Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 21. September 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 21.09.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 404
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:
§ 1(1) Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Polizeibehörden und für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
§ 2Die Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. September 2004 (GVBl. I S. 283)1), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), wird aufgehoben.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.