigt worden ist,4. die Unterrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 unterlässt,5. eine Abschlussbezeichnung nach § 11 verleiht oder vorgibt verleihen zu dürfen, ohne hierzu berechtigt zu sein.(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 15

Übergangsvorschriften

§ 15 Übergangsvorschriften(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene Abschlüsse mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ dürfen weiter geführt werden.(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung einen Abschluss mit dem Zusatz „VWA“ erworben hat, darf diesen stattdessen mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ führen, wenn der entsprechende Studiengang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Studiengang einer nach § 2 anerkannten Berufsakademie ein Abschluss nach Abs. 3 entspricht, der von dem bisherigen Abschluss abweicht, darf statt des bisherigen der abweichende Abschluss geführt werden.(3) Der an Berufsakademien verliehene Diplom-Abschluss vermittelt die gleichen berufsrechtlichen Befähigungen wie ein Studienabschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften.

§ 16

Berichtspflicht

§ 16 BerichtspflichtDie Hessische Landesregierung erstattet im vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen.

§ 17

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 2

Staatliche Anerkennung

§ 2 Staatliche Anerkennung(1) Der Betrieb einer Berufsakademie sowie die Einführung eines neuen Studiengangs oder die Eröffnung einer Zweigstelle bedürfen der staatlichen Anerkennung.(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Berufsakademie, die Bezeichnung „Berufsakademie“ zu führen. Die von der Berufsakademie geführte Bezeichnung muss eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education“.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren(1) Berufsakademien werden auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anerkannt. Es entscheidet über den Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht zu laufen, bevor nicht die Kosten nach § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 2), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 250), geleistet sind.(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 4

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Für die staatliche Anerkennung als Berufsakademie sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und dem Träger der Berufsakademie müssen in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart seina) der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,b) ein Wechsel zwischen den Ausbildungsorten Berufsakademie und Betrieb oder Einrichtung, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet. 2. An der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule des Landes berechtigt sind und mit einem Betrieb oder einer Einrichtung einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen haben.3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.4. Die Berufsakademie muss barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Ist dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.6. Der Träger der Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass er den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.7. Der Träger der Berufsakademie muss die für den Betrieb der Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.8. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen. (2) 40 Prozent des Anteils der Lehre an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. (3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nahegelegt wird. (4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung im Rahmen eines Stufenplans nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 müssen in den letzten drei Jahren bis zu einer angekündigten Schließung einer Berufsakademie nicht mehr vollständig nachgewiesen werden. (5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.

§ 5

Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien

§ 5 Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien(1) Für die Qualifikation als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die zur Aufgabenerfüllung besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachzuweisen.(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden je nach den Anforderungen der Stelle verlangt:1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder2. besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.Die Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Lehrkraft förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen.(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist.(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als hauptberufliche Lehrkraft an Berufsakademien auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.(5) Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags an Berufsakademien ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Es kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen.

§ 6

Bezeichnung „Professorin an" oder „Professor an"

§ 6 Bezeichnung „Professorin an“ oder „Professor an“Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Berufsakademie ihren hauptberuflichen Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, im Einzelfall für die Dauer der Bestellung die Bezeichnung „Professorin an“ oder „Professor an“ unter Zusatz der Bezeichnung der Berufsakademie verleihen.

§ 7

Musikakademien

§ 7 Musikakademien(1) Die beruflichen Abteilungen folgender Musikakademien sind als Berufsakademien nach diesem Gesetz staatlich anerkannt:1. Akademie für Tonkunst Darmstadt,2. Dr. Hoch‘s Konservatorium - Musikakademie Frankfurt am Main,3. Musikakademie der Stadt Kassel „Louis Spohr“,4. Wiesbadener Musikakademie.Sie vermitteln eine sowohl künstlerisch-pädagogische als auch praxisorientierte Ausbildung. Die praktische Ausbildung findet im Rahmen des Musikschulunterrichts der Musikakademien oder kooperierender Musikschulen statt.(2) Für die Weitergeltung der staatlichen Anerkennung nach Abs. 1 gelten die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 und 12 Abs. 2 bis 4 entsprechend.(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die überwiegend oder ausschließlich eine musikpädagogische Berufsausbildung vermitteln, können auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium als Berufsakademie anerkannt werden, wenn sie mindestens fünf Jahre als staatlich anerkannte Ergänzungsschule betrieben wurden und den Nachweis erbringen, dass die Ausbildung in ihren Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen der Ausbildung an einer Musikakademie als Berufsakademie entspricht. Der Antrag setzt in der Regel eine mehrjährige Ausbildungskooperation mit einer Hochschule sowie eine Evaluation durch eine sachverständige Einrichtung oder sachverständige Personen voraus, die von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium beauftragt worden ist. Im Übrigen gelten für das Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsvoraussetzungen die §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2.

§ 8

Qualitätssicherung

§ 8 Qualitätssicherung(1) Studiengänge an Berufsakademien sind durch eine von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditierte Agentur zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. Gleiches gilt für die Erweiterung des Studiengangs um neue Fachrichtungen. Über den Antrag auf Akkreditierung oder Reakkreditierung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu unterrichten. (2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium lässt die Erfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen. Die Evaluation kann in einem gemeinsamen Verfahren mit der Akkreditierung eines Studiengangs nach Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Eine weitere Evaluation der Berufsakademie kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen durchführen lassen, soweit Anhaltspunkte für ein Fehlen der Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 erkennbar werden. Die Kosten der Evaluation trägt der Träger der Berufsakademie.

§ 9

Studien- und Prüfungsordnung

§ 9 Studien- und Prüfungsordnung(1) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Die Studien- und Prüfungsordnung wird drei Monate nach Zugang der Vorlage wirksam, sofern das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium sie nicht wegen Rechtsverstößen beanstandet. Werden Rechtsverstöße erst nach Wirksamkeit offenbar, so kann eine Beanstandung der Studien- und Prüfungsordnung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auch noch nachträglich erfolgen. (2) Die Studien- und Prüfungsordnung regelt insbesondere 1. das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie die zu verleihende Abschlussbezeichnung,2. das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,3. die Regelstudienzeit,4. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,5. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,6. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen,7. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,8. die Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,9. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen und Fähigkeiten nach Abs. 5,10. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die Prüfungsformen,11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,12. die Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach Nr. 6 und von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften und13. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung. (3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

§ 4

Prüfungen

§ 4 Prüfungen (1) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt im Benehmen mit den Berufsakademien Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. die Ausbildungsziele, 2. die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden. (2) Die Berufsakademie erlässt für jeden Ausbildungsgang eine Studien- und Prüfungsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf.

§ 4a

Bachelor

§ 4a Bachelor Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang verleiht die Berufsakademie den Grad eines „Bachelor of Engineering“ oder eines „Bachelor of Arts”.

§ 5

Berufsbezeichnungen

§ 5 Berufsbezeichnungen (1) Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Berufsakademie ein Diplom mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ mit Angabe der Fachrichtung. (2) Für die Führung von Berufsbezeichnungen oder Graden, die von Berufsakademien oder vergleichbaren Einrichtungen außerhalb Hessens verliehen worden sind, gelten die hochschulrechtlichen Bestimmungen über die Führung ausländischer Grade entsprechend.

§ 6

Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule

§ 6 Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule (1) An Berufsakademien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf ein Fachhochschulstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges an der aufnehmenden Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung oder Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Ausbildungsgangs, der mit einer Berufsbezeichnung nach § 5 abschließt, sollen die Fachhochschulen, die Hochschulen des Landes sind, Studienangebote vorsehen, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach zwei Semestern ermöglichen.

§ 1

Begriff und Aufgaben

§ 1 Begriff und Aufgaben (1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs neben den Hochschulen. (2) Berufsakademien sind Einrichtungen nicht staatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung vermitteln. Sie sind keine Hochschulen. (3) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung und aus einem Studium an der Berufsakademie. Die praktische Ausbildung und das Studium sind aufeinander abgestimmt (duale Ausbildung). (4) Die praktische Ausbildung findet in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben statt, die insoweit mit der Berufsakademie zusammenwirken. (5) Die Berufsakademien können mit Hochschulen zusammenarbeiten. Sie fördern die Weiterbildung.

§ 10

Änderungsvorschrift

§ 10 Änderungsvorschrift

§ 11

Übergangsvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften (1) Eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führt oder sonst verwendet, darf diese Bezeichnung ein Jahr lang weiterführen oder verwenden, auch wenn sie nicht nach § 7 anerkannt ist. (2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" dürfen weiter geführt werden. (3) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach § 7 anerkannt ist. Die bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten bis zum Erlass neuer Regelungen aufgrund dieses Gesetzes fort. (4) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang einer nach § 7 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß § 5 entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden. (5) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "VWA" erworben hat, darf stattdessen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, wenn der entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 12

Berichtspflicht, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 12 Berichtspflicht, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Die Hessische Landesregierung erstattet im Abstand von vier Jahren dem Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

§ 2

Staatliche Anerkennung

§ 2 Staatliche Anerkennung (1) Eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" führen oder sonst verwenden will. Der staatlichen Anerkennung bedarf auch die Einführung neuer und die Änderung bestehender Ausbildungsgänge. (2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Einrichtung, die Bezeichnung "Berufsakademie" oder eine auf eine Berufsakademie hinweisende Bezeichnung zu führen. (3) Es ist verboten, eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie" ohne die erforderliche staatliche Anerkennung zu betreiben. Es ist ferner verboten, ohne die erforderliche staatliche Anerkennung einen neuen Ausbildungsgang einzuführen oder durchzuführen oder einen bestehenden Ausbildungsgang zu verändern.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren (1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 erhalten auf Antrag vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 , die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Ausbildungsgang vereinbart sein: a) der Inhalt der praktischen Ausbildung, b) die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen. 2. Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 abgeschlossen haben, angemeldet werden. 3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen. 4. Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt. 5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden. 6. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen. 7. Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. (2) Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht gegeben sind. (3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Ausbildungsgänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Ausbildungsganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird. (4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen (5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören. (6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen lassen. Eine solche Evaluation der Berufsakademie soll regelmäßig alle fünf Jahre durchgeführt werden. (7) Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie.

§ 4

Prüfungen

§ 4 Prüfungen (1) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt im Benehmen mit den Berufsakademien Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. die Ausbildungsziele, 2. die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden. (2) Die Berufsakademie erlässt für jeden Ausbildungsgang eine Studien- und Prüfungsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Rahmenprüfungsvorschriften nicht eingehalten werden. (3) Die Abschlussprüfung an der Berufsakademie vermittelt die gleichen berufsrechtlichen Befähigungen wie ein Studienabschluss an der Fachhochschule.

§ 5

Berufsbezeichnungen

§ 5 Berufsbezeichnungen (1) Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Berufsakademie ein Diplom mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ und mit Angabe der Fachrichtung. Die näheren Bezeichnungen legt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung fest. (2) Ohne Verleihung durch eine Berufsakademie dürfen die durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 eingeführten Berufsbezeichnungen nicht geführt werden. (3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zur Führung einer durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 eingeführten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 6

Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule

§ 6 Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule (1) An Berufsakademien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf ein Fachhochschulstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges an der aufnehmenden Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung oder Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) Bei einem Weiterstudium im entsprechenden Studiengang sollen die Fachhochschulen vorsehen, dass ein berufsqualifizierender Abschluss nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) nach einem weiterführenden Studium von zwei Semestern erworben werden kann.

§ 7

Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 7 Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. (2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang nicht innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr nicht betrieben wird und geschlossen bleibt. (3) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) bestimmten Fällen auch dann widerrufen werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 5 nicht nachkommt. (4) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 5 hinwirken kann.

§ 8

Zuwendungen

§ 8 Zuwendungen Ein Anspruch auf Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen von Berufsakademien aus Landesmitteln oder aus Mitteln, über die das Land verfügen kann, besteht nicht.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie" betreibt, einen neuen Ausbildungsgang einführt, durchführt oder einen bestehenden Ausbildungsgang verändert. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 5 Abs. 2 eine durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 eingeführte Berufsbezeichnung führt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.